Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. EnVR 27/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 4062

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[X.][X.] 27/08 [X.]erkündet am: 7. April 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 7. April 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Antragstellerin betreibt ein Gasversorgungsnetz im südlichen [X.] und Teilen von [X.] und [X.]-Anhalt. Am 30. Januar 2006 beantragte sie bei der [X.] die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a [X.]. Mit Beschluss vom 12. April 2007 genehmigte die Bundesnetz-agentur - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom 13. April 2007 bis 31. März 2008 niedrigere als die beantragten Höchstpreise. Sie begründete dies unter anderem mit einer Kürzung des Umlaufvermögens im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. 1 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwer-degericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechts-beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 2 3 I[X.] [X.] ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die von der [X.] bei der Ermitt-lung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommene Kürzung des [X.] in Bezug auf die liquiden Mittel auf einen Monatsumsatz gebilligt. Es hat dies damit begründet, dass bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen [X.] gemäß § 7 [X.] (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) zwar grundsätzlich die Bilanzwerte des Umlaufvermögens zu be-rücksichtigen seien. Dies schließe aber eine Kürzung des Umlaufvermögens wegen mangelnder Wettbewerbskonformität gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht aus. Die [X.] habe das Umlaufvermögen zulässigerweise unter Zuhilfenahme der Kennzahlen der [X.] über die Ertrags- und [X.] im Wettbewerb stehender [X.] Unternehmen auf ein wettbewerbs-analoges Maß zurückgeführt. Danach habe der ermittelte Durchschnittswert für den Anteil der liquiden Mittel am Umsatz 5,38% und für den Anteil der Forderungen - 4 - 19,82% betragen, so dass die von der [X.] unter Hinzurechnung ei-nes Sicherheitszuschlags anerkannten Anteile der liquiden Mittel am Umsatz von einem Monatsumsatz (= 8,33%) und der Forderungen von 25% nicht zu beanstanden seien. Dies werde auch durch einen [X.]ergleich mit dem nationalen Netzbetreiber in [X.] gestützt, für den diese Anteile 7,6% bzw. 15,1% ausmachten. [X.] habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass diese Anteile bei ihr aufgrund unternehmensindividueller Besonderheiten höher lägen. [X.]ielmehr beschränke sich ihr [X.]orbringen lediglich auf allgemeine Aussagen zur Notwendigkeit von Finanzmitteln, die sie zur Durchführung von Reinvestitionen und zur Deckung von kurz- bis mittelfristigen [X.]erbindlichkeiten benötige. 5 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 6 a) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2009 ([X.] 79/07) [X.] und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlauf-vermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Um-stände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a [X.] darzulegen und zu bewei-sen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbehörde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ansätze zugrunde legt, wird der Netzbetreiber nicht beschwert. b) Die Antragstellerin hat den Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit der von ihr angesetzten liquiden Mittel nicht erbracht. 7 Soweit sie die Betriebsnotwendigkeit mit dem Erfordernis der Deckung kurz-fristiger [X.]erbindlichkeiten begründet, hat sie diese in dem Schreiben vom 21. Juli 2006 nur pauschal aufgeführt, ohne sie im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. [X.]or allem ist nicht nachvollziehbar, weshalb hierunter auch die Position Eigenkapital-verzinsung fallen soll, deren Höhe nahezu den gesamten Kürzungsbetrag ausmacht. Die Einstellung dieser Kostenposition in das Umlaufvermögen würde zu einer noch-8 - 5 - maligen [X.]erzinsung der Eigenkapitalverzinsung und damit einer Überbezahlung der Investition durch den Netznutzer führen. Wirtschaftlich würde hiermit ein Inflations-ausgleich für bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen angesetzt wer-den, was jedoch - wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 ([X.] 42/07, [X.]/[X.] [X.]. 61 ff. - [X.]) zur Stromnetzentgeltverordnung im Einzelnen begründet hat - nicht zulässig ist. Die Antragstellerin hat die Betriebsnotwendigkeit der liquiden Mittel auch nicht mit dem erforderlichen Ausgleich von [X.] nachvollziehbar begründet. Sie beschränkt sich insoweit auf einen pauschalen Hinweis auf eine "zwingende Mindestausstattung" mit liquiden Mitteln, ohne - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - die konkreten Mittelzu- und -abflüsse auch nur an-satzweise substantiiert darzulegen. 9 10 Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die [X.] eine Gesamtbetrachtung ihres Umlaufvermögens hätte vorneh-men müssen, weil einem hohen Kassenbestand ein auffällig niedriger [X.] gegenüber gestanden habe. Zwar kann zwischen beiden ein Zusammenhang bestehen, so etwa wenn ein Großteil der ausstehenden Forderungen kurz vor dem für den Entgeltgenehmigungsantrag maßgeblichen Stichtag bezahlt worden ist. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall war, hat sie aber nicht nachvollziehbar vorgetra-gen. c) Da die Antragstellerin bereits die Betriebsnotwendigkeit der von ihr ange-setzten liquiden Mittel nicht nachgewiesen hat, geht ihr Einwand, bei einer pauscha-len Deckelung des Umlaufvermögens müsste auch das [X.] entsprechend gekürzt werden, von vornherein ins Leere. Die Höhe des [X.]s bemisst sich vielmehr nach den Maßgaben des § 7 Abs. 2 [X.]. 11 II[X.] [X.] beruht auf § 90 [X.]. 12 - 6 - I[X.]. Der Wert des [X.]erfahrensgegenstands wird in Übereinstimmung mit der Schätzung des [X.] auf 290.000 • festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.[X.]. mit § 3 ZPO). 13 [X.] Raum Meier-Beck Strohn

Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - [X.] 70/07 ([X.]) -

Meta

EnVR 27/08

07.04.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. EnVR 27/08 (REWIS RS 2009, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4062

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