Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. II ZR 133/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 556

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/01Verkündet am:25. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaGG Art. 14 Abs. 1; [X.] §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; [X.] §§ 306 ff.;BörsG a.[X.] § 43 Abs. 4a)Ein [X.] ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand [X.] ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutigeinen schwerwiegenden Gesetzes- oder [X.] beinhaltet (Klar-stellung von [X.], [X.], 503, 507).Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 [X.], ist derihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluß anfechtbar.b)Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erhebli-chen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum.Es bedarf eines [X.]usses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtan-gebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf [X.] der [X.] bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand [X.] keinen Bericht zu erstatten.c)Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur danngewährleistet, wenn [X.]nhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollenWertes des [X.] ist und die Minderheitsaktionäre diesen Um-stand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.[X.], Urteil vom 25. November 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.] [X.]- 3 -Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:1.Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 14. Februar 2001 unterZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben alsa)die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 und 2 gegen die [X.] entlastenden [X.]vom 21. Mai 1999 ([X.] 7 u. 8 der Einladung vom April 1999)abgewiesen undb)der Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgewiesenworden ist, den Rechtsstreit mangels Zuständigkeit des Ge-richtes der streitigen Zivilgerichtsbarkeit insoweit an das [X.] funktionell zuständige Gericht der freiwilligen Gerichts-barkeit zu verweisen, als die Angemessenheit des Kaufan-gebotes des Mehrheitsaktionärs der [X.] überprüftwerden [X.] die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil [X.] [X.] [X.] - [X.] im Kostenpunkt und insoweit [X.] -als die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlasten-den [X.]üsse der Hauptversammlung der [X.] vom21. Mai 1999 ([X.] 7 u. 8 der Einladung vom April 1999) [X.] worden ist.Diese [X.]üsse werden für nichtig [X.] den Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 wird [X.] insoweit an das [X.] [X.] [X.] als Gerichtder freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen, als sie die [X.] der Angemessenheit des Kaufangebotes des [X.] der [X.] vom 20./21. Mai 1999 verfolgen.4.Die in beiden Vorinstanzen entstandenen Gerichtskosten undaußergerichtlichen Kosten der [X.] tragen die Kläger zu 1und 2 zu 93,5 %, die Klägerinnen zu 3 und 4 gesamtschuldne-risch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 64,5 % und die Beklagte [X.] %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 tra-gen diese zu 93,5 % selbst und die Beklagte zu 6,5 %. Die [X.] der Klägerinnen zu 3 und 4 tragen [X.] selbst.Von den in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten tragendie Gerichtskosten die Kläger zu 1 und 2 zu 91,5 %, die Kläge-rinnen zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1und 2 zu 85 % und die Beklagte zu 8,5 %, die außergerichtli-chen Kosten der Kläger zu 1 und 2 diese selbst zu 92 % unddie Beklagte zu 8 % und die außergerichtlichen Kosten der Be-- 5 -klagten die Kläger zu 1 und 2 zu 92 %, die Klägerinnen zu 3und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 82 %und die Beklagte zu 8 %. Die außergerichtlichen Kosten [X.] zu 3 und 4 tragen diese selbst.