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PDF anzeigen [X.]/05
vom 7. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. Nach dem Vortrag der Revision erfasste die Vertretungsregelung für die [X.] der erkennenden 11. großen Strafkammer die [X.] aus vier anderen großen Strafkammern. Die Revision ver-säumt es schon, die Anzahl der danach bestimmten Vertreter mit-zuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung verwehrt ist, ob die Regelung den Anforderungen an den Umfang der [X.] gerecht wird. Bei ausreichender Vertretungsregelung und Verhinderung aller in der Vertretungsregelung bestimmter [X.], kann eine zeitweilige Vertreterbestimmung durch das Präsidium - wie hier - in Betracht kommen (BGHSt 27, 209; [X.], 398; [X.], 400). Soweit die Revision meint, den mitgeteilten [X.] ließen sich die Voraussetzungen einer Verhinderung der [X.] - dentlichen Vertreter nicht ausreichend entnehmen, hat die [X.] - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - die Vorgänge, die zu den [X.] geführt haben und von denen der Beschwerdeführer durch Einsicht in die Unterlagen zu den angeführten Beschlüssen hätte Kenntnis erlangen können, ebenfalls nicht mitgeteilt. Dem Senat ist damit auch eine [X.] nicht möglich, ob das Präsidium eine Verhinderung des [X.] ordentlichen Vertreters rechtsfehlerhaft angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Bode
Otten Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
07.10.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2005, Az. 2 StR 363/05 (REWIS RS 2005, 1431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1431
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