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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 68/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
4. Juli 2013
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von [X.] für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbrin-gen kann
(§
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im Schriftsatz vom 20.
Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 einge-tretene Massemehrung kann
im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach §
120 Abs.
4 ZPO und §
124 Nr.
3 ZPO
nicht unberücksichtigt bleiben
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2006 -
VI
ZB 26/05, [X.], 1068 Rn.
19).
1
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3
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Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeit-punkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des [X.] bisher nicht zur Entscheidung reif.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2009 -
7 O 413/08 -
O[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
8 [X.] -
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 68/11 (REWIS RS 2013, 4459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4459
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