Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2002, Az. II ZR 125/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 767

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja (bis einschl. [X.])[X.]R: jaBGB §§ 27 Abs. 3, 666; GmbHG § 51 a Abs. 2a)Landesverbänden steht gegen [X.] ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein [X.] nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichenund rechtlichen Verhältnisse des [X.])Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterlie-gen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband [X.] seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten undbetriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband ob-jektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Die-ses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) be-rechtigten Geheimhaltungsinteresse des [X.] (ent-sprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).[X.], Urteil vom 11. November 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] 2 - [X.] I- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. [X.] [X.] München vom 21. Januar 2002 aufgeho-ben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 24. Zivilkammer, vom 1. März 2001 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wurde 1985 als GmbH gegründet, um aus dem gemeinnüt-zigen Vereinsbereich der "[X.] e.V." (im folgenden: [X.]) denwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zwecke gewinnbringender Vermarktungdes Billardsports auszugliedern. Gesellschafter der Klägerin sind die [X.] als- 4 -Dachverband des [X.] Billardsports mit einem Geschäftsanteil von40 Prozent sowie drei der ihm als Mitglieder angehörenden Landesverbände([X.], [X.] und [X.]) mit einem Geschäftsanteilvon je 20 Prozent. Alle in der [X.] zusammengeschlossenen 17 Landesver-bände sind in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Der [X.] - der [X.] - war bis zur Veräußerung seines [X.] am 26. Juni 1997 ebenfalls Gesellschafter der Klägerin. [X.] mit den ihr von der [X.] überlassenen [X.] die Klägerin Gewinnabführungspflichten: von dem erwirtschaftetenGewinn sind 50 Prozent an die [X.] und 25 Prozent an die übrigen Gesell-schafter abzuführen, die restlichen 25 Prozent kann der Geschäftsführer- neben seinem Gehalt - als Tantieme beanspruchen.Zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie der [X.] besteht seitlängerem vielfältiger Streit, der seine Ursache vor allem in der Vereinigung derÄmter des Geschäftsführers der Klägerin und des Präsidenten der [X.] in derPerson von [X.] hat: aufgrund der Machtfülle [X.] befürchtet der Beklagte eineBeeinträchtigung der Rechte und finanziellen Belange der [X.]. So versandteder Vorstand des Beklagten u.a. im zeitlichen Vorfeld von Mitgliederversamm-lungen der [X.] in den Jahren 1995, 1999 und 2000 als "vertraulich" gekenn-zeichnete Schreiben an sämtliche - also auch die nicht als Gesellschafter ander Klägerin beteiligten - Landesverbände und an die [X.], in denen das [X.] der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers angegriffen und eine Diskussi-on auf den jeweiligen Verbandstagen angekündigt wurde. Im [X.] 15. Juni 1995 erhob der Beklagte u.a. den Vorwurf, [X.] habe im Zusam-menwirken mit dem Vizepräsidenten der [X.] auf [X.] der Klägerin eine Neuregelung der Führungsverhältnisse mit erheblichenfinanziellen Folgen für die Mitglieder der [X.] durchzusetzen versucht: danach- 5 -habe er als Geschäftsführer der Klägerin gegen Abfindung von 150.000,00 [X.], gleichzeitig als hauptamtlicher Generalsekretär bei der [X.] ge-gen ein Gehalt von über 100.000,00 DM eingestellt werden und zusätzlich [X.] der Klägerin gegen ein Jahreshonorar von 60.000,00 DM fungierenwollen, während der Vizepräsident der [X.] die Geschäftsführung der Klägerinhabe übernehmen sollen. Die Mitgliederversammlung der [X.] vom 24. [X.] verwies die Angelegenheit in eine außerordentliche Gesellschafterver-sammlung der Klägerin unter Beteiligung sämtlicher Landesverbände; dieseerklärte am 7. Januar 1996 die Sache schließlich für erledigt.Im Rundschreiben vom 12. Mai 1999 führte der Beklagte zur Begründungdes für die Mitgliederversammlung angekündigten Antrags Nr. 3 u.a. aus, [X.] der Klägerin habe sich unter Verstoß gegen das Gesetz undseinen Anstellungsvertrag für die Geschäftsjahre 1995 - 1997 Urlaubsabgeltun-gen von insgesamt über 54.000,00 DM ausgezahlt; dem Schreiben war eineKopie des "Arbeitsvertrages" des Geschäftsführers beigefügt, in dem als "Ar-beitgeber" neben der Klägerin auch die [X.] aufgeführt ist. Da sämtliche Anträ-ge des Beklagten wegen verspäteter Einreichung auf dem Verbandstag 1999nicht behandelt wurden, übersandte der Beklagte den Landesverbänden [X.] vom 11. Mai 2000 nochmals inhaltsgleiche Ankündigungen für [X.] 2000; trotz rechtzeitiger Einreichung nahm die [X.] [X.] nicht in die Tagesordnung auf. Mit Urteil vom 27. Januar 2001 hat [X.] der [X.] festgestellt, daß die [X.] verpflichtet war, die Anträgein die Tagesordnung aufzunehmen und an die Teilnehmer zu versenden.Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung [X.] bestimmter vertraulicher Interna an Dritte und an Landesverbände,die nicht ihre Gesellschafter sind, begehrt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte- 6 -dürfe Kenntnisse, die er aus seiner früheren Gesellschafterstellung bei der Klä-gerin habe, nur ihren Gesellschaftern offenbaren. Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Mit der Berufung wandte sich die Klägerin nur gegen die [X.]abweisung hinsichtlich der Landesverbände, die nicht Gesellschafter derKlägerin sind. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unter-lassen, folgende vertrauliche Interna, soweit es sich um Umstände handelt, [X.] der Gesellschafterstellung des Beklagten bei der Klägerin bis 26. Juni1997 eingetreten sind, an diejenigen Landesverbände der [X.] weiterzugeben,die nicht als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt sind:1.Arbeitsverträge und Geschäftsführerverträge des Herrn [X.] und Ar-beitsverträge von evtl. weiteren Mitarbeitern der Klägerin sowie [X.] von Arbeitsverträgen von Herrn [X.] und evtl. weiteren Mitar-beitern der [X.] der Klägerin mit Ausnahme veröffentlichungspflich-tiger Teile sowie entsprechende Entwürfe von Jahresabschlüssen derKlägerin;4.Verträge und [X.] zwischen der Klägerin und Nichtge-sellschaftern der Klägerin;5.Protokolle und Inhalte aus Protokollen von [X.] der Klägerin;- 7 -6.Steuermodelle und Leistungsaustauschmodelle betreffend die Kläge-rin und deren Entwürfe;7.Wiedergabe von [X.] aus nicht-öffentlichen Gesell-schafterversammlungen der Klägerin, die aus den Protokollen vonnicht-öffentlichen Gesellschafterversammlungen der Klägerin ersicht-lich sind, sowie8.internes Zahlenmaterial und sonstige Geschäftsunterlagen, die aus-schließlich den Gesellschaftern der Klägerin als Grundlage der [X.] zugänglich gemacht wurden oder werden und diedurch eindeutige Kennzeichnung wie z.B. "Tischvorlage", "Geschäfts-vorlage", "internes Zahlenmaterial" oder ähnliches ausdrücklich [X.] sind.Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-sungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Berufung derKlägerin.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen [X.] gegenüber der Klägerin obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen,indem er in den Rundschreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 auch die-jenigen Landesverbände der [X.], die nicht Gesellschafter der Klägerin sind,über Einzelheiten der Vergütung des Geschäftsführers der Klägerin informiert- 8 -habe. Diese Landesverbände seien als Dritte anzusehen, denen gegenübervertrauliche Interna der Klägerin nicht weitergegeben werden dürften. [X.] auch der Umstand nichts, daß die [X.] Gesellschafterin der Klägerin [X.] die Verbandsversammlung der [X.], der die Landesverbände als derenMitglieder angehörten, das höchste Vereinsorgan der [X.] sei, dem der [X.] rechenschaftspflichtig sei. Im Spannungsverhältnis zwischen der [X.] nach Gesellschaftsrecht und den "Informations-/Mit-gliedschaftsrechten" nach Vereinsrecht sei die gesellschaftsrechtliche [X.] als grundsätzlich vorrangig anzusehen. Aus denbeiden Rundbriefen und dem Prozeßverhalten des Beklagten ergebe sich eineWiederholungsgefahr hinsichtlich sämtlicher unter Nr. 1 bis 8 des Urteils auf-geführten Interna der Klägerin. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicherNachprüfung nicht stand.I[X.] Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Klägerin [X.] nicht zu. Durch die mit den beiden Rundschreiben andie Landesverbände weitergegebenen Einzelheiten des bestehenden "[X.]" des Geschäftsführers [X.] sowie der geplanten Änderungen der [X.] seiner Leitungstätigkeit für die [X.]/Klägerin (Tenor [X.], 1. Variante inNr. 1 u. 2 des Berufungsurteils) hat der Beklagte nicht seine Verschwiegen-heitspflicht als Gesellschafter der Klägerin verletzt (vgl. unter A). [X.] weiteren Klageanträge (Tenor Nr. [X.], Nr. 1 u. 2 - jew. 2. Variante -, Nr. 3 [X.] des Berufungsurteils) fehlt es bereits an einer Wiederholungs- bzw. [X.] (vgl. unter B).A. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],wonach das individuelle Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach§ 51 a GmbHG umfassend ausgestaltet ist ([X.], 48, 54). Das Informati-- 9 -onsrecht ist, vom Sonderfall des § 51 a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiellunbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechen-den Wahrnehmung ([X.]Z aaO; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl.§ 51 a [X.]. 20 m.w.[X.]). Kehrseite dieses umfassenden und sehr weitgehendgestalteten Informationsrechts ist als Ausfluß der gesellschaftsrechtlichenTreuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht (allgemeine Meinung, vgl.nur [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 51 a [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 1987, § 51 a [X.]