Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. III ZR 316/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8984

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300616BIIIZR316.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 316/15
vom

30. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. Juni 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
September 2015 -
2 U 28/14 -
wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Streitwert:

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 839 Abs.
3 BGB (Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels) grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amts-pflichtwidrigen "Mobbings"
anwendbar ist. Ob es dem Anspruchsteller möglich 1
2
-

3

-

und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar dar-stellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die [X.] der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s.
[X.], Urteil vom 24. Mai 2012 -
7 [X.], BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3.
November 2014 -
2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 -
1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; [X.], Beschluss vom 23. Mai 2014

2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405). Dem Urteil des [X.] vom 28. Juli 2003 (4 [X.]; NVwZ-RR 2003, 715, 716 f) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es lässt nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob § 839 Abs. 3 BGB in "Mobbing"-Fällen generell für unanwendbar gehalten wird. Jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um eine tragende Erwägung, weil das Oberlan-desgericht Stuttgart im dortigen Fall bereits eine ausreichende Darlegung von "Mobbing"
verneint hat. Eine generelle Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf "Mobbing"-Fälle ergibt sich auch nicht
aus dem Senatsbeschluss vom 1.
August 2002 ([X.]; NJW 2002, 3172, 3174). Danach wird § 839 Abs. 3 BGB in gravierenden Fällen kaum zu einem Anspruchsverlust führen, wenn das Opfer befürchten muss, dass durch Einlegung einer Beschwerde eine bal-dige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist. Hieraus folgt indes kein allgemei-ner Ausschluss von § 839 Abs. 3 BGB, sondern nur, dass ein Rechtsmittel möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein muss, damit sein Nichtge-brauch zu einem Anspruchsverlust führt, und dass das Vorliegen dieser Vor-aussetzungen in "Mobbing"-Fällen im besonderen Maße zweifelhaft sein kann.

Das Berufungsgericht hat im Streitfall ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, sich erfolgreich gegen 3
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4

-

die Umsetzung auf die Referentenstelle beim [X.] des beklagten [X.] und die sich daran anschließende (behauptete) nicht amtsangemessene Beschäftigung vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen. Auf diese Weise wäre die vom Kläger geltend gemachte schwerwie-gende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die in erster Linie auf die Umsetzung gestützt wird, vermieden beziehungsweise behoben worden.

Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 02.05.2014 -
12 O 357/12 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2015 -
2 U 28/14 -

4

Meta

III ZR 316/15

30.06.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. III ZR 316/15 (REWIS RS 2016, 8984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 316/15

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