Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2015, Az. XI R 9/14

11. Senat | REWIS RS 2015, 5680

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung


Leitsatz

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 2 AO ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze abzustellen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 3. September 2013  6 K 8188/09 betreffend die Kindergeldzeiträume der Jahre 2001 bis 2003, die Bescheide der Familienkasse ... vom 20. November 2008 und deren Einspruchsentscheidungen vom 5. Juni 2009 und vom 8. Juni 2009 hinsichtlich der Kindergeldfestsetzungen für das Kind B für die Zeiträume März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002, Oktober bis Dezember 2003 sowie für das Kind [X.] für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse zu tragen.

Im Übrigen haben die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 3/4 und die Familienkasse zu 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer Söhne [X.], geboren am …. Februar 1983, und [X.], geboren am …. Juli 1985. [X.] ist im Januar 1996 verstorben.

2

Die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) gewährte für die beiden Kinder in den streitbefangenen Zeiträumen Kindergeld in Unkenntnis der Tatsache, dass diese seit dem tödlichen Unfall des [X.] während ihrer Ausbildung jeweils eine monatliche Halbwaisenrente von ca. 820 € bis 864 € und jeweils Waisengeld einschließlich einer Gewinnrente von 105,16 € bezogen hatten.

3

Die Familienkasse hatte der Klägerin ab dem 15. Dezember 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Vollendung des 18. Lebensjahres des [X.] sowie ab dem 17. April 2003 betreffend das Kind [X.] Mitteilungen über die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Kindergeldes übermittelt, in denen verschiedene allgemein gehaltene Angaben zu den Voraussetzungen über die Fortzahlung des Kindergeldes gemacht und zu denen Antworten der Klägerin erbeten wurden. In den entsprechenden Schreiben waren keine Anfragen zu etwaigen [X.] und zum Waisengeld enthalten.

4

Die Klägerin erklärte auf den erstmaligen Hinweis der Familienkasse vom …. September 2006, wonach auch Rentenbezüge zu berücksichtigen seien, am …. Oktober 2006 betreffend ihren Sohn [X.] und am 14. Juni 2007 für ihren [X.], dass diese jeweils eine monatliche Halbwaisenrente von 858,52 € sowie ein monatliches Waisengeld einschließlich einer Gewinnrente von jeweils 105,16 € für die Jahre 2005 und 2006 bezogen hatten. Auf Anfrage reichte die Klägerin die Rentenbescheide für ihre Kinder ein und erklärte telefonisch, dass der Unfall des [X.] der Kinder im Jahr 1995 geschehen sei; seitdem hätten die Kinder die genannten Renten bezogen.

5

Die Familienkasse hob mit [X.] vom 20. November 2008 die Kindergeldfestsetzungen betreffend das Kind [X.] für die Zeit vom März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002, Oktober bis Dezember 2003 und Januar 2004 bis Dezember 2007 sowie für das Kind [X.] für die Zeit von Juli bis Dezember 2003, Januar 2004 bis Dezember 2005 sowie Januar bis Dezember  2006 und ab Januar 2007 jeweils wegen Überschreitens der [X.] und [X.]ezügegrenze von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.[X.] auf und forderte die entsprechend ausgezahlten [X.]eträge zurück.

6

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies die Familienkasse überwiegend zurück.

7

Im Laufe des anschließenden Klageverfahrens kam es zu einem gesetzlichen [X.]eteiligtenwechsel. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes rechtmäßig sei. Die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume Januar 2004 bis Dezember 2007 (betreffend [X.]) und Januar 2004 bis Oktober 2006 ([X.]) nach § 70 Abs. 4 EStG a.[X.] aufheben dürfen. Für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen betreffend die Zeiträume von 2001 bis 2003 sei § 70 Abs. 4 EStG a.[X.] hingegen entweder noch nicht anwendbar bzw. es sei insoweit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Aufhebung der entsprechenden Kindergeldfestsetzungen sei aber nach § 175 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] möglich. Festsetzungsverjährung sei wegen der Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht eingetreten. Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 217 veröffentlicht.

8

Mit ihrer hiergegen eingelegten und auf die Jahre 2001 bis 2003 (Streitjahre) beschränkten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 175 [X.]).