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, verfügt über [X.] von 11 Mio. DM, das je zur Hälfte aus Stammaktien und ausstimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht. [X.]nhaber des größten Teils der [X.] eine ausländische Gesellschaft; in Streubesitz befinden sich noch 1,07 % [X.] und 8,5 % der Vorzugsaktien.Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage in der [X.] noch gegen den von der Hauptversammlung am 21. Mai 1999 zu [X.] 9gefaßten [X.]uß (Delisting), die Kläger zu 1 und 2 ferner gegen die zu [X.] 5bis 8 gefaßten [X.]üsse (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat). [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Die Aktien der [X.] waren bei der [X.] undder [X.] zur amtlichen Notierung zugelassen. Da nach dem Vor-trag der [X.] mit Rücksicht auf den niedrigen Streubesitz ein Börsenhan-del mit ihren Aktien nur noch in geringem Umfang stattfand, hielt sie den mit derZulassung verbundenen Kostenaufwand nicht mehr für gerechtfertigt. Sie be-- 6 -hauptet zudem, es sei infolge des geringen Aktienhandels zu [X.] gekommen, die durch die Geschäftsentwicklung der [X.] nicht gerechtfertigt und für das Unternehmen schadenträchtig gewesenseien. Außerdem habe sie [X.] befürchtet. [X.]hre [X.] hat daher entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu [X.] 9den Vorstand ermächtigt, bei den beiden Börsen den Widerruf der Zulassung zubeantragen. Die Beklagte hat ferner bekannt gegeben, ihr Großaktionär beab-sichtige, den Minderheitsaktionären ein Kaufangebot für jede Aktie im [X.] 50,00 DM über 1.057,00 DM (Stammaktien) bzw. 820,00 DM ([X.]) zu unterbreiten.Die Kläger halten den [X.] mangels Befristung, feh-lender sachlicher Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit sowie wegen Feh-lens eines Vorstandsberichtes für fehlerhaft.Die Kläger zu 1 und 2 halten ferner die zur Entlastung von Vorstand [X.] gefaßten [X.]üsse ([X.] 5 bis 6: Vorstand; [X.] 7 bis 8: [X.]) für unrechtmäßig, weil die [X.], die der Vorstand [X.] Geschäftsjahr 1997/1998 und das Rumpfgeschäftsjahr 1998 erstattet hat,nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Soweit man überhaupt da-von ausgehen könne, daß der Aufsichtsrat in seinen nach § 171 Abs. 2 [X.]erstatteten Bericht das Ergebnis seiner Überprüfung des [X.] des Vorstandes aufgenommen habe, entspreche seine Berichtstätigkeitnicht den gesetzlichen Voraussetzungen.Das [X.] hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung der Kläger sowie den Hilfsantrag der [X.] 3 und 4, den Rechtsstreit unter Abtrennung des Verfahrens zur [X.] des Mehrheitsaktionärs der [X.]an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, zu-rückgewiesen.Die Kläger verfolgen ihre Klageanträge in der Revisionsinstanz in demdargelegten Umfange weiter. Der [X.] hat die Revision nicht angenommen,soweit die Anfechtungsklage gegen die den Vorstand entlastenden [X.] worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger zu 1 und 2 hat insoweit Erfolg, als das [X.] die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlastenden[X.] abgewiesen hat.Der Revision der Klägerinnen zu 3 und 4 war stattzugeben, soweit [X.] den von ihnen gestellten Hilfsantrag auf Verweisung [X.] an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit [X.] hat.Die weitergehende Revision der Kläger zu 1 und 2 und der [X.] 3 und 4 ist nicht begründet.[X.] Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt zu Recht, daß das Berufungs-gericht die Rechtmäßigkeit der [X.] über die Entla-stung der Aufsichtsratsmitglieder mit der Begründung bejaht hat, der [X.] sei seiner Verpflichtung nachgekommen, der Hauptversammlung über [X.] seiner Prüfung des vom Vorstand erstatteten [X.]s- 8 -zu berichten. