Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 28.10.2010, Az. 2 C 46/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 1846

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) auf die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet die Richtlinie 2000/78/[X.] zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Bundesbeamter, ging 2002 eine Lebenspartners[X.]haft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartners[X.]haft vom 16. Februar 2001 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 ([X.]), ein. Der Lebenspartner des [X.] ist ni[X.]ht berufstätig.

2

Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos Beihilfe für eine ärztli[X.]he Behandlung seines Lebenspartners (Re[X.]hnung vom 31. Dezember 2004 über 132,61 Euro) und ein Rezept. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgeri[X.]ht ausgeführt:

3

Der Anspru[X.]h auf Beihilfe ergebe si[X.]h zwar ni[X.]ht aus den nationalen Beihilfevors[X.]hriften, da Lebenspartner ni[X.]ht zu den dort berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Angehörigen gehörten. Der Anspru[X.]h folge aber aus der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.]. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] (Urteil vom 1. April 2008 - [X.]. [X.]/06, [X.] - Slg. 2008, [X.] = [X.] 2008, 375 = NJW 2008, 1649) bestünden keine Zweifel, dass au[X.]h die Beihilfe der Beamten ein Arbeitsentgelt im Sinne der Ri[X.]htlinie sei. Sie werde nur aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt und ni[X.]ht als Leistung des allgemeinen staatli[X.]hen Systems der [X.] Si[X.]herheit oder des [X.] S[X.]hutzes. Dies belegten die We[X.]hselwirkungen zwis[X.]hen Beihilfe und amtsangemessener Besoldung.

4

Der Lebenspartner befinde si[X.]h in einer Situation, die mit der eines Ehegatten im Hinbli[X.]k auf die Beihilfe verglei[X.]hbar sei. Diese Verglei[X.]hbarkeit folge aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Beihilfevors[X.]hriften ([X.]) i.d.F. vom 1. November 2001 ([X.] [X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvors[X.]hrift vom 30. Januar 2004 ([X.] S. 379), der für Ehegatten auf die Unterhaltspfli[X.]ht und die [X.] als Voraussetzung abstelle. Diese Voraussetzungen seien glei[X.]hermaßen bei Lebenspartnern erfüllt.

5

Hiergegen wendet si[X.]h die Beklagte mit der Sprungrevision. Na[X.]hdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten hinsi[X.]htli[X.]h der Aufwendungen für das Rezept die Klage zurü[X.]kgenommen hat, beantragt die Beklagte sinngemäß,

soweit das Verfahren no[X.]h anhängig ist, das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurü[X.]kzuweisen.

II.

7

Das Verfahren ist - soweit es no[X.]h anhängig ist - in entspre[X.]hender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen und dem Geri[X.]htshof der [X.] gemäß Artikel 267 AEUV zur Klärung der Frage vorzulegen, ob die Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirkli[X.]hung der Glei[X.]hbehandlung in Bes[X.]häftigung und Beruf ([X.] 303 vom 2. Dezember 2000, [X.] bis 22) Anwendung auf mitgliedstaatli[X.]he Vors[X.]hriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet. Die Vorabents[X.]heidung dieser Frage ist erforderli[X.]h, weil ihre Beantwortung für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits erhebli[X.]h ist.

8

1. Na[X.]h den mitgliedstaatli[X.]hen Vors[X.]hriften hat der Kläger keinen Beihilfeanspru[X.]h für die Aufwendungen für seinen Lebenspartner.

9

Auf den Anspru[X.]h des [X.] finden die Beihilfevors[X.]hriften in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 1. November 2001 na[X.]h dem Stand der 28. Änderungsverwaltungsvors[X.]hrift vom 30. Januar 2004 Anwendung. Diese Beihilfevors[X.]hriften sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zwar wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt ni[X.]htig, aber bis zum Inkrafttreten der [X.] vom 13. Februar 2009 ([X.]) weiter anwendbar (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 [X.] 50.02 - BVerwGE 121, 103 <105 ff.>, vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 [X.] 24.07 - [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 126 Rn. 10 f., vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 [X.] 2.07 - BVerwGE 131, 234 <235 ff.> = [X.] 270 § 6 [X.] Nr. 17 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 [X.] 23.08 - [X.] 270 § 6 [X.] Nr. 18). Der Kreis der Beihilfebere[X.]htigten und der einbezogenen Familienmitglieder ist vom Gesetzgeber zu bestimmen (Urteil vom 3. Juni 2009 - BVerwG 2 [X.] 27.08 - [X.] 237.7 § 88 [X.] Nr. 6, [X.] und Rn. 9). Au[X.]h insoweit genügte § 79 [X.] a.F. ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

