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PDF anzeigen [X.] vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Beste-hen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen [X.] daher nicht die Revision ([X.], 173, 174; [X.] in [X.]/ [X.], [X.]. § 52 Rdn. 8; [X.], StPO 50. Aufl. § 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Ver-fahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im Übrigen in der [X.] nachdrücklich erklärt, dass die Beziehung zum Ange-klagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hinter-grund ist die Behauptung in der Revisionsbegründung, die Aufga-be des [X.] sei nicht ausreichend belegt, kaum nach-- 3 - vollziehbar. Ob überhaupt jemals - entgegen der Angaben der Zeugin - ein Verlöbnis bestand, ist unerheblich. Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf
Meta
18.07.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 1 StR 294/07 (REWIS RS 2007, 2804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2804
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