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, das Berufungsgericht habeübersehen, daß der Bericht des Aufsichtsrates den Bestätigungsvermerk [X.] nicht enthält. Die [X.] zu [X.] 7 und 8 be-ruhen auf Gesetzesverstößen, so daß sie unter Aufhebung des [X.] Abänderung des [X.]surteils für nichtig zu erklären sind (§ 243Abs. 1 [X.]).1. [X.]n Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, unter wel-chen Voraussetzungen ein [X.] angefochten werden kann.Unter Hinweis auf die Regelung der §§ 120 Abs. 2 Satz 2 bzw. 93 Abs. 4 [X.]wird die Ansicht vertreten, auch einer pflichtvergessenen Verwaltung, der er-hebliche Gesetzes- oder Satzungsverstöße zur Last fielen, könne [X.] werden (vgl. OLG [X.], [X.], 1843, 1851; [X.], [X.], 777, 781; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 120 Rdn. 38; [X.]: [X.]. [X.], 4. Aufl. § 120 Rdn. 76; [X.] Handbuch AG/Semler,2. Aufl. [X.] (AG) § 34 Rdn. 23; [X.], NJW 1973, 113, 114). [X.]n der [X.] allein die Erklärung, daß die Verwaltung unternehmerisch zweckmäßiggehandelt habe und weiterhin das Vertrauen der Aktionäre genieße. Eine An-fechtung kommt danach nur bei Vorliegen von Verfahrensfehlern, insbesondere[X.]nformationsmängeln, oder ganz bestimmter [X.]nhaltsmängel in Betracht (vgl.[X.] aaO, § 120 Rdn. 23 ff., 117 [X.] steht die Ansicht gegenüber, nach der die Entlastung in erster [X.] der Hauptversammlung ist, sie billige die Verwaltung als - im [X.] und ganzen - gesetz- und satzungsmäßig; nur nebenher sei sie auch [X.] für die Zukunft ([X.], [X.], 119, 121; [X.], [X.]5. Aufl. § 120 Rdn. 12; [X.] Kommentar/[X.], § 120 Rdn. 47; [X.]/[X.].], Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 1999, [X.], [X.], 1321, 1324).Die Rechtsprechung des [X.]s zu dieser Frage erscheint nicht eindeu-tig. So wird in einem Urteil ausgeführt, die Hauptversammlung könne [X.] Entlastung erteilen, wenn Gründe vorlägen, die eine Versagung der Entla-stung rechtfertigten. Denn ein Aktionär könne über die Anfechtungsklage nichtden übrigen Aktionären seine Meinung aufzwingen (Urt. v. 30. März 1967- [X.], [X.], 503, 507). [X.]n einer späteren Entscheidung hat der[X.] ausgesprochen, die Hauptversammlung handele gesetzwidrig, wenn [X.] fehlender oder fehlerhafter Berichterstattung nach § 314 Abs. 2 [X.] [X.]smitgliedern Entlastung erteile ([X.]Z 62, 193, 194 f.). Aus einemzur GmbH ergangenen Urteil geht hervor, daß die Gesellschafterversammlungmit der Entlastung - auch - darüber befinde, ob der Geschäftsführer innerhalbder von Gesetz, Satzung oder [X.] seiner unternehmerischen Ent-scheidungsfreiheit gezogenen Grenzen zweckmäßige Entscheidungen getrof-fen habe ([X.]Z 94, 324, 326 f.).Der [X.] hält unter Klarstellung seiner Rechtsprechung daran fest, daßein [X.] anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung [X.] ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungs-verstoß darstellt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß dem die Vor-schrift des § 120 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegensteht ([X.] aaO, § 120Rdn. 12). Die in § 243 Abs. 1 [X.] getroffene Regelung, daß jeder gesetzes-oder satzungswidrige [X.]uß der Hauptversammlung angefochten [X.], erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprü-che von der Entlastung keine Durchbrechung (vgl. [X.], [X.], 1321,1323 f.). Würde man eine solche Durchbrechung für den [X.]- 10 -zulassen, könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlosseneMehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheiteine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen ([X.] in: [X.]/[X.] aaO, [X.]). Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243Abs. 1 [X.], sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der [X.] gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. [X.]Z 103, 184, 193 ff.