Glei[X.]hwohl sind die Beihilfevors[X.]hriften na[X.]h dem Stand der 27. und 28. Änderungsverwaltungsvors[X.]hrift vom 17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004 ([X.] 2004 [X.] und 379) grundsätzli[X.]h weiter anwendbar (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.[X.], vom 28. Mai 2008 a.a.[X.], vom 26. Juni 2008 a.a.[X.] und vom 18. Februar 2009 a.a.[X.]). Dabei sind sie, obwohl es si[X.]h um Verwaltungsvors[X.]hriften handelt, weiterhin wie Gesetze auszulegen (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 [X.] 9.07 - [X.] 270 § 6 [X.] Nr. 15 und vom 18. Februar 2009 a.a.[X.]). Dies gilt na[X.]h Inkrafttreten der [X.] vom 13. Februar 2009 ([X.]) für die vorher entstandenen Aufwendungen.

Dana[X.]h kann der Kläger allein deshalb keine Beihilfeansprü[X.]he geltend ma[X.]hen, weil sein Lebenspartner - anders als ein Ehegatte - ni[X.]ht zu den berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Angehörigen na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] gehört. (Diese Eins[X.]hränkung gilt im Übrigen au[X.]h na[X.]h der Neuregelung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 4 B[X.].) Die übrigen Voraussetzungen für einen Beihilfeanspru[X.]h für Aufwendungen eines Ehegatten na[X.]h § 5 Abs. 4 Nr. 3 [X.] liegen hingegen na[X.]h den insoweit bindenden Feststellungen des [X.] vor. Deshalb hätte der Kläger, wäre die Lebenspartners[X.]haft wie eine Ehe zu behandeln, einen Beihilfeanspru[X.]h auf die geltend gema[X.]hten Aufwendungen für die ärztli[X.]he Behandlung na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] in Höhe von 92,83 €.

2. [X.] wäre aufgrund der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] im Hinbli[X.]k auf den vom Geri[X.]htshof der [X.] geforderten konkreten Verglei[X.]h der Lebenssituation in Bezug auf die begehrte Leistung eine Glei[X.]hbehandlung des beamteten Lebenspartners mit einem verheirateten Beamten geboten, wenn die Beihilfe dem Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie [X.]. Die Vorlagefrage ist daher ents[X.]heidungserhebli[X.]h, da der Kläger dann aufgrund der Ri[X.]htlinie den Beihilfeanspru[X.]h hätte. Dies gilt au[X.]h dann, wenn si[X.]h eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung zwis[X.]hen Ehegatten und Lebenspartnern bereits aufgrund [X.] Primärre[X.]hts verbieten sollte.

a) Die Situation einerseits der Lebenspartner und andererseits der Ehegatten ist in Bezug auf die begehrte Leistung, nämli[X.]h die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, verglei[X.]hbar.

Die Verglei[X.]hbarkeit beurteilt si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zwar na[X.]h nationalem Re[X.]ht, sie ist aber von den Geri[X.]hten der Mitgliedstaaten - unter Bea[X.]htung der unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben zur Auslegung nationalen Re[X.]hts - zu ents[X.]heiden. Ist auf dieser Grundlage anzunehmen, dass si[X.]h die Angehörigen beider Familienstände in einer verglei[X.]hbaren Lage befinden, stellt die Bena[X.]hteiligung von Lebenspartnern eine unmittelbare und ni[X.]ht nur eine mittelbare Diskriminierung dar (vgl. [X.] Urteil vom 1. April 2008 a.a.[X.] Rn. 73).

