Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. 4 AZR 550/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 6508

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2009 - 14 Sa 1549/08 - aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2008 - 5 Ca 1095/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten für die [X.] ab 1. Januar 2007 über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit des [X.] nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.]).

2

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor eingesetzt: Dort sind - neben dem Laborleiter - insgesamt vier Werkstoffprüfer mit der Arbeitsaufgabe Qualitätsprüfung-Metallografie im Zweischichtbetrieb tätig. Die Beklagte bildet ua. Verfahrensmechaniker (Umformtechnik), Drahtzieher und Industriekaufleute aus, Werkstoffprüfer hingegen seit Jahren nicht mehr. Die Auszubildenden zu [X.] und zu [X.] werden jeweils vier Wochen im mechanischen Labor eingesetzt, wobei sie nicht jeden Tag anwesend sind. Bei Auszubildenden zu [X.] ist eine vierwöchige Ausbildung im mechanischen Labor Bestandteil des [X.] und die Inhalte sind prüfungsrelevant. Sie werden in Einzelfällen nach dieser Ausbildung im mechanischen Labor zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung eingesetzt. Außerdem werden für zwei bis drei Wochen pro Jahr zwei bis drei [X.] betreut. Grundsätzlich wird jeweils nur ein Auszubildender oder Praktikant dem mechanischen Labor zugewiesen, wobei es gelegentlich zu Überschneidungen kommt.

3

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte [X.] schloss die Beklagte mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat am 28. April 2005 eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Einführung gemäß § 2 Nr. 4 [X.]starifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie [X.] ([X.]).In Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten die Betriebsparteien die Anwendung des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens gem. § 7 [X.], § 4 Nr. 3 [X.] und richteten im Rahmen dieses Verfahrens eine Paritätische Kommission ein.

4

Dem Kläger wurde von der Beklagten im November 2006 eine Aufgabenbeschreibung sowie die Eingruppierung mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nach der [X.] 11 [X.] mitgeteilt. Dagegen wandte er sich mit einem Widerspruch, der auf das [X.] „Kooperation“ gestützt war und der von der [X.] am 23. Januar 2007 abgelehnt wurde. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2007 mit, in dem sie gleichzeitig ankündigte, die Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der zuvor nicht darin erwähnten Obliegenheit der Betreuung von Auszubildenden zu ergänzen.

5

Mit der im Juni 2007 insoweit ergänzten Aufgabenbeschreibung des [X.] werden die einzelnen [X.]e des [X.] bewertet. Das [X.] „Mitarbeiterführung“ ist der Stufe 1 zugeordnet, womit insoweit 0 Punkte vergeben worden sind. Aus dem Gesamtwert von 110 Punkten folgt eine Einstufung in [X.] 11 [X.].

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der [X.] 12 [X.] zu. Seine Tätigkeit sei wegen ihrer Prägung durch regelmäßige Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten bezüglich des [X.]es „Mitarbeiterführung“ nach der Stufe 2 zu bewerten, so dass ihm weitere fünf Punkte zuzuerkennen seien und er einen für eine Einstufung in [X.] 12 [X.] ausreichenden Gesamtwert von 115 Punkten erreiche.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass er mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in die [X.] 12 des Entgeltrahmenabkommens ([X.]) der Metall- und Elektroindustrie [X.] einzugruppieren ist.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass die Bewertung des [X.]es „Mitarbeiterführung“ zutreffend sei. Das Tätigkeitsbild der Arbeitsaufgabe „Werkstoffprüfung“ beinhalte nicht die fachliche Anweisung, Anleitung und Unterstützung anderer Beschäftigter. Die zeitweise Betreuung der Auszubildenden während des vorübergehenden Einsatzes im mechanischen Labor präge die Tätigkeit des [X.] nicht.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat der Berufung des [X.] zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war nach den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG an die Berufungsbegründung noch zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung ([X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.], 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - aaO; 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird (im Ergebnis ebenso [X.] 15. August 2002 - 2 [X.] ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9, [X.], 767; 9. Juli 2003 - 10 [X.] - zu 1 der Gründe mwN, [X.] ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37; 29. November 2001 - 4 [X.]/00 - zu I 1 der Gründe, EzA ZPO § 519 Nr. 13).

