Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI B 62/19

11. Senat | REWIS RS 2019, 493

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18 - Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen)


Leitsatz

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind .

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 26.06.2019 - 15 V 1548/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb im Streitjahr (2012) ein Bistro, eine Reinigung und (gemietete) Geldspielautomaten.

2

In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom 20.07.2015 gab er an, die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten seien steuerfrei. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung im [X.] vom [X.] die Auffassung, die Umsätze seien steuerpflichtig. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

3

Den Antrag vom 20.03.2019, die Umsatzsteuer von der Vollziehung auszusetzen, lehnte das [X.] mit Bescheid vom 29.03.2019 ab.

4

Das Finanzgericht ([X.]) Münster lehnte mit Beschluss vom 26.06.2019 - 15 V 1548/19 U die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenfalls ab. Die Besteuerung der Umsätze sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Umstand, dass beim [X.] ([X.]) mehrere Revisionsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung von [X.] anhängig seien, führe zu keiner anderen Beurteilung.

5

Mit seiner Beschwerde, der das [X.] nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller geltend, beim [X.] seien zwei "Musterprozesse" anhängig. Das reiche aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu begründen.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für das [X.] vom [X.] in Höhe von ... € von der Vollziehung auszusetzen.

7

Das [X.] beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

9

1. Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, [X.], 521, Rz 15 f.) liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des [X.] vor. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, [X.], 262 ([X.] Steuerrecht 2020, 784).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

XI B 62/19

11.12.2019

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 26. Juni 2019, Az: 15 V 1548/19 U, Beschluss

§ 69 FGO, § 128 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, § 10 Abs 1 UStG 2005, Art 1 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 24 EGRL 112/2006, Art 73 EGRL 112/2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 137 EGRL 112/2006, UStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI B 62/19 (REWIS RS 2019, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 493

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