Beihilfe wird ni[X.]ht ausnahmslos für Aufwendungen eines jeden Ehegatten gewährt, sondern es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 5 Abs. 4 Nr. 3 [X.] (jetzt: § 4 Abs. 1 B[X.], vgl. au[X.]h § 80 Abs. 1 Satz 3 [X.]) normiert sind und si[X.]h mit der Unterhaltspfli[X.]ht des Beamten gegenüber seinem Ehegatten und der [X.] des Ehegatten ums[X.]hreiben lassen:

Na[X.]h § 5 Abs. 4 Nr. 3 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung sind Aufwendungen, die für den Ehegatten des Bere[X.]htigten entstanden sind, dann ni[X.]ht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des [X.] 18.000 € übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausrei[X.]hender und re[X.]htzeitiger Krankenversi[X.]herung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Auss[X.]hlusses keine Versi[X.]herungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuer). Ferner kann die oberste Dienstbehörde in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem [X.] von Beihilfe zulassen.

Hierdur[X.]h definieren die Beihilfevors[X.]hriften selbst die Situation, die vom Geri[X.]ht zu verglei[X.]hen ist. Ein Beihilfeanspru[X.]h besteht dana[X.]h bei [X.] des Ehegatten eines Beihilfebere[X.]htigten wegen zu geringen Einkommens oder wegen unvers[X.]huldet unzurei[X.]henden Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes.

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 [X.] ) im Hinbli[X.]k auf den Lebenspartner des [X.] erfüllt sind. Ehegatten und Lebenspartner unters[X.]heiden si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h ihrer gegenseitigen Unterhaltspfli[X.]hten für Aufwendungen für die medizinis[X.]he Betreuung ni[X.]ht.

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beihilfebere[X.]htigung deshalb ni[X.]ht darauf an, ob die Ehe - mögli[X.]herweise anders als die Eingetragene Lebenspartners[X.]haft - typisierend auf Kinder angelegt ist. Dies ist für das Bestehen des [X.] ohne Belang.

b) Ein Beihilfeanspru[X.]h aufgrund der Ri[X.]htlinie setzt voraus, dass die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen unionsre[X.]htli[X.]h Entgeltbestandteil im Sinne des Artikel 157 AEUV mit der Folge ist, dass sie dem Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] unterfällt. Diese Voraussetzung wäre ni[X.]ht erfüllt, wenn die Beihilfe für Beamte als eine Leistung des allgemeinen staatli[X.]hen Systems der [X.] Si[X.]herheit oder des [X.] S[X.]hutzes oder eine glei[X.]hgestellte Leistung anzusehen wäre mit der Folge, dass sie der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht unterfällt.

Zwar gilt die Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] na[X.]h ihrem Artikel 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] für alle Personen in öffentli[X.]hen und privaten Berei[X.]hen, eins[X.]hließli[X.]h öffentli[X.]her Stellen, in Bezug auf die Bes[X.]häftigungs- und Arbeitsbedingungen, eins[X.]hließli[X.]h der [X.] und des Arbeitsentgelts. Jedo[X.]h bestimmt Artikel 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie ausdrü[X.]kli[X.]h, dass die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht gilt für Leistungen jeder Art seitens der staatli[X.]hen Systeme oder der damit glei[X.]hgestellten Systeme eins[X.]hließli[X.]h der staatli[X.]hen Systeme der [X.] Si[X.]herheit oder des [X.] S[X.]hutzes. Die glei[X.]he Eins[X.]hränkung findet si[X.]h im Erwägungsgrund Nr. 13 der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.]. Dana[X.]h findet die Ri[X.]htlinie weder Anwendung auf die Sozialversi[X.]herungs- und Sozials[X.]hutzsysteme, deren Leistungen ni[X.]ht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne glei[X.]hgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des [X.]-Vertrags gegeben wurde, no[X.]h auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Bes[X.]häftigung oder die Aufre[X.]hterhaltung eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Na[X.]h Artikel 141 des [X.]-Vertrags in der Fassung des [X.] (nunmehr Artikel 157 AEUV) sind unter Entgelt im Sinne dieses Artikels die übli[X.]hen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sa[X.]hleistungen zahlt.