9

Das [X.] habe den Anwendungsbereich von § 175 [X.] im Streitfall in unzulässiger Art und Weise überdehnt. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) lägen die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht vor, wenn die [X.]ehörde --wie im Fall des § 173 Abs. 1 [X.]-- lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlange ([X.]eschluss des Großen Senats des [X.]FH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, [X.]FHE 172, 66, [X.]St[X.]l II 1993, 897, unter [X.].II.1.a, m.w.[X.]). Danach handele es sich bei der nachträglichen Kenntniserlangung der Familienkasse von dem [X.]ezug der [X.] und den damit einhergehenden höheren Einkünften nicht um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 [X.]. Zwar könne es sich bei der Kenntniserlangung der Familienkasse um ein Ereignis im Sinne der Norm handeln. Doch sei dieses nicht nach Entstehen des [X.] eingetreten. Denn der [X.]ezug der [X.] sei bereits vor Entstehen des [X.] der Klägerin erfolgt. Der Grund für die nachträglich bekannt gewordenen höheren Einkünfte, auf die das [X.] abstelle, sei das [X.]ekanntwerden der [X.], die bereits seit 1996 und damit vor Entstehen der streitbefangenen Kindergeldansprüche bezogen worden seien. Dies habe auch das Sächsische [X.] so gesehen (Sächsisches [X.], Urteil vom 2. April 2003  1 K 1279/99, juris).

Die Klägerin beantragt, das [X.]-Urteil betreffend die Jahre  2001 bis 2003 sowie die [X.]escheide vom 20. November 2008 betreffend [X.] für den Zeitraum März 2001 bis Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009, für den Zeitraum Januar 2002 bis September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 und für den Zeitraum Oktober 2003 bis Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2009 und den [X.]escheid vom 20. November 2008 betreffend [X.] für den Zeitraum Juli 2003 bis Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang des [X.] zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die Familienkasse befugt war, die [X.] betreffend die Kinder B und [X.] im streitbefangenen Umfang aufzuheben und das insoweit ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. [X.] zurückzufordern. Denn eine Aufhebung der [X.] war wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht möglich.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin für ihren [X.] in den Streitjahren 2001 bis 2003 und für ihren Sohn [X.] im Streitjahr 2003 kein Kindergeld im streitbefangenen Umfang zustand.

a) Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfüllt sind und wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, 7.188 € nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.[X.]).

b) Im Streitfall hat das [X.] festgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge der Kinder B und [X.] in den streitbefangenen Zeiträumen jeweils den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.[X.] maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 € überschritten haben. Das [X.] hat insoweit zu Recht angenommen, dass die von den Söhnen der Klägerin in den streitbefangenen Zeiträumen bezogenen Halbwaisenrenten und das Waisengeld als Bezüge der Kinder zu berücksichtigen waren (vgl. [X.] vom 26. April 2002 VIII B 169/01, [X.] 2002, 1029). Dies ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

2. Die Familienkasse war nicht berechtigt, die streitbefangenen [X.] aufzuheben.

a) Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass eine Aufhebung nach § 70 Abs. 4 EStG a.[X.] in den Streitzeiträumen nicht in Betracht kam.

aa) Gemäß § 70 Abs. 4 EStG a.[X.] war eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wurde, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.[X.] über- oder unterschritten.

bb) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass diese Änderungsvorschrift hinsichtlich des Streitjahres 2001 noch nicht anwendbar war, weil die Bestimmung erst am 1. Januar 2002 in [X.] getreten (Art. 1 Nr. 21 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des [X.] vom 16. August 2001, [X.], 2074, [X.], 533) und eine rückwirkende Anwendung nicht zulässig ist (vgl. [X.]-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, [X.] 2005, 890) und für die übrigen streitbefangenen Zeiträume (2002 bis 2003) entsprechend der vom [X.] vertretenen Auffassung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

cc) Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. [X.] gelten auch im Verfahren über die Aufhebung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld, da dieses nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind gemäß § 155 Abs. 4 [X.] die Vorschriften über die Steuerfestsetzung --also auch die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 [X.])-- sinngemäß anzuwenden (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 18. Mai 2006 III R 80/04, [X.], 1, [X.], 371, unter [X.]; vom 15. Juli 2010 III R 32/08, [X.] 2010, 2237, Rz 10; vom 26. November 2014 XI R 41/13, [X.] 2015, 491, Rz 29).

