Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 2 StR 10/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3983

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 10/15

vom
14. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 23.
September 2015
in der Sitzung am 14. Oktober 2015, an der [X.] haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als [X.],

Justizangestellte

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2014
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]s
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten [X.] und der [X.] begangenen gefährlichen Körperverletzung frei-gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sach-rüge angreift, hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s traf der von der [X.]

herbeigerufene Angeklagte, der bereits zuvor Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert hatte, am Abend des 12.
September 2013 in deren Woh-nung auf den dort
bereits anwesenden Nebenkläger. Alle drei tranken zusam-men weiter Alkohol, bis
der Nebenkläger im Laufe des Abends sein Handy ver-misste und dem Angeklagten vorwarf, er habe dieses entwendet. Dieser bestritt dies vehement, der Nebenkläger beharrte auf seinem Vorwurf, was den Ange-klagten, der daraufhin mit 2-3 Schlägen eine Glasscheibe beschädigte, in Rage 1
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-
versetzte. Er verließ die Wohnung der [X.]

, der Nebenkläger folgte ihm und warf ihm dort erneut vor, das Handy entwendet zu haben. Der Ange-klagte antwortete weinerlich, er habe das Handy nicht. Es kam zu einem Hand-gemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte ausrief: "[X.] [X.] noch um". Schließlich schaffte es der Angeklagte, den Nebenkläger zu beruhi-gen, beide gingen wieder in die
Wohnung der [X.]

zurück, wo sich der Angeklagte für die zerbrochene Glasscheibe entschuldigte.
Im weiteren Verlauf des Abends -
alle hatten weiter Alkohol getrunken
-
fragte der Angeklagte den Nebenkläger, ob er ihm 0,5
g Kokain zum Preis von 30
Euro verkaufe, wobei er angab, 25
Euro hierfür am Geldautomaten holen zu wollen. Der Nebenkläger lehnte ab und äußerte sich abfällig über den Ange-klagten; er zeigte demonstrativ auf 1000
Euro Bargeld, die er bei sich hatte, und sagte, er habe das Geld des Angeklagten nicht nötig. Der Angeklagte ärgerte sich und teilte dem Nebenkläger mit, dieser könne seinen "Schmodder" behal-ten, er hole sich jetzt etwas Besseres. Der Angeklagte ging in Richtung [X.], als die [X.]

ihn am Arm festhielt und bat, nach Hause zu gehen, worauf der Angeklagte kurz die Wohnung verließ. Der Nebenkläger, der sich seinerseits über die Aussage des Angeklagten geärgert hatte, stand hastig von der Couch auf, ging schnell in Richtung des Angeklagten und drohte, ihn
fertig machen zu wollen. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich wieder in die Wohnung zurückgekehrt war, hielt nunmehr ein Messer mit einer Klingenlänge von 15
cm vor seiner Brust und rief in Richtung des [X.], dieser solle ihn in Ruhe lassen und sich "verpissen". Die [X.]

ging, nachdem sie dies gehört hatte, schleunigst in Richtung des Wohnzimmers, um nicht zwi-schen die Fronten zu geraten. Der Nebenkläger ging ungeachtet des Messers auf den Angeklagten los und schlug ihm mit der rechten Faust zweimal gegen den Kopf. Daraufhin stach
der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer 3
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ca. 4
cm unterhalb der rechten Brustwarze in den Brustkorb, um ihn erheblich zu verletzen. Dabei nahm er den Tod des [X.] nicht billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt infolge der Stichverletzung einen Pneumothorax sowie eine Lungeneinblutung. Unmittelbar nach dem Stich sah der Angeklagte, dass der Nebenkläger stark blutete, führte ihn ins Wohnzimmer zurück und entschul-digte sich bei ihm, er habe das nicht gewollt. Der Nebenkläger verabschiedete sich mit den Worten "Ich sterbe" und ging vor das Haus, wohin ihm der Ange-klagte folgte. Vorher hatte er mit seinem Handy den Notruf angewählt und das Telefon
der [X.]

gegeben, damit diese Rettungskräfte informieren solle. Nachdem der Angeklagte und der Nebenkläger in Richtung Gehweg ge-gangen waren, gingen sie in die Wohnung zurück. Vor dem Eintreffen der alar-mierten Rettungskräfte ging der Angeklagte erneut vor das Haus und warf einen bei sich geführten Schlagring in ein Gebüsch neben der Haustür. Der Angeklag-te, der Nebenkläger und die [X.]