Die dana[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage der Einordnung der Beihilfe ist bislang in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] no[X.]h ni[X.]ht geklärt und lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht eindeutig beantworten. Dies wäre nur der Fall, wenn die ri[X.]htige Anwendung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Um die Vorlagepfli[X.]ht des nationalen Geri[X.]hts na[X.]h Artikel 267 AEUV auszulösen, genügt es, dass es zu der Re[X.]htsfrage vers[X.]hiedene, vertretbare Auffassungen gibt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]-283/81 [X.]ILFIT - amtl. Slg. 1982, [X.] = NJW 1983, S. 1257 <1258>).

In der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] gibt es eine Reihe von Ents[X.]heidungen, die betriebli[X.]he Alterssi[X.]herungssysteme zum Gegenstand haben und deren Entgelt[X.]harakter in Abgrenzung zu den Systemen der gesetzli[X.]hen Alterssi[X.]herung bejaht worden ist. Eine Ents[X.]heidung, die si[X.]h mit einem System der Si[X.]herung in Krankheitsfällen befasst, liegt indes ni[X.]ht vor. Die vom Geri[X.]htshof in den Ents[X.]heidungen zu Alterssi[X.]herungssystemen entwi[X.]kelten Abgrenzungskriterien sind zudem allenfalls einges[X.]hränkt auf Krankensi[X.]herungssysteme übertragbar.

So hat der Geri[X.]htshof der [X.] im Urteil vom 17. Mai 1990 - [X.]. [X.]-262/88, [X.] - (amtl. Slg. 1990, [X.] = NJW 1991, 2204 <2205>) hervorgehoben, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Abs. 2 [X.]-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sa[X.]hleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (Rn. 12). In Abgrenzung zu einer Leistung der [X.] Si[X.]herung können insbesondere sol[X.]he Altersrenten ni[X.]ht einbezogen werden, die unmittelbar dur[X.]h Gesetz geregelt sind, keinerlei vertragli[X.]he Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder des betroffenen Gewerbezweigs zulassen und zwingend für allgemein ums[X.]hriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten (Rn. 22). Deshalb fallen Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzli[X.]hen Systems getretenen betriebli[X.]hen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsberei[X.]h von Artikel 119 [X.]-Vertrag (Rn. 28).

Unter Anwendung der in diesem Urteil entwi[X.]kelten Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe den Beamten zwar zumindest mittelbar aufgrund eines Dienstverhältnisses gewährt wird. Sie ist jedo[X.]h na[X.]h der oben zitierten Re[X.]htspre[X.]hung des Senats dur[X.]h Gesetz zu regeln, wobei die hier anwendbaren Verwaltungsvors[X.]hriften nur für eine Übergangszeit fortgelten und wie Gesetze auszulegen sind. Au[X.]h lassen die staatli[X.]hen Beihilfevors[X.]hriften keinerlei vertragli[X.]he Vereinbarungen zu und gelten zwingend für eine allgemein ums[X.]hriebene Gruppe von Arbeitnehmern, nämli[X.]h für Beamte. Gegenstand dieser Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] waren zudem Ri[X.]htlinien, die Ausnahmen für die Vergangenheit vorsahen, aus denen si[X.]h unmittelbar ergab, dass sie für die Zukunft au[X.]h für sol[X.]he Renten gelten sollten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzli[X.]hen Systems getretenen betriebli[X.]hen Systems gezahlt werden. Demgegenüber nimmt die hier zur Prüfung stehende Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] na[X.]h ihrem Artikel 3 Abs. 3 ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die den staatli[X.]hen Systemen glei[X.]hgestellten Systeme der [X.] Si[X.]herheit oder des [X.] S[X.]hutzes von ihrem Anwendungsberei[X.]h aus.

