Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. V ZB 187/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12364

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140318BVZB187.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 187/17
vom

14. März
2018

in dem selbständigen Beweisverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Auf das Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts München I -
36. Zivilkammer -
vom 24. August 2017 insgesamt und der Beschluss des [X.] vom 8.
Juni 2017 insoweit aufgehoben, als der gegen die Antrags-gegner zu 1 gerichteten
Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten
Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.500

.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des [X.] entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen [X.] über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine [X.]
-
3
-
fassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschluss vom 14.
März 2018 -
V [X.]/17

zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach insoweit keinen Bestand haben, als der gegen die Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag zu-rückgewiesen wurde; sie sind
insoweit aufzuheben. Die Sache ist
nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung des selb-ständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen;
aufgrund mangelnder Vorbe-fassung der Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen wer-den
(§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-gesehen.
[X.]
Brückner
Weinland

Kazele
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2017 -
481 [X.]/17 WEG -

LG München I, Entscheidung vom 24.08.2017 -
36 [X.] -

2
3

Meta

V ZB 187/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. V ZB 187/17 (REWIS RS 2018, 12364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12364

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V ZB 131/17

36 T 8948/17

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