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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 434/14
vom
21. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.]
am 21. Oktober 2015
beschlossen:
Das Urteil vom 28. Juli 2015 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der Rn.
45 der Entscheidungsgründe in Zeile
1 statt "Ent-gegen der Auffassung de
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2012 -
3 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.09.2014 -
17 U 339/12 -
Meta
21.10.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. XI ZR 434/14 (REWIS RS 2015, 3614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3614
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