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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 79/15
vom
29. September
2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
September 2015
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Rich-terinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 6.
Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5.
Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 22.
Dezember 2015, 9.00 Uhr, [X.] 004, an den Beklagten zu
2 wird bewilligt, §
185 Nr.
1, §
186 Abs.
1 ZPO.
Gründe:
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu
2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, §
185 Nr.
1 ZPO. In den [X.] sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ange-stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu
2 zu ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2012 -
VII
ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn.
16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu
2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Kenntnis von dem vor-liegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an 1
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3
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sich zu verhindern (vgl.
[X.], Beschluss vom 28.
April 2008 -
II
ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn.
2
ff).
Galke
[X.]
[X.]
Oehler
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2013 -
4 [X.]/11 Me -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
9 [X.] -
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. VI ZR 79/15 (REWIS RS 2015, 4697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4697
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