Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2013, Az. NotZ (Brfg) 15/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 3932

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 15/12

vom

22. Juli
2013

in dem Verfahren

wegen einer Nebenbeschäftigung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BNotO § 8 Abs. 3 Nr. 2
Zur Genehmigungsfähigkeit einer
Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnma-ximierung ausgerichteten Gesellschaften ist.
[X.], Beschluss vom 22. Juli 2013 -
NotZ([X.]) 15/12 -
OLG [X.]
-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 22.
Juli 2013 durch
den Vorsitzenden Richter
Galke, den
Richter
Wöstmann, die Richterin von [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar
Müller-Eising

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das
am 17. und 18. Oktober 2012 zugestellte
Urteil des Notarsenats des Oberlan-desgerichts [X.] zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 13.000

festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.[X.]. §
111d Satz
2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.[X.]. §
111d Satz
2 BNotO).

1
-
3
-

1.
Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz
habe der Ge-winnerzielung und -maximierung der "G.

-Gruppe" nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. An diese Firmenstrategie sei die Tätigkeit der Stiftung -
der die Anteile an den Gesellschaften dieser Gruppe gehören und deren [X.] der klagende Notar ist
-
gebunden. Das sei mit dem Leitbild ei-nes unabhängigen
und unparteiischen Notars unvereinbar und dem Ansehen des [X.] insgesamt abträglich, was zur Versagung der [X.] führen müsse.

Da nicht eine verbotene Tätigkeit nach §
8 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 BNotO, sondern allein die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Nebenbe-schäftigung
als
Mitglied des
Vorstands
einer Stiftung
in Rede steht, kommt dem Einwand der Beklagten hinsichtlich der Ausrichtung der Gesellschaften der "G.

-Gruppe"
auf Gewinnmaximierung kein entscheidendes Gewicht zu. Der Gesetzgeber hat in §
8 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 BNotO die Übernahme einer Nebenbeschäftigung insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit als auch nach Nr.
2 dieser Vorschrift den Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat oder [X.] oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen
Unter-nehmens
nur unter
einen
Genehmigungsvorbehalt
gestellt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die gewerbliche Tä-tigkeit als
auch der Eintritt in Organe einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft nicht generell unzulässig sind. Die
Erzielung von Gewinn
steht deshalb einer
Nebenbeschäftigung nicht von vornherein entgegen.

2
3
-
4
-

Die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung als [X.] kann dann aber auch nicht allein deshalb versagt werden, weil schon die Absicht der Gewinnerzielung
als solche
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars in Frage stellen würde.
Deshalb kommt dem Umstand, dass die dem Stiftungs-vermögen zugehörigen Gesellschaften der "G.

-Gruppe"
auf Gewinnmaxi-mierung sowie auf Expansion und Verdrängung von Wettbewerbern ausgerich-tet sind, kein entscheidendes Gewicht zu. Allein hieraus kann nicht von [X.] der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit im Vorstand der Stiftung unzulässig ist. Ob die Übernahme der Aufsichtsratstätigkeit in den Gesellschaf-ten unzulässig ist, kann hier dahinstehen, da diese nicht Gegenstand des ange-fochtenen Bescheids sind, sondern die Genehmigung dieser Tätigkeiten aus-drücklich zurückgestellt wurde.

Hier steht allein in Frage die Mitgliedschaft im [X.]. Ein un-mittelbares Eingreifen der Vorstandsmitglieder der Stiftung in das operative Ge-schäft der von der Stiftung beherrschten
einzelnen Gesellschaften ist mit dieser Stellung nicht verbunden, mögen auch bestimmte Geschäfte der Genehmigung des Vorstandes der Stiftung vorbehalten sein.
Die dem Kläger eingeräumten
Befugnisse gehen jedenfalls nicht über die eines Vorstandes oder Aufsichtsrats der Gesellschaft selbst hinaus. Die Mitgliedschaft in diesen Gesellschaftsorga-nen ist aber nach der gesetzlichen Regelung -
wie bereits ausgeführt -
nicht von vornherein unzulässig. Die
Einflussmöglichkeiten des [X.]
als [X.] der Stiftung sind daher
nicht als mit dem [X.] unvereinbar anzu-sehen.

4
5
-
5
-

Da die Tätigkeit des [X.]s als solche
nicht mit
dem Notar-amt unvereinbar ist und ein unmittelbares Nachaußentreten der "Aufsichtsor-gane", sei es des [X.]s oder des Aufsichtsrats der jeweiligen [X.], im operativen Geschäft nicht inmitten steht, ist auch
die mögliche
Wahrnehmung der Tätigkeit des [X.] im [X.] -
oder dem hier nicht in Rede stehenden Aufsichtsrat der jeweiligen Gesellschaften
-
nicht von entscheidendem Gewicht,
um die Genehmigungsfähigkeit der jeweiligen [X.] zu verneinen.

2.
Zu Unrecht
macht der Beklagte geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des [X.] vom 23.
September 2002 ([X.] 2003, 65
ff.) und die Senatsentscheidung vom 11.
Juli 2005
(NotZ 9/05, [X.]
2005, 951
ff.) geklärt.