dd) Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. [X.] beträgt die Festsetzungsfrist im Regelfall vier Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 [X.] mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

ee) Bei entsprechender Anwendung auf die streitbefangenen [X.] war damit für das Streitjahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2005 Festsetzungsverjährung eingetreten, für das Streitjahr 2002 mit Ablauf des Jahres 2006 und für das Streitjahr 2003 mit Ablauf des Jahres 2007. Sämtliche [X.] sind aber erst am 20. November 2008 ergangen, also zu einem Zeitpunkt, als bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

ff) Im Streitfall haben die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung nicht vorgelegen, so dass die Festsetzungsfrist auch nicht ausnahmsweise nach § 169 Abs. 2 Satz [X.] fünf bzw. zehn Jahre betragen hat. Die vom [X.] insoweit durchgeführte Würdigung sämtlicher Einzelumstände des Streitfalls begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

Das [X.] ist insoweit von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen, die von ihm durchgeführte Würdigung ist möglich, enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und ist nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 [X.]O; vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, [X.], 424, [X.], 734, Rz 26, m.w.N.). Auch dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren unstreitig.

b) Eine Aufhebung der [X.] für die Streitzeiträume nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] war ebenfalls nicht möglich.

aa) Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.

Diese Vorschrift gilt für das als Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG gewährte Kindergeld grundsätzlich entsprechend (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.] 2015, 491, Rz 29, m.w.N.).

bb) Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet aber im Streitfall schon deshalb aus, weil eine Aufhebung hiernach nur innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig ist (vgl. dazu z.B. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 [X.] Rz 106). Im Streitfall war die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des [X.] der [X.] aber --wie [X.] bereits abgelaufen.

c) Die Aufhebung der streitbefangenen [X.] konnte auch nicht nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 175 Abs. [X.] erfolgen.

aa) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] ist ein Steuerbescheid aufzuheben, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet (rückwirkendes Ereignis). Auch diese Korrekturnorm ist auf das als Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG gewährte Kindergeld grundsätzlich entsprechend anzuwenden ([X.]-Urteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, [X.], 287, BStBl II 2007, 714, unter II.2.c; vom 16. Oktober 2012 XI R 46/10, [X.] 2013, 555, Rz 52).

bb) Auch insoweit war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Entgegen der Auffassung des [X.] führt die in § 175 Abs. 1 Satz [X.] vorgesehene Anlaufhemmung im Streitfall nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

(1) Danach beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz [X.] mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Änderung von [X.] wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der [X.] und [X.] nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.[X.] gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] und § 175 Abs. [X.] ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der [X.] und [X.] abzustellen ([X.]-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 76/01, [X.]E 199, 116, [X.], 525, unter [X.], Rz 9, m.w.N.; in [X.] 2005, 890, unter [X.] und b).

(3) Für die Anwendung der Anlaufhemmung kommt es danach auf das tatsächliche Überschreiten der Einkünfte- und [X.]n in den Zeiträumen 2001 bis 2003 an. Da die Familienkasse die streitbefangenen [X.] erst im November 2008 erlassen hat, war zu diesem Zeitpunkt die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist für die Zeiträume 2001 bis 2003 bereits abgelaufen.

3. Das [X.] ist insoweit von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Entscheidung des [X.] war betreffend die Jahre 2001 bis 2003 aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die [X.] für die Streitzeiträume vom 20. November 2008 in Gestalt der hierzu ergangenen [X.] waren betreffend die Kinder B und [X.] aufzuheben. Die entsprechende Rückforderung des Kindergeldes nach § 37 Abs. [X.] durfte nicht erfolgen. Der Klage war insoweit stattzugeben.

4. [X.] beruht auf § 136 Abs. 1 [X.]O.

5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O).

Meta

XI R 9/14

09.09.2015

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2013, Az: 6 K 8188/09, Urteil

§ 37 Abs 2 AO, § 155 Abs 4 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 173 Abs 1 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 175 Abs 1 S 2 AO, § 175 Abs 2 AO, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002 vom 16.08.2001, § 62 Abs 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002 vom 16.08.2001, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2015, Az. XI R 9/14 (REWIS RS 2015, 5680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5680

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III B 72/11 (Bundesfinanzhof)

Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung


III B 59/10 (Bundesfinanzhof)

Änderung der Kindergeldfestsetzung wegen des BVerfG-Urteils zur sog. Pendlerpauschale


III B 153/11 (Bundesfinanzhof)

(Änderungen von Kindergeldbescheiden wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG …


XI R 46/10 (Bundesfinanzhof)

(Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines …


V R 13/15 (Bundesfinanzhof)

Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.