Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. XI ZR 434/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3614

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 434/14

vom

21. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.]

am 21. Oktober 2015

beschlossen:
Das Urteil vom 28. Juli 2015 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der Rn.
45 der Entscheidungsgründe in Zeile
1 statt "Ent-gegen der Auffassung de

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2012 -
3 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.09.2014 -
17 U 339/12 -

Meta

XI ZR 434/14

21.10.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. XI ZR 434/14 (REWIS RS 2015, 3614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3614

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 434/14

XI ZR 3/10

XI ZR 290/11

XI ZR 500/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.