Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2009, Az. 2 StR 163/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3235

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 3. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 aufgehoben; der [X.] wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten [X.] der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Gegen die Annahme der [X.], die Messerstiche gegen den Oberkörper des [X.] seien nicht erforderlich gewesen, um dessen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, bestehen durch-greifende rechtliche Bedenken. Die Wertung, der Angeklagte habe den [X.] zunächst androhen oder dem Nebenkläger in den Arm stechen müs-sen, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. Die [X.] - 3 [X.] der [X.], der Angeklagte habe das Messer zwar schon einmal gezogen gehabt, jedoch offenkundig nicht als Warnung vor einem künftigen Einsatz, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte das [X.] nicht nur bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger vor dem Haus aus der Tasche gezogen und aufgeklappt, sondern auch, nachdem der Nebenkläger ihm nachgesetzt war und ihn von hinten an der Schulter ge-schubst hatte. Zugleich hatte der Angeklagte sinngemäß gerufen: "lass [X.] in Ruhe, sonst werde ich dich töten" ([X.]). Dennoch hatte der Nebenkläger den Angeklagten an der Schulter gefasst. Der Angeklagte durfte diesen Angriff deshalb entgegen der Auffassung der [X.] durch die nicht heftig aus-geführten Stiche in Richtung des Oberkörpers des [X.] abwehren; auf die (ungewisse) Hilfe der umstehenden Zuschauer oder einen Messereinsatz lediglich gegen den Arm des körperlich überlegenen und angetrunkenen [X.] brauchte sich der Angeklagte nicht verweisen zu lassen. [X.] war auch nicht deshalb einge-schränkt, weil er den Nebenkläger vor dem Haus beschimpft und somit womög-lich zu einem (erneuten) Angriff beigetragen hatte. Der Nebenkläger hatte den körperlich vorgeschädigten Angeklagten bereits im Hausflur grundlos angegrif-fen und ihm heftige Schmerzen zugefügt; der Angriff war durch das [X.] beendet worden. Der Angeklagte hatte weiteren Auseinan-dersetzungen aus dem Weg gehen wollen und deshalb auf Anraten des [X.] das Haus verlassen. Nach der verbalen Auseinandersetzung vor dem Haus, bei der er den Nebenkläger beschimpft und erstmals das Messer gezogen hatte, hatte er auf Zuruf eines Zeugen das Messer wieder eingesteckt und war in Richtung [X.] weitergegangen, so dass sich in den Augen der [X.] die Situation beruhigt hatte. Der Nebenkläger war ihm nachgelaufen und hatte ihn erneut geschubst. Der Nebenkläger war auch nicht so stark be-3 - 4 - trunken, dass sich daraus eine Einschränkung des Notwehrrechts für den [X.] ergeben hätte. Da mithin lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und weitergehende Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. 4 Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafver-folgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom [X.] zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellun-gen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind. 5 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 163/09

03.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2009, Az. 2 StR 163/09 (REWIS RS 2009, 3235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3235

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 489/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 248/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Einschränkung des Notwehrrechts bei vorangegangener verbaler Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen


2 StR 523/15 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Notwehrlage und Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung


2 StR 523/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 10/15 (Bundesgerichtshof)

Einschränkung des Notwehrrechts: Sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.