Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. VII ZR 161/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1968

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 161/08 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2009 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick, [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert des [X.] beträgt 11.562,77 •. Gründe:[X.] Die Klägerin hat von der Beklagten die Beseitigung von Baumängeln [X.]. Hinsichtlich folgender Anträge hatte ihre insoweit bereits erstinstanzlich abgewiesene Klage auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg: 1 "a) Austausch sämtlicher scharfer Bögen in [X.]; b) Austausch der [X.] im [X.] an die Sammelleitung im [X.]geschoß ohne [X.] und Schaffung des erforderli-chen Gefälles aller Sammelleitungen." Diese Klageanträge will die Klägerin mit der durch die Nichtzulassungs-beschwerde erstrebten Revision weiterverfolgen. Darin liegt der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebli-che Wert des [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720), den der Rechtsbeschwerdeführer darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen muss; einer gerichtlichen Wertermittlung bedarf es insoweit nicht ([X.], Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], 2 - 3 - NJW 2002, 3180). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer beträgt hier 11.562,77 •. I[X.] 3 1. Der Wert des [X.] ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen ([X.], [X.] vom 19. Dezember 2006 - [X.]I ZR 227/04, nach juris; Beschluss vom 2. März 2009 - [X.], nach juris), hinsichtlich des in Rede stehenden Mängelbeseitigungsverlangens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Er entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel ([X.], Urteil vom 26. Sep-tember 1985 - [X.] ZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung ([X.], [X.] vom 8. Februar 2000 - [X.], [X.], 1343). 2. Diese Kosten betragen 11.562,77 •. Dabei geht der Senat aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers [X.] der Klägerin vom 25. Februar 2009 davon aus, dass 23 "scharfe Bögen" vorhanden sind, die nach dem Begehren der Klägerin gegen [X.] ausgetauscht wer-den sollen. Das Vorhandensein weiterer Bögen ist nicht glaubhaft gemacht und beruht lediglich auf Vermutungen der Klägerin. Ohne Belang ist, dass ihr zu einem weiteren Vortrag die Fachpläne fehlen mögen und diese möglicherweise von der Beklagten zu liefern wären. Die Bögen stellen die Verbindung zwischen den [X.] und den Sammelleitungen im [X.] der vier Häuser dar. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass in jedem Haus höchstens zwei Sam-melleitungen verlegt sind; insgesamt sind also acht Sammelleitungen betroffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen [X.] - 4 - zungsgutachten vom 27. Juli 1998 kostet ein Beruhigungsbogen 100 DM (51,13 •). Darüber hinaus sollen die Sammelleitungen im Bereich der An-schlussstellen zu den [X.] mit 45°-Bögen versehen werden, die je 30 DM (15,34 •) kosten. Für die Montage hat der Sachverständige pro Sammel-leitung 10 Obermonteurstunden zu je 80 DM (40,90 •) und 5 Hilfskraftstunden zu je 70 DM (35,79 •) veranschlagt. Das ergibt folgende Berechnung: - 23 [X.] zu je (100 DM) 51,13 • 1.175,99 • - 8 Bögen 45° zu je (30 DM) 15,34 • 122,72 • - Montage: (10 x 40,90 •) + (5 x 35,79 •) = 587,95 • x 8 4.703,60 • Insgesamt: 6.002,31 • Allerdings beruht die Aufwandsermittlung des Sachverständigen auf dem Preisstand 1998. Maßgeblich ist das Preisniveau im Juni 2008 (Schluss der mündlichen Verhandlung). Geht man zugunsten der Klägerin von einer deutlich über den vom [X.] den fraglichen Zeitraum ermittelten allgemeinen Preissteigerungsraten (insgesamt 16,1 %) liegenden Teuerungsra-te von 20 % aus und beaufschlagt man die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten zudem mit weiteren 300 • für Kleinmaterial und Unvorhergesehenes, so betragen die Kosten für die Beseitigung der Mängel gemäß Ziffer 3. a) des [X.] 7.562,77 • (6.002,31 • + 300 • + 1.260,46 •). 5 Hinzu kommt der vom Sachverständigen nicht kalkulierte Aufwand für ei-ne tiefere Anbringung der Sammelleitungen, die dabei zugleich mit dem vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Gefälle verlegt werden könnten. Dadurch wäre dem Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin gemäß ihrem Klageantrag zu Ziffer 3. b) genüge getan. Für die hierdurch entstehenden Kos-ten legen beide Parteien den im Berufungsverfahren als Gegenstandswert fest-6 - 5 - gelegten Betrag von 4.000 • zugrunde. Das ergibt Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 11.562,77 •. 7 3. Einen höheren Wert des [X.] hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Der hierzu vorgelegte Kostenvoranschlag über 27.019,01 • ist nicht geeignet, die auf den Feststellungen eines Sachverständi-gen beruhende Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten in Zweifel zu ziehen. [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2003 - 4 O 518/00 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2008 - 22 U 5/04 -

Meta

VII ZR 161/08

27.08.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. VII ZR 161/08 (REWIS RS 2009, 1968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1968

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