2. Mit der [X.] ist die erstinstanzliche Entscheidung noch ausreichend angegriffen worden.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 11, [X.], 767; 28. Mai 2009 - 2 [X.] 223/08 - Rn. 14, [X.] ZPO § 520 Nr. 2; 6. März 2003 - 2 [X.] 596/02 - [X.]E 105, 200). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von [X.] gestellt werden ([X.] 28. Mai 2009 - 2 [X.] 223/08 - aaO). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll ([X.] 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 121, 18; 25. April 2007 - 6 [X.] 436/05 - Rn. 14 mwN, [X.]E 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ([X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - aaO; 25. April 2007 - 6 [X.] 436/05 - aaO).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des [X.] vom 10. November 2008 noch.

aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob die [X.] nach § 7 [X.] sich im Einzelnen mit dem [X.] „Mitarbeiterführung“ beschäftigt habe und welche rechtliche Qualifikation ihrer Entscheidung zukomme. Jedenfalls seien dem Kläger nicht im Bereich der Mitarbeiterführung fünf Punkte zuzuerkennen. Die begehrte Bewertungsstufe 2 für Mitarbeiterführung erfordere das fachliche Anweisen, Anleiten und Unterstützen von Beschäftigten. Dagegen sei diese Bewertungsstufe nicht erreicht bei nur kurzzeitiger, gelegentlicher Zuordnung anderer Beschäftigter oder gelegentlicher Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten oder Leiharbeitnehmern während des [X.]. Der Kläger habe keine Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergebe, dass die Betreuung von Auszubildenden sein Tätigkeitsbild präge und dass ihm die Ausbildung als Arbeitsaufgabe wirksam übertragen worden sei. Bereits nach eigener Darstellung arbeite er nicht vergleichbar mit einem Vorarbeiter oder Gruppenleiter mit anderen Beschäftigten zusammen. Allein seine gleichzeitige Anwesenheit mit Auszubildenden und Praktikanten sei keine regelmäßige Betreuung und auch in zeitlicher Hinsicht ginge dies nicht über ein gelegentliches Einweisen oder Unterweisen hinaus, was seine Tätigkeit nicht präge.

bb) In der [X.] setzt sich der Kläger mit verschiedenen Aspekten, die Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidung waren, auseinander. Dazu gehört insbesondere - wenn auch ohne ausdrückliche wörtliche Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil -, in welchen Punkten tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. In dieser Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten der Urteilsgründe, insbesondere zu den gleichzeitigen Anwesenheitszeiten von Mitarbeitern des mechanischen Labors und Auszubildenden und Praktikanten in den Jahren 2007 und 2008 und zur Beschreibung der Ausbildungsinhalte im mechanischen Labor, unter teils wiederholendem, teils vertiefendem Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen liegt eine zumindest implizite und damit noch ausreichende Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts.

II. [X.] ist hinsichtlich des allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrages bei gebotener Auslegung zulässig. Der Antrag ist darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 Vergütung nach der [X.] 12 [X.] zu zahlen.

III. [X.] ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 12 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s sind die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 2 des [X.] „Mitarbeiterführung“ in der Tätigkeit des [X.] nicht erfüllt.

1. Es kann - auch nachdem die Parteien dies im Revisionsverfahren nicht weiter erörtert haben - offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zwischen den Betriebsparteien vereinbartes besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren gem. § 7 [X.] und § 4 Nr. 3 [X.] die gerichtliche Überprüfung der Eingruppierung einschränkt. Weiterhin muss der Senat auch nicht darüber befinden, ob der Umstand von Bedeutung ist, dass ein solches Verfahren zwar in einer Betriebsvereinbarung vereinbart und eine [X.] eingerichtet worden ist, es jedoch nicht zu einer abschließenden Entscheidung einer tariflichen Einigungsstelle iSd. § 7 Nr. 4 [X.] gekommen ist. Jedenfalls ist die Klage auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unbegründet.