In dem Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 23. Oktober 2003 - [X.]. [X.]-4/02, S[X.]hönheit und [X.] (amtl. Slg. 2003, [X.]) ging es um die Beamtenversorgung. Dabei galt au[X.]h hier die Besonderheit, dass die zur Überprüfung gestellten Ri[X.]htlinien na[X.]h ihrem Wortlaut au[X.]h auf betriebli[X.]he Systeme der [X.] Si[X.]herheit Anwendung finden, die als Ersatzleistungen an die Stelle der gesetzli[X.]hen Systeme der [X.] Si[X.]herheit treten, selbst wenn der Beitritt zu diesen Systemen Pfli[X.]ht ist. Der Geri[X.]htshof hat ents[X.]hieden, dass die Beamtenversorgung in den Anwendungsberei[X.]h der Artikel 119 [X.]-Vertrag bzw. Artikel 141 Abs. 1 und 2 [X.] fällt (Rn. 58, 63). Er hat zunä[X.]hst erneut darauf hingewiesen, dass nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das Kriterium der Bes[X.]häftigung, ents[X.]heidend sein kann (Rn. 56). Zur Abgrenzung gegenüber den von den gesetzli[X.]hen Systemen der [X.] Si[X.]herheit gewährten Renten, die keine Entgelte im Sinne des Artikels 119 [X.]-Vertrag oder des Artikels 141 [X.] sind, kann jedo[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h auf dieses Kriterium abgestellt werden (Rn. 57). Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems dur[X.]h den nationalen Gesetzgeber tatsä[X.]hli[X.]h oder mögli[X.]herweise eine Rolle gespielt haben, ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe na[X.]h den letzten Bezügen bere[X.]hnet wird (Rn. 58, 59). Diese Kriterien hat der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 - [X.]. [X.]-395/08, [X.] und [X.] - Juris Rn. 45 bis 47, in dem es um die Altersversorgung Teilzeitbes[X.]häftigter ging, no[X.]h einmal bestätigt.

In Anwendung dieser drei Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe zwar nur an eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämli[X.]h an Beamte gezahlt wird. Jedo[X.]h hängt sie weder von der abgeleisteten Dienstzeit ab, no[X.]h bere[X.]hnet si[X.]h ihre Höhe na[X.]h den letzten Bezügen des Bediensteten.

Die Frage, ob die Beihilfe Entgeltbestandteil ist, lässt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ohne Zweifel anhand des Urteils des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 1. April 2008 - [X.]. [X.]/06 - a.a.[X.] beantworten. In dieser Ents[X.]heidung ging es um eine ergänzende Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständis[X.]hen Pfli[X.]htversorgungssystem. Zur Prüfung stand die Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.]. Zum Begriff des Arbeitsentgelts hat der Geri[X.]htshof ausgeführt (vgl. Rn. 49 bis 57, 61), wann eine Hinterbliebenenversorgung in den Geltungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] fällt: Sie wird im Rahmen eines berufsständis[X.]hen Versorgungssystems für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt. Dieses Versorgungssystem beruht auf einem Tarifvertrag, der die Sozialleistungen ergänzen soll, die na[X.]h den allgemein anwendbaren nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften gewährt werden. Weiter wird dieses Versorgungssystem auss[X.]hließli[X.]h von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Bran[X.]he unter Auss[X.]hluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert und ist na[X.]h dem eins[X.]hlägigen Tarifvertrag für die genannte Gruppe von Arbeitnehmern bestimmt. S[X.]hließli[X.]h bemisst si[X.]h die Höhe der fragli[X.]hen Leistung na[X.]h der Versi[X.]herungsdauer des Arbeitnehmers, der der Ehegatte des Begünstigten war, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entri[X.]hteten Beiträgen. Eine derartige Versorgung ist daher als Entgelt im Sinne von Artikel 141 [X.] einzuordnen; dieses Ergebnis wird weder dadur[X.]h in Frage gestellt, dass es si[X.]h bei der betreffenden Versorgungseinri[X.]htung um eine öffentli[X.]he Anstalt handelt, no[X.]h dur[X.]h die Pfli[X.]htzugehörigkeit zu dem System, das den Anspru[X.]h auf die Hinterbliebenenversorgung vermittelt.

Im Hinbli[X.]k darauf, dass der Geri[X.]htshof eine Reihe von Voraussetzungen nennt, die in dem ents[X.]hiedenen Fall glei[X.]hzeitig erfüllt waren, ist festzustellen, dass keineswegs all diese Voraussetzungen au[X.]h bei der Beihilfe gegeben sind.

