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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 96/15
vom
26. November 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. November 2015 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Voll-streckungsklausel am 7. September 2015 durch die Urkunds-beamtin des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren beträgt
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage [X.] auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom 23. Februar
2012 stützt. Das [X.] hat die Beklagten durch Teilurteil vom 10. März 2015 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts "C.
S.
", F.
straße in
D.
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entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage [X.]) -
zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss vom 14. Juli 2015 wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Beklagten Rechtsbe-schwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin des [X.] am 7.
September 1
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2015 für das Teilurteil des
[X.]s eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hier-gegen wenden sich die Beklagten mit der Erinnerung.
II.
1.
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der [X.] ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und bedurfte gemäß §
78 Abs. 3 ZPO nicht der Mitwirkung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts.
2.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der von den Beklagten erhobene Einwand, die titulierte [X.] sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, im Wege der Klausel-erinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 -
V [X.], BeckRS 2014, 22528 Rn. 8; vom 4. Okto-ber 2005 -
VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 und vom 16. Juli 2004 -
IXa [X.], NJW-RR 2004, 1718, 1719).
b) Entgegen der Meinung der Beklagten erweist sich die titulierte [X.] in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen "Definition"
der "Berechnungsgrundlage zum Transaktions-wert"
allerdings
als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Die [X.] weist zutreffend darauf hin, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I.
-Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt "C.
S.
"
im Rahmen ei-nes "[X.]"
an die Beklagtenseite erbracht hat
beziehungsweise [X.] muss. Hiernach nämlich soll sich das "Erfolgshonorar"
der Klägerin (in 2
3
4
5
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4
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Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff "Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichti-gung finden"
und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Üb-rigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I.
-Gruppe geschlossenen "[X.] zu erteilen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
3 ZPO unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Maßgebend ist insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (s. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 9 mwN).
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2015 -
35 O 52/14 -
O[X.], Entscheidung vom 14.07.2015 -
I-6 [X.] -
6
Meta
26.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZB 96/15 (REWIS RS 2015, 1679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1679
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