Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 68/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4459

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 68/11

vom

4. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
4. Juli 2013
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von [X.] für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbrin-gen kann

116 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im Schriftsatz vom 20.
Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 einge-tretene Massemehrung kann
im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach §
120 Abs.
4 ZPO und §
124 Nr.
3 ZPO
nicht unberücksichtigt bleiben
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2006 -
VI
ZB 26/05, [X.], 1068 Rn.
19).

1
-

3

-
Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeit-punkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des [X.] bisher nicht zur Entscheidung reif.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2009 -
7 O 413/08 -

O[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 68/11

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 68/11 (REWIS RS 2013, 4459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4459

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