- Linotype).Dem steht auch die Regelung des § 93 Abs. 4 [X.] nicht entgegen.Denn im Gegensatz zu der Vorschrift des § 243 Abs. 1 [X.], die ein uneinge-schränktes Anfechtungsrecht bei Verstößen der Hauptversammlung gegen [X.] oder Satzung vorsieht, läßt § 93 Abs. 4 [X.] die Vereinbarung über [X.] einer Schadensersatzforderung in beschränktem Umfang zu.Dieses Verständnis vom [X.]nhalt der Entlastung führt keineswegs dazu,daß der [X.] nicht widerspruchsfrei gestaltet werden kann (soaber offenbar [X.] aaO, § 120 Rdn. 25). [X.]st Gegenstand des Urteils [X.] lediglich ein Verhalten, das sich im Rahmen von [X.] Satzung bewegt hat, betrifft es das unternehmerisch zweckmäßige Han-deln und die Entscheidung über das Vertrauen für die Zukunft. Muß über eingesetz- oder satzungswidriges Verhalten befunden werden, wird dem [X.] auch für die Zukunft kein Vertrauen ausgesprochen, wenn ihm [X.] insgesamt verweigert wird. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, daßdie Hauptversammlung ein [X.] nicht trotz des [X.] imAmt belassen darf, wenn sie der Ansicht sein kann, daß das gleichwohl im [X.] der Gesellschaft liege und das Organ künftig Gesetz und Satzung be-achten [X.] -2. Auch das Berufungsgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davonaus, daß ein [X.]uß, der den [X.] trotz eines [X.] und eindeutigen Gesetzesverstoßes Entlastung erteilt, selbst gesetz-widrig ist und nach § 243 Abs. 1 [X.] angefochten werden kann. Es verneintjedoch im konkreten Fall zu Unrecht einen Verstoß der Aufsichtsratsmitgliedergegen § 314 Abs. 2 [X.].Es verkennt einmal, daß in den nach § 171 Abs. 2 [X.] vom [X.] die Hauptversammlung erstatteten Berichten nicht, wie es § 314 Abs. 2Satz 1 [X.] fordert, zum Ausdruck kommt, der Aufsichtsrat habe die Abhängig-keitsberichte des Vorstandes geprüft. Vielmehr heißt es in den Berichten nur,der Jahresabschluß sowie die Berichte der Geschäftsführung für die [X.] und den Konzern einschließlich der Buchführung für das betroffeneGeschäftsjahr seien von der [X.] geprüft und mit deren uneingeschränktem Bestätigungsvermerk [X.] worden. Diese Ergebnisse habe der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen,genehmigt und den Jahresabschluß selbst geprüft. Die weiteren Bemerkungenbetreffen den konsolidierten Abschluß, den dazu erstatteten Prüferbericht unddie Gewinnverwendung. Vom [X.] wird nirgends gesprochen.Dessen Prüfung wird auch nicht in dem Passus angesprochen, nach dem [X.], für die der Gesetzgeber oder die Unternehmenssatzung die Zustim-mung des Aufsichtsrates verlangten, vom Aufsichtsrat geprüft und, soweit er-forderlich, genehmigt worden sind. Dabei handelt es sich offensichtlich nur umzustimmungspflichtige Geschäftsvorgänge, wie sie beispielsweise in § 111Abs. 4 Satz 2 oder in § 204 Abs. 1 Satz 2 [X.] umschrieben werden. Der Ab-hängigkeitsbericht bedarf aber nach der gesetzlichen Regelung keiner Zustim-mung des Aufsichtsrates.- 12 -Der Bericht des Aufsichtsrates erwähnt zwar, die [X.] habe "die Berichte der Geschäftsführung"mit dem "uneingeschränkten Bestätigungsvermerk" versehen. Darunter kannauch der vom Vorstand erstattete [X.] fallen. Dieser [X.] jedoch nicht, wie die Revision zutreffend ausführt. Das Gesetz (§ 314Abs. 2 Satz 3 [X.]) verlangt vielmehr, daß "ein von dem Abschlußprüfer erteil-ter Bestätigungsvermerk in den Bericht aufzunehmen" ist. Von dem [X.] wörtlichen Wiedergabe geht auch das [X.] [X.] [X.] in dem vonden Klägern zu 1 und 2 zu den [X.]sakten gereichten Urteil vom 31. Mai [X.]) aus.[X.][X.] Die Revision hat jedoch keinen Erfolg, soweit sich die Kläger gegenden [X.]uß der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstandeswenden, das reguläre Delisting der Aktien der [X.] bei den Börsen [X.] und [X.] zu beantragen ([X.] 9).1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht das Berufungsge-richt im Ergebnis zu Recht davon aus, daß das reguläre Delisting - darunter istder Rückzug der [X.] und dem geregeltenMarkt an allen Börsen zu verstehen - eines mit einfacher Mehrheit gefaßten[X.]usses der Hauptversammlung bedarf.Allerdings kann die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Ent-scheidung über das reguläre Delisting nicht daraus hergeleitet werden, daß mitihr in die [X.]nnenstruktur der Aktiengesellschaft oder in die [X.] Aktionäre eingegriffen würde. Denn die innere Struktur der [X.] dadurch, daß sie sich von der Börse zurückzieht, nicht verändert (vgl. imeinzelnen [X.]