2. Die maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen des [X.], das nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, lauten wie folgt:

        

„§ 2   

        

Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung

        

…       

        
        

2.    

Der Beschäftigte hat Anspruch auf Vergütung entsprechend der [X.], in die er eingruppiert wurde.

        

3.    

Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen.

                 

Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 bestimmten Punktbewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden.

                 

Bei dieser Bewertung ist bei dem [X.] ‚Können’ das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei den [X.]en ‚Handlungs- und Entscheidungsspielraum’, ‚Kooperation’ und ‚Mitarbeiterführung’ ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Punktbewertungsverfahren

        

1.    

Grundlage der Einstufung einer Arbeitsaufgabe sind folgende [X.]e:

                 

1.    

Können (…)

                 

2.    

Handlungs- und Entscheidungsspielraum

                 

3.    

Kooperation

                 

4.    

Mitarbeiterführung.

                 

Für jedes [X.] werden Bewertungsstufen gebildet, diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt.

                 

Die Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der [X.]e ergeben sich aus Anlage 1a dieses Tarifvertrags.

        

2.    

Es werden 14 [X.]n gebildet und diesen Gesamtpunktspannen wie folgt zugeordnet.

                 

[X.] ([X.])

Gesamtpunktspanne

                 

…       

…       

                 

11    

102 - 112

                 

12    

113 - 128

                 

…       

…       

        

3.    

[X.] einer Arbeitsaufgabe und damit ihre Zuordnung zu einer der 14 [X.]n ergibt sich aus der Addition der Punktwerte der für die Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufe der vier [X.]e.

                 

Der tarifliche [X.] ist als Anlage 1b Bestandteil dieses Tarifvertrags.“

In der Anlage 1a, [X.] „Mitarbeiterführung“, heißt es:

        

„Mit dem [X.] ‚Mitarbeiterführung’ werden die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des [X.] andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren.

        

Der Grad der Führung wird wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau.“

In der „Anlage 1b - [X.] zur Bewertung von Arbeitsaufgaben“, [X.] „Mitarbeiterführung“, heißt es:

        

„Bewertungsstufen für die Arbeitsaufgabe

Punktwert

        

1       

Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert kein Führen.

0       

        

2       

Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen.

5       

        

3       

Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert, Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren.

10    

        

4       

…       

20“     

3. Zu Recht hat das [X.] zur Auslegung der Eingruppierungsbegriffe des [X.] das Gemeinsame [X.]-Glossar des [X.] und der [X.] [X.] vom 20. Dezember 2005 ([X.]-Glossar) herangezogen, dessen Regelungscharakter als „gemeinsame Erläuterungen der wichtigsten tariflichen Fachbegriffe des [X.]“ und „gemeinsame Beschreibung und Auslegung von Begriffen des [X.]“ die Tarifvertragsparteien im Vorwort dieses Glossars (S. 3) klargestellt haben. Darin heißt es ua.:

        

„VI. [X.] ‚Mitarbeiterführung’

        

Gemäß [X.]-Anlage 1a werden mit dem [X.] ‚Mitarbeiterführung’ die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des [X.] andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren.

        

Der Grad der Führung wird wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau.

        

1. Begriffe

        

…       

        

2. Bewertungsstufen (Mitarbeiterführung)

        

Kein Führen erforderlich

        

(Bewertungsstufe 1)

        

Diese Stufe ist eine ‚Null-Stufe’, da die Erforderlichkeit des Führens in seinen verschiedenen Ausprägungen nicht zum Inhalt der Arbeitsaufgabe gehört.

        

Der Zuordnung zu dieser Bewertungsstufe widerspricht nicht

                 

•       

die nur kurzzeitige gelegentliche Zuordnung anderer Beschäftigte, z.B. Helfer bei Unterstützungsmaßnahmen,

                 

•       

die nur gelegentliche Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten, Leiharbeitnehmer etc. während des [X.].

