Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. III ZR 225/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4258

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]/03Verkündet am:4. März 2004K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja [X.] § 839 [X.] für Straßenbäume (hier: [X.] unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrecheneines Astes verursachten [X.], Urteil vom 4. März 2004 - [X.]/03 -OLG [X.] LG Verden- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Juni 2003 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstür-zenden Ast eines Alleebaums ([X.]) beschädigt. Die Klägerin wirftder beklagten [X.] vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflichtverletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu [X.]. Sie verlangt daher von der [X.] [X.]rsatz des ihr entstandenenSchadens von 969,41 - 3 -Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderungweiter.[X.] Revision ist nicht [X.] Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei [X.] der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540ZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; [X.] weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).2.Die - in [X.] hoheitlich ausgestaltete (§ 10 NStrG; vgl. auch[X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 668 f) - Straßenverkehrs-sicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Stra-ßenbäume (Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - [X.] = NJW 1965,815). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 [X.]i.[X.]. Art. 34 GG) zu [X.]) Die straßenverkehrssicherungspflichtige [X.] muß Bäume oderTeile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sienicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt [X.] an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturerei-gnisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnenabgebrochen werden können. Andererseits ist die [X.]rkrankung oder Vermor-schung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken [X.] können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere [X.] 4 -zeichen fehlen. [X.]in verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambi-ums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt [X.] die [X.]ntfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der [X.] gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, son-dern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbarhinnehmen. [X.]ine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt insolchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen wordensind, die nach der [X.]rfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwei-sen (Senatsurteil aaO).b) Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung der Oberlan-desgerichte teilweise die Folgerung gezogen, daß eine sorgfältige äußere Ge-sundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist,nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (s. insbeson-dere OLG Düsseldorf VersR 1992, 467 und 1997, 463 f; [X.], 968; [X.] OLGR 2002, 411; s. auch das Muster einerDienstanweisung zur Baumüberprüfung, [X.], [X.] im Interesse der Schadenverhütung, 1997, [X.]. [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. [X.] 149 m.w.[X.]) Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die letzteKontrollüberprüfung spätestens im [X.] 1999, möglicherweise sogar aberschon im Frühjahr 1999 stattgefunden hatte, liegt es nahe, hier - in Überein-stimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zubejahen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden [X.]ntscheidung.- 5 -3.Der Amtshaftungsanspruch scheitert nämlich, wie das Berufungsgerichtmit Recht ausgeführt hat, jedenfalls daran, daß die Klägerin die [X.] etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hatnachweisen [X.]) Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. [X.] daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung [X.] eine Schädigung entdeckt worden wäre ([X.], 845, 846). [X.] die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Scha-densereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur [X.]nt-deckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können([X.] 1995, 148; zum Ganzen: [X.]/[X.] aaORn. [X.] 155).b) Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiser-leichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute kommen können(grundsätzlich verneinend: [X.] VersR 1994, 358; [X.]/[X.]aaO), bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhaltskeiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätz-lich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Scha-den feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft [X.] überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzungzurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung [X.] Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ur-sächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim- 6 -Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - [X.] - NJW 1983, 2241,2242; [X.]/[X.] aaO [X.].N.). [X.]ine solche überwiegendeWahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen.aa) Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, die hier in Rede [X.] stammten aus der [X.] von vor 1939 und hätten eine durch-schnittliche Lebensdauer von 70 Jahren. [X.] ist in der [X.] darauf hingewiesen worden, daß das Alter - und sogar eine Vorschädi-gung - eines Baumes für sich allein genommen nicht ohne weiteres eine ge-steigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen erfordern([X.], 359). Der im ersten Rechtszug vernommene [X.] S., der für die Beklagte als Baumpfleger tätig war und damit über eine ge-wisse Sachkunde verfügte, hat anhand der von der Klägerin zu den Akten ge-reichten Fotos der Unfallstelle, die den abgebrochenen Ast zeigen, bekundet,dieser sei belaubt gewesen und wäre auch bei einer durchgeführten Kontrollenicht beseitigt worden. Daraus hat das Berufungsgericht in [X.] zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung gefolgert, es sei überwie-gend unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemä-ßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu beson-deren Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auchsonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hättenbeobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar.bb) Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Be-tracht, daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden [X.]esabgebrochen ist. Beide Vorinstanzen sind nach dem damaligen Sach- [X.] von einem solchen [X.] ausgegangen; die dagegen [X.] 7 -Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch: In der Klageschrift hatte [X.] keine Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die [X.] hatte schon in der Klageerwiderung nicht nur einen [X.] behauptet,sondern daraus unter Anführung von Rechtsprechung haftungsrechtlich entla-stende Folgerungen für sich gezogen. Die Klägerin war darauf nicht weiter ein-gegangen; übergangenen Sachvortrag vermag auch die Revision nicht aufzu-zeigen. Dementsprechend hatte schon das [X.] nach § 138 Abs. 3 [X.] den unstreitigen Tatbestand aufgenommen, daß [X.] herrschte, und in den[X.]ntscheidungsgründen festgestellt, daß der Ast gesund war und auch ohneregelmäßige Sichtkontrollen (gemeint ist: bei regelmäßigen Sichtkontrollen)aufgrund des starken Windes abgefallen wäre. [X.]in [X.] ist von der Klägerin nicht gestellt worden und hätte auch keine Aussichtauf [X.]rfolg gehabt. Die Verfahrensrüge der Revision, das [X.] diese Feststellungen seiner Verhandlung und [X.]ntscheidung nichtzugrunde legen dürfen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), greift, wie der [X.], nicht durch; von einer näheren Begründung wird auch hier abgesehen(§ 564 Satz 1 ZPO). Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangigeSchadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abge-wiesen worden.[X.][X.][X.][X.] [X.]

Meta

III ZR 225/03

04.03.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. III ZR 225/03 (REWIS RS 2004, 4258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4258

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.