standen während des gesamten Tatzeitraums erheblich unter Alkoholeinfluss.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den [X.] der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht habe, seine Tat aber durch Notwehr gerechtfertigt sei.
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Annahme der [X.], der Angeklagte habe in Notwehr gehan-delt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Das [X.] ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zwar [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die Faustschläge des [X.] rechtswidrig angegriffen worden ist, auch wenn man berücksich-4
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tigt, dass der Angeklagte
den Nebenkläger aufgefordert hatte, ihn in Ruhe zu lassen und "sich zu verpissen". Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass darin ein rechtswidriger Angriff des Angeklagten auf die Handlungsfreiheit des [X.] gelegen hätte, wären die Faustschläge aber schon kein erforder-liches Mittel zur Abwehr dieses Angriffs.
b)
[X.] hat auch noch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Notwehrhandlung des Angeklagten erforderlich war.
Rechtlich unbedenklich ist die [X.] dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch das sichtbare Vorzeigen des Messers dessen Ein-satz konkludent angedroht hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das [X.] auch in ausreichendem Maße mit der Frage befasst, ob dem Ange-klagten in der konkreten Situation ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung stand. [X.] hat rechtlich unbedenklich dargelegt, dass die Erfolgsaussichten seiner Verteidigungshand-lung erheblich eingeschränkt gewesen wären, hätte er versucht, auf weniger sensible Körperpartien des [X.] wie beispielsweise Arme oder Beine einzustechen. Ein Versuch des Angeklagten, gezielt auf die Extremitäten des [X.] einzustechen, die wesentlich schwerer zu treffen sind als der Rumpfbereich, wäre angesichts der räumlichen Enge des Tatorts sowie der [X.], bei der ohne nähere Darlegung auch von einer Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten ausgegangen werden kann, mit einem unzumutbar hohen Fehlschlagrisiko einhergegangen.
Keiner ausdrücklichen Erörterung bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision
im Übrigen, ob der Angeklagte vorrangig zur Abwehr des Angriffs sei-nen in der Hosentasche mitgeführten Schlagring hätte einsetzen müssen. Zu 8
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Recht hat der [X.] darauf hingewiesen, dass es bereits nicht ersichtlich sei, warum der Schlagring im Vergleich zum Messer ein milderes, weniger gefährliches Mittel gewesen sein sollte.
c)
Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Landge-richts, eine Einschränkung des [X.] sei auch nicht unter [X.] Gesichtspunkten geboten. Es ist schon fraglich, auf welcher Tatsa-chengrundlage die [X.] ihre rechtlichen Erwägungen angestellt hat. So erscheint es nach den insoweit unklaren Feststellungen denkbar, dass die feindselige Bemerkung des [X.], er werde den Angeklagten fertig ma-chen, gefallen ist, bevor der Angeklagte das Haus verlassen und sodann mit einem Messer in der Hand zurückgekehrt ist. In diesem Fall erscheint
es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen weiteren Angriff durch den Nebenkläger im Hinblick auf das von ihm hervorgeholte Messer vor-hergesehen und den darauf folgenden Einsatz "geplant"
oder zumindest mit ihm gerechnet hat. Insoweit unterläge sein Notwehrrecht im Hinblick auf ein sozial-ethisch zu missbilligendes Vorverhalten Einschränkungen (vgl. [X.], [X.], 303, 304), mit denen sich das [X.], das im Übrigen schon nicht mitteilt, worauf es die Feststellung, der Nebenkläger habe
geäußert, den Ange-klagten fertig machen zu wollen, gestützt hat, nicht auseinander gesetzt hat.
Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass der Nebenkläger den Angeklagten erst im Augenblick, als er ihn mit einem Messer vor sich stehen sah,
mit den Worten angriff, ihn fertig machen zu wollen, ist -
schon mit Blick auf die Vorgeschichte und die Bitte der Zeugin, die Wohnung zu verlassen
-
zu erwägen, ob nicht das Notwehrrecht des Angeklagten deshalb Einschränkun-gen unterliegt. Die Erwägungen des [X.]s, das sich zwar mit der Frage einer Einschränkung des [X.] unter [X.] Gesichtspunk-11
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ten befasst, greifen diese Umstände nicht auf und erweisen sich deshalb als fehlerhaft.
Fischer [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

2 StR 10/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 2 StR 10/15 (REWIS RS 2015, 3983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3983

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