/[X.], [X.], 111, 114 f.; Streit, [X.], 1279, 1287;- 13 -grundlegend aus rechtsvergleichender Sicht [X.], [X.] 1998, S. 525,536). Ebensowenig werden der Bestand des [X.] - wie etwabei der Regelung des "[X.]" im Sinne der §§ 327 a ff. [X.] - oder [X.] als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, [X.]) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert(vgl. dazu insgesamt [X.]Z 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt ([X.]Z135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärsdurch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt ([X.]Z 83, 129,136 ff. - [X.] darf jedoch nicht übersehen werden, daß dem Aktionär mit [X.] der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) odervom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) der Markt genommen wird, der ihn indie Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu [X.]. Das ist für den Großaktionär oder für Paketbesitzer, die mit ihrer Beteili-gung unternehmerische [X.]nteressen und nicht lediglich Anlageinteressen verfol-gen, ohne Bedeutung. Für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engage-ment bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von [X.] besteht, bringt der Wegfall des Marktes hingegen wirtschaftlich gravie-rende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien inden Freihandel ausgeglichen werden können.Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenenAktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des [X.]für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen:Steht dem Aktionär nach Abschluß eines [X.] im Sinne des§ 291 [X.] oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff.[X.] ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der [X.] so bemes-- 14 -sen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einerfreien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten [X.] können ([X.] 100, 289 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 23. [X.] - 1 BvR 68/95 u. 147/97, [X.], 1670 - [X.] Meter; zum variablenAusgleich vgl. [X.], [X.]. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, [X.] - [X.] & [X.]; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines [X.] vgl. bereits [X.]Z 135, 374, 377 ff.). Der Verkehrswert unddie jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften des[X.] ([X.] 100, 289, 305 f. - [X.]/[X.]), die wie das Akti-eneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dies muß unmit-telbare Auswirkungen auf den Umfang des vermögensrechtlichen Schutzes ha-ben, den das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs genießt. Zwar erstreckt sichder mitgliedschaftliche Vermögensschutz nach der gesetzlichen Regelung un-mittelbar lediglich auf die Gewährleistung des Gewinnbezugsrechtes, des [X.] und des relativen Vermögenswertes der Beteiligung. Hat [X.] einschließlich der Verkehrsfähigkeit des [X.] aber Teil ander Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, so ist dieser Schutz auch imVerhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären zu beachten. Unter dieser Vor-aussetzung betrifft er keineswegs nur das außermitgliedschaftliche Rechtsver-hältnis des Aktionärs zu Dritten; er ist vielmehr bei börsennotierten [X.] unerläßlicher Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen [X.] und Aktionär (vgl. dazu [X.]/Bormann, [X.] 2002, 465, 473 [X.].[X.]/[X.] aaO, [X.]). Da der Schutz des mitgliedschaftlichen Vermö-genswertes nicht in den Händen der Geschäftsleitung, sondern der [X.] liegt, ist für Entscheidungen darüber auch die Hauptversammlungzuständig. Die Hauptversammlung, nicht die Verwaltung hat darüber zu befin-den, ob das Delisting als eine die Verkehrsfähigkeit der Aktie und damit [X.] des Anteils beeinträchtigende Maßnahme im Hinblick auf den- 15 -Minderheitenschutz durchgeführt werden darf und soll (i.E. ebenso [X.] aaO,§ 119 Rdn. 24; [X.], [X.] 1999, 781, 799; [X.], FS [X.] 1998, [X.]