Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 358/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1540

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[X.] vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 125 Fällen, davon in 75 Fällen tateinheitlich mit sexueller Nöti-gung sowie wegen sexueller Nötigung in weiteren 125 Fällen und wegen Kör-perverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Schuldsprüche wegen "sexueller Nötigung" halten rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Das [X.] hat als [X.] "Drohung mit ge-genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" angenommen ([X.]). 3 Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen wehrte sich das Mädchen ab dem 11. Lebensjahr gegen die Übergriffe des Angeklag-ten. "Er drohte ihr immer wieder mit Schlägen für den Fall, dass sie anderen von den Vorfällen erzählen sollte. Die Zeugin nahm die Drohungen sehr ernst, da ihr Vater ihr gegenüber bereits in der Vergangenheit handgreiflich geworden war" ([X.]). Es fehlt hier jedoch an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen dem [X.] und dem [X.]. Eine auf Unterlassung einer Weitererzählung gerichtete Drohung nach den sexuellen Handlungen reicht nicht aus. 4 Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuel-ler Nötigung (200 Fälle) und umfasst auch den in 75 Fällen davon in Tateinheit stehenden sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu [X.] in [X.] 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.[X.]). 5 Der Senat hat auch die weiteren 50 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben, da zum einen nicht ausgeschlossen ist, dass sie von der Teilaufhebung wegen des inneren Zusammenhangs der Missbrauchsfälle be-troffen sind und vor allem deshalb, um dem Tatrichter insgesamt widerspruchs-freie neue Feststellungen zu ermöglichen. 6 Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen getroffen werden können, die auch insoweit eine Verurtei-lung des Angeklagten ermöglichen. So ergeben die bisherigen Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur final verknüpfte qualifizierte Drohungen den 7 - 4 - [X.] ermöglichten sondern auch dafür, dass der Angeklagte zweckgerichtet Gewalt eingesetzt haben könnte. Die Verurteilung wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheits-strafe, deren Begehung durch den Angeklagten eingeräumt wurde ([X.]), wird von der Teilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen bleiben. 8 [X.] Appl

Meta

2 StR 358/06

29.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 358/06 (REWIS RS 2006, 1540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1540

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