Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2022, Az. 2 StR 361/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9413

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Gegenstand

Kostentragung der notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Angeklagten waren auch die dem Nebenkläger [X.]erwachsenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt und er wegen einer Tat verurteilt ist, die auch diesen Nebenkläger betrifft (§ 473 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO). Die mitangeklagte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers [X.], hinsichtlich der er sich vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam dem Verfahren angeschlossen hat, ist ebenso ausdrücklich festgestellt wie die psychischen Folgen der Tat. Seine Betroffenheit von der Tat und die beide Nebenkläger belastenden Tatfolgen hat die [X.] bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts dessen kommt es nach dem aus dem Wortlaut folgenden Anwendungsbereich von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht darauf an, dass die vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil, die mit dem versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der weiteren Nebenklägerin tateinheitlich verwoben ist, keinen Eingang in den tenorierten Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung gefunden hat (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 472 Rn. 12; [X.]/[X.], § 472 Rn. 17). Anhaltspunkte, die eine Auferlegung der notwendigen Auslagen unbillig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Meyberg

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 361/21

16.02.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 22. Februar 2021, Az: 5/21 Ks 9/20

§ 472 Abs 1 S 1 StPO, § 472 Abs 1 S 3 StPO, § 473 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2022, Az. 2 StR 361/21 (REWIS RS 2022, 9413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9413

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