. 363, 380; [X.]/Leinekugel, [X.], 805, 806; [X.]/[X.], [X.] 161(1997), 739, 763; [X.]/Grupp, [X.] 1995, 459, 474 f.).2. Der Umstand, daß die Entscheidung über ein Delisting der [X.] vorbehalten ist, vermag allein keinen hinreichenden Schutz der [X.] zu gewährleisten. Ein solcher ist nur dann sichergestellt,wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnendie Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gericht-lichen Verfahren überprüfen zu lassen ([X.] 100, 289, 303; [X.],[X.]. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 [X.]) Die einschlägige Regelung des [X.] gewährleistet keinenwirksamen gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz. Allerdings schreibt§ 43 Abs. 4 BörsG a.[X.] (§ 38 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des [X.], [X.] [X.], 2010) vor, daß der [X.] Zulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf. Die nähereAusgestaltung dieses Schutzes überläßt das Gesetz aber den Börsen (§ 43Abs. 4 Satz 5 BörsG a.[X.], § 38 Abs. 4 Satz 5 BörsG n.[X.]). Die Börsenordnun-gen sehen zwar Regelungen vor, mit denen ein Anlegerschutz gewährleistetwerden soll. Dieser entspricht jedoch nicht den an einen Minderheitenschutz [X.] zu stellenden Anforderungen.Einmal können die entsprechenden Bestimmungen der Börsenordnun-gen von dem zuständigen Börsengremium jederzeit geändert werden. Das zeigtexemplarisch der Fall der [X.]: Durfte nach dem bis zum [X.] geltenden § 54 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] dem Antrag auf Widerruf- 16 -der Börsenzulassung nur stattgegeben werden, wenn ein öffentliches Kaufan-gebot zu einem Preis unterbreitet wurde, der in einem angemessenen Verhält-nis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor [X.], kann nach der neuen Regelung der Widerruf schon dann ausgesprochenwerden, wenn den Anlegern nach [X.] der [X.] (sechs Monate, vgl. § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) ver-bleibt, die vom Widerruf betroffenen Aktien zu veräußern (vgl. dazu Streit, Z[X.]P2002, 1279, 1281 f.). Diese Regelung gewährt schon deswegen keinen hinrei-chenden Anlegerschutz, weil unmittelbar nach dem Bekanntwerden des [X.] erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien eintritt, der es dem Anlegerunmöglich macht, die von ihm investierten Vermögenswerte zu realisieren (vgl.dazu [X.]/[X.], [X.] 161 [1977], S. 739, 762).Zum anderen schreiben die [X.] nicht zwingend die Er-stattung des Wertes der Aktien vor, sondern verlangen überwiegend - wie [X.] die [X.] - die Erstattung eines Betrages, der in ei-nem angemessenen Verhältnis zu dem höchsten Börsenpreis der letzten, vorder [X.] des Widerrufs liegenden sechs Monate steht. Da dieserBetrag auch niedriger sein kann als der Wert der Aktien, ist eine - nach [X.] des [X.] erforderliche - volle Entschä-digung der Minderheitsaktionäre nicht sichergestellt.Das [X.] schließt demnach nicht aus, daß den [X.] durch das Delisting ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht. Die-ser muß somit durch Gewährung eines gesellschaftlichen Minderheitenschutzesausgeschlossen [X.] 17 -b) Ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre kann nur dadurch [X.] werden, daß ihnen mit dem [X.]ußantrag ein Pflichtangebot über denKauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft (in den nach §§ 71 f. [X.] bestehen-den Grenzen) oder durch den Großaktionär vorgelegt wird. Da den Minder-heitsaktionären eine volle Entschädigung zusteht, muß der Kaufpreis dem An-teilswert entsprechen.c) Nach der Rechtsprechung des [X.] muß ge-währleistet sein, daß der Aktionär in einem gerichtlichen Verfahren überprüfenlassen kann, ob der ihm erstattete Betrag dem Wert des Anteils entspricht. [X.] hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem [X.]nstitut der Anfechtungs-klage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfah-ren (§ 306 [X.], §§ 305 ff. [X.]) sicherzustellen ist ([X.], [X.]