Zwar wird die Beihilfe nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt, nämli[X.]h für Beamte. Selbst wenn man außer A[X.]ht lässt, dass die Beihilfe si[X.]h auf Gesetz und ni[X.]ht unmittelbar auf Tarifvertrag gründet, könnte au[X.]h der weitere, vom Geri[X.]htshof der [X.] hervorgehobene Umstand zweifelhaft sein, dass es si[X.]h um eine Leistung handeln muss, die die Sozialleistungen ergänzen soll, die na[X.]h den allgemein anwendbaren nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften gewährt werden. Dies könnte der Besonderheit des Artikel 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] ges[X.]huldet sein, die - anders als die in den vorher genannten Urteilen des Geri[X.]htshofs zur Prüfung gestellten Ri[X.]htlinien - ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die den staatli[X.]hen Systemen glei[X.]hgestellten Systeme der [X.] Si[X.]herheit oder des [X.] S[X.]hutzes von ihrem Anwendungsberei[X.]h ausnimmt. Die Beihilfe ist keine Ergänzung des na[X.]h den allgemein anwendbaren mitgliedstaatli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften gewährten Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes, sondern Hauptbestandteil des Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes für Beamte na[X.]h dem gegenwärtigen Regelungssystem, das si[X.]h als sogenanntes "Mis[X.]hsystem" darstellt. Insoweit gibt es in Deuts[X.]hland zwei nebeneinander stehende Systeme des S[X.]hutzes im Krankheitsfall für unters[X.]hiedli[X.]he Bes[X.]häftigtengruppen, die das Europare[X.]ht einheitli[X.]h als Arbeitnehmer einstuft (einerseits für auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage tätige Arbeitnehmer die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung , andererseits für Beamte das Mis[X.]hsystem bestehend aus Beihilfe und privater Versi[X.]herung). Die beiden Systeme s[X.]hließen einander grundsätzli[X.]h aus: Weder kann ein auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage tätiger Arbeitnehmer in den Genuss von [X.] kommen, no[X.]h kann ein Beamter Mitglied in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung werden (von Ausnahmen beim We[X.]hsel zwis[X.]hen den beiden Bes[X.]häftigungsverhältnissen abgesehen). Soweit die restli[X.]he Bevölkerung ni[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert ist, muss sie Krankheitskosten dur[X.]h eigenes Einkommen oder Vermögen oder die Leistung einer freiwilligen privaten Krankenversi[X.]herung abde[X.]ken. Darüber hinaus bieten staatli[X.]he Leistungen der Grundsi[X.]herung [X.] S[X.]hutz für ni[X.]ht erwerbsfähige Personen oder Personen ohne ausrei[X.]hendes Einkommen oder Vermögen.

Au[X.]h wird die Beihilfe ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Bran[X.]he unter Auss[X.]hluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert, sondern auss[X.]hließli[X.]h vom Staat, also (unionsre[X.]htli[X.]h gesehen: allenfalls) vom Arbeitgeber.

Ihre Höhe bestimmt si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h der Versi[X.]herungsdauer des Beamten, der der Ehegatte des Begünstigten war bzw. ist, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entri[X.]hteten Beiträgen. Im Gegenteil: Beihilfe erhält der Beamte vom ersten Tag an, und zwar unges[X.]hmälert in der gesetzli[X.]h vorgesehenen Höhe, die si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h am Familienstand (mit oder ohne Kinder) und anderen außerhalb der eigenen Leistungen des Beamten liegenden Kriterien (aktiver Dienst oder Ruhestand) orientiert. Die Beihilfe wird insbesondere ni[X.]ht etwa für Teilzeitbes[X.]häftigte nur anteilig entspre[X.]hend ihrer Arbeitszeit bemessen oder für Beamte, die nur sehr kurz im Dienst des Staates stehen, entspre[X.]hend ihrer (Betriebs-) Dienstzugehörigkeit gekürzt gewährt. Daher sind die für Alterssi[X.]herungssysteme vom Geri[X.]htshof der [X.] entwi[X.]kelten Kriterien zur Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Entgeltbestandteilen und Leistungen aus einem System der [X.] Si[X.]herung zur Abgrenzung für Krankensi[X.]herungssysteme ungeeignet. Insoweit ist nur der Geri[X.]htshof der [X.] befugt, Abgrenzungskriterien für Krankensi[X.]herungssysteme zu entwi[X.]keln.

