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PDF anzeigen[X.] 147/01vom26. September 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2000 im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn [X.] in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den [X.] [X.] ist - wie der [X.] zutreffend [X.] - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt.Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision [X.] hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständi-gungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Ange-klagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das [X.],ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von- 3 -zwei Jahren und sechs Monaten. Da fr die Beteiligten eine Verrung derfr die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, tte eshier - trotz der [X.] der Angeklagten im letzten Wort - angesichts dervom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrcklichen Hinweisesbedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996,1763).Scfer Nack Wahl Boetticher Schaal
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 147/01 (REWIS RS 2001, 1182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1182
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