. v.23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, [X.], 1670, 1672 f.).Dem [X.] erscheint es nicht zweckmäßig, die Möglichkeit der Über-prüfung, ob das Kaufangebot dem Verkehrswert der Aktien entspricht, durchdas [X.]nstitut der Anfechtungsklage sicherzustellen. Es kann den [X.]nteressen bei-der Parteien nicht vollständig gerecht werden. Die Aktionäre können lediglicheine Kassation des [X.]usses erreichen und dadurch dessen Durchsetzungverhindern. Sie vermögen auf diese Weise nur mittelbar eine Erhöhung [X.] durch die Gesellschaft oder den Mehrheitsaktionär zu [X.]. Der Gesellschaft entstehen durch das Erfordernis der erneuten Einbe-rufung einer Hauptversammlung unverhältnismäßige Kosten. Ferner können fürsie durch die Verzögerung des Delisting erhebliche Nachteile eintreten.Wie entsprechende Regelungen im Unternehmensvertragsrecht (§ [X.]. 3 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 2 [X.]) und im Umwandlungsrecht (§§ 15, [X.] -196, 212 [X.]) zeigen, kann den Belangen der Beteiligten eher dadurch ent-sprochen werden, daß die Höhe des [X.] in einem dafür ge-schaffenen Verfahren (Spruchverfahren) geklärt wird. Diese Überlegungen, dieder Einführung des Spruchverfahrens im [X.] und [X.] zugrunde liegen, treffen auch auf das Verfahren des [X.]. Es ist daher sinnvoll, den zwischen den Parteien aufgetretenen Konfliktebenso wie beim [X.] nicht auf dem Weg des [X.],sondern des Spruchverfahrens zu lösen.Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeß-rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken ([X.], [X.]. v. 23. August 2000- 1 BvR 68/95 u. 147/97, [X.], 1670, 1673). Aber auch unter prozessualenAspekten ist die Analogiefähigkeit dieser Vorschriften zu bejahen. Zu Recht istdarauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich [X.] Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit ausdiesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechtes, dessen Durch-setzung sie dienen (vgl. BayObLG, [X.], 2002, 2004; [X.], [X.]1999, 857, 866 f.; derselbe [X.] 1978, 477, 492; [X.]/Leinekugel, Z[X.]P 1999,261, 266 f.). Durch die Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahrenauf den Fall des Delisting wird zugleich gewährleistet, daß durch die gerichtli-che Entscheidung der Wert der Aktien für alle Aktionäre verbindlich festgelegtwird.3. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der [X.] keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom [X.] für den [X.] gefordert worden ist (vgl. [X.]Z 71, 40; 83, 319; 125, [X.] auch [X.] aaO, § 119 Rdn. 24; [X.], [X.] 1999, 781, 800;Zetzsche, [X.] 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. [X.], FS [X.] 1998, Bd. [X.]- 19 -S. 363/381). Die auf Vorschlag des Vorstandes über das Delisting zu treffendeEntscheidung hat unternehmerischen Charakter. Da sie von der [X.] zu treffen ist, liegt es somit im Ermessen der Mehrheit der Aktionäre,ob die Maßnahme im [X.]nteresse der Gesellschaft zweckmäßig ist und gebotenerscheint. Der vermögensrechtliche Schutz der Minderheitsaktionäre ist durchdas Erfordernis eines Pflichtangebotes, die Aktien zum vollen Wert zu über-nehmen, sowie die Möglichkeit sichergestellt, die Höhe in einem Spruchverfah-ren überprüfen zu lassen.Eines Vorstandsberichtes entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.] bedarf es nicht. Die Beklagte hat in der Hauptversammlung die [X.] schlüssig dargelegt, aus denen das Delisting betrieben werden soll. Sie [X.] Einsparung der Kosten, drohende Kursschwankungen und drohendeNachteile für die Gesellschaft sowie die Gefahr von [X.] aufge-führt. Diese Gründe sind aus sich heraus verständlich und tragen die Entschei-dung der Hauptversammlung.Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ist dem [X.]nformationsbedürfnisder Minderheitsaktionäre hinreichend entsprochen worden. Nach dem Rechts-gedanken des § 124 Abs. 2 Satz 2 [X.], der hier entsprechend heranzuziehenist, genügt es, daß ihnen die Einzelheiten des [X.] und das [X.] bekannt gegeben werden. Diese Vor-aussetzungen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtserfüllt.4. [X.], der [X.] sei zeitlich nichthinreichend fixiert, ist ebenfalls nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß in [X.], in denen das Gesetz der Hauptversammlung erlaubt, den Vorstand zur- 20 -Vornahme bestimmter Maßnahmen zu ermächtigen, die Dauer der [X.] im Gesetz befristet wird (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 [X.]) oder der [X.] eine Höchstfrist eingeräumt wird, auf die sie die Ermächtigung [X.] darf (§ 202 Abs. 2 [X.]). Trifft das Gesetz keine Regelung über dieDauer der Ermächtigung, ist die Hauptversammlung in der Bestimmung derFrist frei. Befristet sie die Ermächtigung nicht, ist der Vorstand gehalten, auf-grund der ihm als Organ obliegenden Pflichten im Rahmen seiner unternehme-rischen Handlungsfreiheit zu entscheiden, ob und wann er die Maßnahme, zuder er ermächtigt worden ist, durchführt. Über den Stand der Angelegenheit hater auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die jährlich abzuhalten ist(§ 175 Abs. 1 [X.]), zu berichten. [X.]st die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nochnicht durchgeführt, kann die Hauptversammlung darüber beschließen, ob dieErmächtigung aufrechterhalten bleibt, oder ob sie widerrufen wird. Die Ermäch-tigung unterliegt somit einer hinreichend konkreten zeitlichen Kontrolle [X.] Hauptversammlung. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung ist nichterforderlich.Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt außerdem, das [X.] zu Unrecht dem Vortrag nicht gefolgt, die Maßnahme des Delisting sei [X.], weil die Minderheitsaktionäre mit willkürlichen Mitteln aus der [X.] gedrängt werden sollten. Die Willkür zeige sich darin, daß die [X.] Stamm- und [X.] im Vergleich zu den Vorjahren erheblich ge-kürzt worden sei, obwohl die Beklagte keine Gewinneinbußen zu verzeichnengehabt habe. Auch dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Die Revisionserwi-derung hat auf den Vortrag der [X.] verwiesen, nach dem die [X.] aufgrund eines im Verhältnis zum Umsatz erheblich gestiegenen [X.] stark gesunken seien, so daß sich die Beklagte gezwungen gese-hen habe, ihre Kosten durch laufende [X.]nvestitionen zu senken. Dieser erhöhte- 21 -[X.]nvestitionsaufwand gehe zu Lasten des ausschüttungsfähigen Gewinns. [X.] zeigt keinen Vortrag auf, mit dem die Kläger zu 1 und 2 diesem in sichschlüssigen Vorbringen der [X.] mit plausiblen Gründen entgegengetre-ten sind. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daßvon einer mißbräuchlichen Handhabung des Delisting nicht gesprochen [X.].[X.][X.][X.] [X.] auf das Ver-fahren des Delisting zur Festsetzung des den Minderheitsaktionären für ihreAnteile zu gewährenden Verkehrswertes hat zur Folge, daß dem Hilfsantrag [X.] zu 3 und 4 stattgegeben werden muß. Für das [X.] funktionell nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf [X.] zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit ent-sprechend anzuwenden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5. April 2001 - [X.][X.][X.] ZB 48/00,WM 2001, 1045; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. [X.]. 11 zu §§ 17-17 b GVGm.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der [X.] der- 22 -Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben unddaher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeitabzugeben.RöhrichtHesselberger[X.]KraemerMünke

Meta

II ZR 133/01

25.11.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. II ZR 133/01 (REWIS RS 2002, 556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 556

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