Das System der Beihilfe ist au[X.]h ni[X.]ht notwendiger Bestandteil der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]huldeten Alimentation des Beamten oder - europare[X.]htli[X.]h gewendet - seines Entgelts, so dass si[X.]h bereits aus diesem Umstand die Anwendbarkeit der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] ergäbe. Zur Bedeutung und Re[X.]htsnatur der Beihilfe hat der Senat im Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 [X.] 2.07 - (BVerwGE 131, 234 ) grundlegend ausgeführt:

Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Fürsorgepfli[X.]ht ergänzt die ebenfalls dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspfli[X.]ht des Dienstherrn. Die Fürsorgepfli[X.]ht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien au[X.]h in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit si[X.]herstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen ni[X.]ht mit erhebli[X.]hen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie ni[X.]ht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mis[X.]hsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten dur[X.]h Abs[X.]hluss einer auf die Beihilfevors[X.]hriften abgestimmten Versi[X.]herung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Fürsorgepfli[X.]ht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen dur[X.]h Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversi[X.]herung und ergänzende Beihilfen vollständig gede[X.]kt werden, no[X.]h, dass die von der Beihilfe ni[X.]ht erfassten Kosten in vollem Umfang versi[X.]herbar sind (...).

Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der [X.]sverfassung von [X.], als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (...). Der dargestellte beihilfere[X.]htli[X.]he Kernberei[X.]h des hergebra[X.]hten Grundsatzes "Fürsorgepfli[X.]ht" hat si[X.]h in der [X.]er Zeit herausgebildet. Dana[X.]h wurden in den Jahren 1922/23 in [X.] und im [X.] Notstandsbeihilfen eingeführt, weil die Gehälter der Beamten aufgrund der außergewöhnli[X.]hen Geldentwertung in vielen Fällen ni[X.]ht mehr ausrei[X.]hten, um die Aufwendungen in Krankheits- , Geburts- und Todesfällen zu de[X.]ken. Die Gewährung von Beihilfen setzte den Na[X.]hweis einer wirts[X.]haftli[X.]hen Notlage dur[X.]h den Beamten voraus (vgl. Erlasse des preußis[X.]hen Finanzministers vom 25. August 1922, [X.]. [X.], und der [X.]sregierung vom 21. April 1923, [X.]. [X.]). Daran änderte si[X.]h bis zum Ende der [X.]er Republik im Jahr 1933 ni[X.]hts (vgl. Erlass der [X.]sregierung vom 11. Dezember 1928, [X.]. S. 197; zum Ganzen S[X.]hneider, Beihilfenre[X.]ht und [X.] Krankenversi[X.]herung, 1970, S. 60 f. und 74 f.).

Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation ledigli[X.]h die Kosten einer Krankenversi[X.]herung de[X.]ken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, dur[X.]h Leistungen aufgrund der Fürsorgepfli[X.]ht ni[X.]ht ausgegli[X.]hener Belastungen erforderli[X.]h ist. Die Alimentation wäre erst dann ni[X.]ht mehr ausrei[X.]hend, wenn die Krankenversi[X.]herungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und ni[X.]ht von der Beihilfe ausgegli[X.]henen Belastungen erforderli[X.]h sind, einen sol[X.]hen Umfang errei[X.]hten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten ni[X.]ht mehr gewährleistet wäre. Aber selbst bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage wäre verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht eine Anpassung der ni[X.]ht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entspre[X.]hende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - [X.]E 106, 225 ff.).

Meta

2 C 46/09

28.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 6. Mai 2009, Az: 5 A 177.05, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 28.10.2010, Az. 2 C 46/09 (REWIS RS 2010, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1846

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