Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 2 StR 104/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5275

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Verfahrensrüge betreffend die Verwertung von bei Wohnungsdurchsuchung aufgefundener Objekte


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der „in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Objekte“ beanstandet, weil die Polizeibeamten bei der Durchsuchung unter Verstoß gegen § 105 Abs. 2 [X.] keinen neutralen Zeugen hinzugezogen hätten, ist bereits unzulässig. Der [X.] unterlässt es vorzutragen, was die beteiligten Beamten anlässlich ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zum Ablauf der in Gegenwart des Angeklagten und – nach Darstellung der Revision lediglich teilweisen Anwesenheit – seines Verteidigers durchgeführten Durchsuchung bekundet haben. Damit ist dem [X.] bereits die Prüfung verwehrt, ob der nach der Vernehmung der Beamten verkündete Beschluss des [X.] vom 14. November 2022, wonach ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände ausscheide, weil der Verteidiger des Angeklagten bei der Durchsuchung zugegen war, eine zutreffende Tatsachengrundlage darstellt. Der [X.] kann daher − unabhängig von der Frage, ob die Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse überhaupt von der Einhaltung des § 105 Abs. 2 [X.] abhängen kann (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 105 Rn. 11 mwN; KK-[X.]/Heinrichs/[X.], 9. Aufl., § 105 Rn. 14; [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 105 Rn. 23) − nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität (vgl. zum Maßstab für die Annahme eines Verwertungsverbots [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 [X.], [X.], 85, 86; KK-[X.]/Heinrichs/[X.], 9. Aufl., § 105 Rn. 21 mwN) der gerügte [X.] durch die dargestellte partielle Abwesenheit des Verteidigers vorlag und ob der Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung der Durchsuchung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. Mai 1963 − 3 StR 6/63, NJW 1963, 1461) durch dessen Anwesenheit nicht über den gesamten Durchsuchungszeitraum gewährleistet war.

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 104/23

19.07.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 30. November 2022, Az: 8831 Js 39937/21 - 6 KLs

§ 105 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 2 StR 104/23 (REWIS RS 2023, 5275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5275

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