Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. V ZB 77/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7909

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[X.]BESCHLUSS V ZB 77/11 vom 6. April 2011 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2011 durch den [X.] [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der durch Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2011 aufrecht erhaltenen [X.] auszusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf Aner-kennung als Asylberechtigter wurde 1993 abgelehnt. Er wurde unter Androhung zur Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Seine Klage vor dem Verwaltungs-gericht blieb ohne Erfolg. Das Urteil ist seit dem 24. Oktober 1996 rechtskräftig. 1 Zwei in den Jahren 2009 und 2010 geplante Abschiebungen scheiterten daran, dass der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Am 24. November 2010 wurde er aufgegriffen und auf Antrag des Beteiligten zu 2 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. 2 - 3 - Die für den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung konnte nicht [X.] werden, weil der Betroffene am 10. Februar angegeben hatte, eine [X.] verschluckt zu haben. Die am 11. Februar 2011 vorgenommene [X.] Untersuchung bestätigte diese Angabe nicht. 3 4 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 21. Februar 2011 hat das Amtsge-richt nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Februar 2011 die Verlängerung der [X.] bis zum 12. April 2011 und die sofortige Wirk-samkeit der Entscheidung angeordnet. Die Abschiebung ist für den 6. April 2011 geplant. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und beantragt zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzuges der Haftentscheidung. I[X.] Der Antrag ist auf Aussetzung der Vollziehung u. a. der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 angeordneten [X.] ge-richtet. Diese Haftanordnung hat sich durch Ablauf der Haftzeit erledigt. In Haft befindet sich der Betroffene seitdem aufgrund des [X.] des Amtsgerichts vom 24. Februar 2011. Der Antrag ist zugunsten des Betrof-fenen dahin auszulegen, dass er sich gegen diese Haftanordnung wendet. 5 II[X.] Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag ist nicht begründet. 6 - 4 - 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile für den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Be-schwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.], Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - [X.], [X.] 2010, 440). 7 2. Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 8 a) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe die Annahme des Verdachts, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 [X.]), auf Gründe gestützt, die sich nicht aus dem Antrag auf Verlänge-rung der Haft ergäben, ist nicht begründet. 9 Zum einen hat das Beschwerdegericht seine Auffassung dazu nicht allein auf den - neuen - Umstand gestützt, dass der Betroffene die für den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung durch die unzutreffende Angabe, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, verhindert hat. Es hat diesen Umstand zusätzlich berück-sichtigt ("jedenfalls"), dabei ersichtlich aber nicht die übrigen, vom Amtsgericht angeführten Gründe, dass der Betroffene bei seiner Festnahme unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar war, fallen gelassen. 10 Zum anderen trifft es nicht zu, dass der Haftverlängerungsantrag des [X.] zu 1 den Umstand, auf den das Beschwerdegericht vornehmlich die Bejahung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 5 [X.] gestützt hat, 11 - 5 - nicht enthalten hat. Der Antrag enthält sowohl die Darstellung der Geschehnis-se wie auch die Folgerung, die sich aus der ärztlichen Untersuchung ergab, dass nämlich der Betroffene "extrem abschiebungsunwillig" sei. 12 b) Ebenso wenig ist die Rüge berechtigt, das Beschwerdegericht habe durch Unterlassen der persönlichen Anhörung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings hat das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht erneut [X.]. Das war indes nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausnahmsweise zuläs-sig. Der Betroffene ist vor Erlass des [X.] am [X.] vor dem Amtsgericht angehört worden. Hierbei ist er auch zu dem [X.] befragt worden und hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dass er davon - ohne seine Anwältin - keinen Gebrauch machen wollte, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Es sind keine Umstände ersicht-lich - und werden auch in dem Aussetzungsantrag nicht geltend gemacht -, die weitere Erkenntnisse bei einer erneuten Anhörung vor dem Beschwerdegericht hätten erwarten lassen. 13 c) Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Betroffenen - auch die Prognose zur Notwendigkeit der Dauer der Abschiebehaft nicht zu beanstan-den. Das Beschwerdegericht lässt es nicht mit allgemeinen Floskeln bewenden, sondern stellt auf die konkreten Umstände ab, nämlich auf das Scheitern des ersten Abschiebungsversuchs aus Gründen, die von dem Betroffenen zu [X.] sind, und auf die Notwendigkeit, eine Verlängerung der [X.] zu erwirken. Für zusätzliche Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen gab es entgegen den Ausführungen in dem Aussetzungsantrag keine Veranlassung. Dass die Umstände, die am 10. Februar 2011 zur Attestie-rung einer eingeschränkten Flugtauglichkeit geführt haben, einer für den 6. April 14 - 6 - 2011, also fast zwei Monate später geplanten Abschiebung entgegenstehen könnten, ist weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller unter Angabe über-prüfbarer Fakten geltend gemacht worden. Krüger Stresemann [X.] Brückner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2011 - 3 XIV 337 B/10 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2011 - 10 [X.]/11 -

Meta

V ZB 77/11

06.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. V ZB 77/11 (REWIS RS 2011, 7909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7909

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