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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 95/15
vom
24. November
2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.]hat am 24. November
2015
durch den Vorsitzenden Richter Galke, [X.]und [X.]sowie die
Richterinnen Dr. [X.]und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 2. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, [X.]004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, §
186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den [X.]sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014
alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ange-stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellun-1
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gen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 -
II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
Galke
.Wellner
Stöhr
Oehler
Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 -
4 O 355/11 Me -
OLG [X.]in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 -
9 [X.]-
Meta
24.11.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. VI ZR 95/15 (REWIS RS 2015, 1884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1884
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