11. Senat | REWIS RS 2019, 493
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(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18 - Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen)
NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind .
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 26.06.2019 - 15 V 1548/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb im Streitjahr (2012) ein Bistro, eine Reinigung und (gemietete) Geldspielautomaten.
In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom 20.07.2015 gab er an, die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten seien steuerfrei. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung im [X.] vom [X.] die Auffassung, die Umsätze seien steuerpflichtig. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.
Den Antrag vom 20.03.2019, die Umsatzsteuer von der Vollziehung auszusetzen, lehnte das [X.] mit Bescheid vom 29.03.2019 ab.
Das Finanzgericht ([X.]) Münster lehnte mit Beschluss vom 26.06.2019 - 15 V 1548/19 U die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenfalls ab. Die Besteuerung der Umsätze sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Umstand, dass beim [X.] ([X.]) mehrere Revisionsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung von [X.] anhängig seien, führe zu keiner anderen Beurteilung.
Mit seiner Beschwerde, der das [X.] nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller geltend, beim [X.] seien zwei "Musterprozesse" anhängig. Das reiche aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu begründen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für das [X.] vom [X.] in Höhe von ... € von der Vollziehung auszusetzen.
Das [X.] beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, [X.], 521, Rz 15 f.) liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des [X.] vor. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, [X.], 262 ([X.] Steuerrecht 2020, 784).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Meta
11.12.2019
Beschluss
vorgehend FG Münster, 26. Juni 2019, Az: 15 V 1548/19 U, Beschluss
§ 69 FGO, § 128 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, § 10 Abs 1 UStG 2005, Art 1 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 24 EGRL 112/2006, Art 73 EGRL 112/2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 137 EGRL 112/2006, UStG VZ 2012
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI B 62/19 (REWIS RS 2019, 493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 493
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI B 9/22 (AdV) (Bundesfinanzhof)
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