3.
Ohne Erfolg macht der
Beklagte geltend, die Entscheidung des Oberlan-desgerichts weiche von der Senatsentscheidung vom 11.
Juli 2005 (aaO) ab. Im dortigen Fall war tragend für die Versagung der Genehmigung, dass der Notar eine
Tätigkeit in einem Wirtschafts-
bzw. unternehmensberatenden Be-reich ausübte, der dem Anwaltsnotar als weiterer Beruf nach §
8 Abs.
2 Satz
2 BNotO untersagt ist.
Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.

4.
Erfolglos macht der
Beklagte geltend, die Entscheidung beruhe auf [X.]. Das [X.] habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass zum Stiftungsvermögen umfangreiches Grundvermögen gehöre und [X.] auch Grundstücksgeschäfte zu besorgen seien, mit denen der Kläger infolge seiner Tätigkeit in Kontakt komme. Das [X.] hat hier [X.] darauf abgestellt, dass der Zweck der Firmen der "G.

-Gruppe" 6
7
8
9
-
6
-

nicht im Bereich des [X.] liegt und auch keine besondere Affi-nität zu diesem Bereich aufweist. Daran ändert nichts, dass
die Gesellschaft aufgrund ihrer Größe bereits umfangreiches Grundvermögen besitzt. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Eintritts in ein vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft ist grundsätzlich zugrunde zu legen, dass sich der Notar im Falle der Genehmigung an die bestehenden Mitwirkungsverbote hal-ten werde
und alle Ge-
und Verbote beachte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte kaum anfallen dürften (Senatsbeschluss
vom 11.
Juli 2005 aaO S.
953).

Nicht durchgreifend ist der Einwand des
Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass in einem kleinstädtischen, geschäftlich und gesellschaftlich äußerst überschaubaren
Gemeinwesen wie [X.] nicht un-bekannt bleibe, dass der Kläger Mitglied des [X.]s und der
-
hier nicht in Rede stehenden -
Aufsichtsräte sei. Die Offenlegung der Beziehung zu der Gesellschaft, in deren Organ der Notar eingetreten ist, kann jedoch als aus-reichendes Mittel angesehen werden, gerade dem bösen Schein zu begegnen, weil die andere Partei einer Beurkundung berechtigt ist, aus diesem Grund ei-nen Notarwechsel zu verlangen (vgl. [X.], [X.] 2003, 65, 67). Daneben hat der Gesetzgeber mit
der generellen Genehmigungsfähigkeit eines Eintritts in ein Organ einer Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, dass die damit verbun-dene öffentliche Bekanntmachung z.B. durch Registereintragung oder durch schlichtes tatsächliches Bekanntwerden nicht generell
einer Genehmigung ent-gegensteht.
Die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes zu den für den Notar geltenden [X.] (§ 3 BeurkG) setzen gleichfalls voraus, dass es dem Notar erlaubt sein kann, einem vertretungsberechtigten oder
einem nicht vertretungsberechtigten Organ anzugehören (vgl. [X.] aaO 10
-
7
-

S.
66
f.). §
3 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 BeurkG regelt, dass die Mitgliedschaft in einem Organ, das nicht zur Vertretung berechtigt, keinen Ausschluss von der [X.] bedingt,
im Gegensatz zur Mitgliedschaft in einem vertre-tungsberechtigten Organ nach §
3 Abs.
1 Satz 1 Nr.
6 BeurkG. Die Aufklärung über die Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Gesellschaft begründet damit nur eine Hinweispflicht nach §
3 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1
i.[X.]. Abs. 2 Satz 1
BeurkG. Der Gesetzgeber sieht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit und Partei-lichkeit des Notars einen Hinweis an die [X.] als ausreichend an. Jeder
Fall der Mitgliedschaft in einem vertretungsberechtigten Organ schließt die
Beurkundungstätigkeit unter
Beteiligung der jeweiligen Gesellschaft, deren
vertretungsberechtigtem
Organ der Notar angehört, aus.

Die Mitgliedschaft des [X.] im [X.] ist so weit entfernt von der operativen Tätigkeit der einzelnen am Markt tätigen Unternehmen der "G.

-Gruppe", dass dessen Bekanntwerden für sich genommen keinen An-schein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit begründet. Bei der Prüfung der [X.] ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner [X.] §
3 Abs.
1 Satz 1
Nr.
6 BeurkG beachtet. Soweit er Mitglied in den
Aufsichtsräten
der Gesellschaften der "G.

-Gruppe" ist, hat der Ge-setzgeber
-
wie ausgeführt -
diesem Umstand keine so wesentliche Bedeutung beigemessen, dass er einer Beurkundungstätigkeit
entgegenstünde. Das Be-kanntwerden der Tätigkeit im Aufsichtsrat ist deshalb für sich genommen kein hinreichender Anhalt, die Genehmigungsfähigkeit des Eintritts in den [X.] zu verneinen.

11
-
8
-

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b Abs. 1 Satz 1
BNotO i.[X.]. §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g Abs. 1
Satz
1 BNotO i.[X.]. § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Galke

Wöstmann
von [X.]

Doyé
Müller-Eising
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 18.10.2012 -
Not 5/12 -

12

Meta

NotZ (Brfg) 15/12

22.07.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2013, Az. NotZ (Brfg) 15/12 (REWIS RS 2013, 3932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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