        

Fachliches Anweisen, Anleiten und Unterstützen von Beschäftigten

        

(Bewertungsstufe 2)

        

Diese Stufe beinhaltet im Rahmen der eigenen Arbeitsaufgabe das fachliche Führen im Hinblick auf Anweisen, Anleiten und/oder Unterstützen gegenüber anderen Beschäftigten.

        

Üblicherweise handelt es sich in dieser Bewertungsstufe um Arbeitsaufgaben von [X.] im bisherigen gewerblichen und von Gruppenleitern im bisherigen [X.].

        

Gleichermaßen zählen auch die Arbeitsaufgaben solcher Beschäftigten dazu, denen zur Erfüllung eines bestimmten betrieblichen Aufgabenzweckes andere i.d.R. geringer qualifizierte Beschäftigte zugeteilt sind, z.B. Maschinen- oder Anlagenführer mit Helfer; Techniker mit Servicepersonal u. Ä. sowie die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten, Leiharbeitnehmer etc.

        

Zweckmäßiger Einsatz, Unterstützen, Fördern und Motivieren von Beschäftigten

        

(Bewertungsstufe 3)

        

Die Arbeitsaufgabe beinhaltet die Wahrnehmung von disziplinarischer Mitarbeiterführung (= Personalverantwortung) gegenüber anderen Beschäftigten. …

        

Entwickeln von Zielen, zweckmäßiger Einsatz, Unterstützen, Fördern und Motivieren von Beschäftigten

        

(Bewertungsstufe 4)

        

Im Unterschied zur Bewertungsstufe 3 handelt es sich um Führungsaufgaben, bei denen eigene Ziele entwickelt bzw. eigene Entscheidungen über Ziele innerhalb der eigenen Führungs- bzw. Organisationseinheit getroffen werden.

        

…“    

4. In der Tätigkeit des [X.] sind entgegen der Auffassung des [X.]s die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 2 des [X.] „Mitarbeiterführung“ nicht erfüllt, weshalb die dafür vorgesehenen fünf Bewertungspunkte nicht erreicht werden. Unter Berücksichtigung von - zwischen den Parteien unstreitig - 110 Bewertungspunkten für die [X.]e „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ und „Kooperation“ erreicht die Tätigkeit des [X.] somit nicht die für die Eingruppierung nach der [X.] 12 [X.] erforderlichen 113 Mindestgesamtpunkte.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass - neben der zwischen den Parteien unstreitigen Bewertung der [X.]e „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ und „Kooperation“ - das [X.] „Mitarbeiterführung“ nach der Bewertungsstufe 2 mit fünf Punkten zu bewerten sei. Der Kläger habe als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor regelmäßig Auszubildende und Praktikanten zu betreuen, womit die Voraussetzungen des [X.] „Mitarbeiterführung“, Bewertungsstufe 2, nach dem [X.]-Glossar erfüllt seien. Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit hänge nicht davon ab, dass sie zeitlich überwiegend anfalle, sie müsse nur vorhersehbar und immer wieder in einem zeitlich nicht nur unerheblichen oder gelegentlichen Umfang vorkommen. Vorliegend falle die Betreuung der Auszubildenden und Schülerpraktikanten über das Jahr vorhersehbar und in einem zeitlich erheblichen Umfang von 10 bis 12,5 % der jährlichen Arbeitstage des [X.] an. Unerheblich sei, dass keine Werkstoffprüfer ausgebildet würden, da eine vierwöchige Ausbildungszeit im mechanischen Labor für jeden Auszubildenden im Betrieb der Beklagten - sowohl bei gewerblicher als auch bei kaufmännischer Ausbildung - vorgesehen sei und die jährliche Prüfungsvorbereitung der Auszubildenden zum/r Verfahrensmechaniker/in [X.]. Unerheblich sei dabei, dass die Betreuung der Auszubildenden und Praktikanten nicht rund um die Uhr erfolge. Darüber hinaus präge die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten die Arbeitsaufgabe anforderungsentsprechend, da diese Betreuung zum Arbeitsalltag im mechanischen Labor gehöre, vergleichbar der Führungstätigkeit eines Vorarbeiters oder Gruppenleiters.

