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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 256/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. November 2007 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 5. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag ist unzulässig. 1 Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 796; v. 30. Oktober 2003 - [X.], [X.], 271). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbe-stand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfah-ren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Februar 1990 - [X.] ZR 257/88, [X.]R ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor. 2 Keine der Parteien hat beantragt, über den [X.]san-trag mündlich zu verhandeln (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO). Eine mündliche Verhand-lung kommt überdies bei Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der [X.] - 3 - onsinstanz nicht in Betracht, weil ihr in einem solchen Fall keine Bedeutung zu-kommt ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1998 aaO; [X.], 2. Aufl. § 320 Rn. 11). [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 [X.] 260/02 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 906/04 -
Meta
20.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. IX ZR 256/06 (REWIS RS 2007, 780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 780
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