b) Damit hat das [X.] die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 2 des [X.] „Mitarbeiterführung“ verkannt. Die dafür erforderliche Prägung der Arbeitsaufgabe liegt bei einer Tätigkeit wie der des [X.], der selbst nach der von der Revision angegriffenen Berechnung des [X.]s [X.] der Arbeitstage nur gelegentlich mit der Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten befasst ist, nicht vor. Ein solcher Betreuungsumfang ist von der Bewertungsstufe 1 des [X.] „Mitarbeiterführung“ erfasst.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua. 4. April 2001 - 4 [X.] 180/00 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 97, 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.]E 124, 240).

bb) Nach dem Tarifwortlaut, der mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages maßgebend zu berücksichtigen ist ([X.] 4. April 2001 - 4 [X.] 180/00 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 97, 271), erfordert das [X.] „Mitarbeiterführung“ in der Bewertungsstufe 2, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen (Anlage 1b zum [X.], [X.] zur Bewertung von Arbeitsaufgaben). Bei zutreffender Heranziehung des [X.]-Glossars setzt dies für die Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten voraus, dass diese regelmäßig erfolgt. Im Unterschied dazu ist nach den Erläuterungen im [X.]-Glossar in der Bewertungsstufe 1 des [X.] „Mitarbeiterführung“ die nur gelegentliche Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten während des [X.] miterfasst, wobei unter dem Begriff „Betriebsdurchlauf“, der von den Tarifvertragsparteien nicht definiert worden ist, nach allgemeiner Wortbedeutung das Durchlaufen des gesamten Betriebes oder der für die Ausbildung relevanten [X.] oder Betriebsteile zu verstehen ist. Dieser [X.] entspricht der allgemeinen Bestimmung zur Eingruppierung des § 2 Nr. 3 Abs. 3 [X.], wonach bei dem [X.] „Mitarbeiterführung“ eine Gewichtung danach vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Tätigkeit die Arbeitsaufgabe insgesamt prägt.

Der damit nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 [X.] und dem Wortlaut der Erläuterungen im [X.]-Glossar für die Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten ersichtliche Unterschied zwischen „gelegentlich“ und „regelmäßig“ spiegelt sich auch im Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung wider, da mit der nächsthöheren Bewertungsstufe 3 des [X.] „Mitarbeiterführung“ in der Erläuterung des [X.]-Glossars bereits Personalverantwortung im Sinne der Wahrnehmung disziplinarischer Mitarbeiterführung erfasst ist.

cc) Für die Tätigkeit des [X.] ist nach den vorstehenden Maßstäben nur von einer gelegentlichen Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten auszugehen. Dies zeigt sich bereits am zeitlichen Umfang von [X.] der Arbeitstage, womit bereits nicht von einer „Prägung“ der Arbeitsaufgabe iS der allgemeinen Bestimmung zur Eingruppierung des § 2 Nr. 3 Abs. 3 [X.] gesprochen werden kann. Dieser Betreuungsumfang ist nicht als „regelmäßig“, sondern nur als „gelegentlich“ zu bezeichnen. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass dabei keine Ausbildung von [X.] stattfindet, sondern die Auszubildenden anderer Berufe im Betriebsdurchlauf betreut werden, für die zutreffende Bewertung nach der Bewertungsstufe 1 des [X.] „Mitarbeiterführung“.

IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und Revision nach § 91 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Pieper     

        

    Plautz    

                 

Meta

4 AZR 550/09

18.05.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Iserlohn, 9. September 2008, Az: 5 Ca 1095/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. 4 AZR 550/09 (REWIS RS 2011, 6508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6508

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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