. 13; [X.]/[X.], GmbHG15. Aufl. § 51 a [X.]. 24). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschafts-fremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflicht-widrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf,welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (Hachen-burg/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 51 a [X.]. 11; [X.]/[X.] aaO).2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht diejenigen Landes-verbände der [X.], die nicht Gesellschafter der Klägerin sind, als gesell-schaftsfremde Dritte eingeordnet und dabei die Besonderheiten des vorliegen-den Falles nicht beachtet. Denn sämtliche Landesverbände sind Mitglieder der[X.] und damit auch Mitglieder des obersten Organs des [X.] Klägerin, nämlich der Mitgliederversammlung der [X.]; in dieser Eigen-schaft können auch diejenigen Landesverbände, die nicht selbst Gesellschafterder Klägerin sind, nicht wie gesellschaftsfremde Dritte behandelt werden. [X.] steht als Vereinsmitgliedern der [X.] in der Mitgliederver-sammlung - unabhängig von der Stellung zur Klägerin - ein Auskunftsrecht nach§§ 27 Abs. 3, 666 BGB gegenüber dem Vorstand der [X.] (vgl. allgemein[X.]/[X.], [X.]. § 27 [X.]. 25; KG NJW-RR 1999,1486) überalle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu(vgl. [X.], Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl. [X.]. 885;- 10 -Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 8. Aufl. [X.]. 303). Hierzu gehören im vor-liegenden Fall auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der [X.]zur Klägerin; denn diese ist - entgegen der Ansicht des [X.] -keine "fremde" GmbH, sondern eine Tochtergesellschaft der [X.], auf die imwesentlichen aus steuerlichen Gründen der wirtschaftliche Betrieb der [X.]ausgegliedert und die zur Gewinnabführung - davon zu 50 Prozent an die[X.] - verpflichtet ist. Dem (vereinsrechtlichen) Informationsrecht der Landes-verbände der [X.] unterlagen daher grundsätzlich auch die [X.] der Klägerin als Tochterunternehmen, soweit sie auch für die [X.] [X.] objektiv von so erheblicher wirtschaftlicher oder rechtli-cher Bedeutung waren, daß sie damit auch zu Angelegenheiten der [X.] selbstwurden.3. Dieses umfassende Informationsrecht der Verbandsversammlung der[X.] findet seine Grenze nur in einem etwa vorrangigen berechtigten Geheim-haltungsinteresse der [X.] zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für [X.] selbst oder die Klägerin als ihre Tochtergesellschaft (entspre-chend § 51 a Abs. 2 GmbHG). In einem derartigen Fall, in dem der Vorstand [X.] verweigern könnte, wäre auch der Beklagte als Mitglied der [X.] nichtberechtigt gewesen, im Rahmen seines satzungsmäßigen Initiativantragsrechtszur Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung die anderen Landes-verbände, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren, durch die [X.] über seine Anträge nebst Begründungen zu inneren Angelegenheiten derKlägerin vorab zu informieren. Ein solches vorrangiges Geheimhaltungsinteres-se der [X.] oder der Klägerin als Tochterunternehmen bestand jedoch- entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des [X.] - imvorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der in den Schreiben des [X.] 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 aufgeführten Einzelheiten [X.]) Die im Schreiben vom 15. Juni 1995 erwähnten, auf einer Gesell-schafterversammlung der Klägerin besprochenen Veränderungen auf der [X.] durch Wechsel des Geschäftsführers [X.] in eine hauptamtliche Po-sition bei der [X.] betrafen grundlegende strukturelle Fragen des Verhältnissesder Klägerin zur [X.] einschließlich der finanziellen Folgen (Vergütung, Abfin-dung), die ersichtlich schon allein im Hinblick auf die Funktion des Vorstandesder [X.] auch in die Zuständigkeit ihrer Mitgliederversammlung fielen und damitzugleich dem uneingeschränkten Informationsrecht der Landesverbände unter-lagen. Dementsprechend wurde der Inhalt des Rundschreibens des [X.] dem Verbandstag vom 24. Juni 1995 diskutiert und anschließend auf deraußerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin in Anwesenheit derVorstände der Landesverbände, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren,offen erörtert.b) Die Information im Schreiben vom 12. Mai 1999 über [X.], die sich der Geschäftsführer der Klägerin selbst bewilligt hatte, betrafnicht lediglich deren innere Verhältnisse, sondern auch die [X.] und deren [X.]. Denn zusätzliche Gehaltszahlungen der Klägerin an ihren [X.] mindern den Gewinn der Klägerin und damit auch die Gewinnabfüh-rungsansprüche der [X.] gegen die Klägerin. Hinzu kommt, daß die [X.] auchformalrechtlich an dem "Arbeitsvertrag" des Geschäftsführers [X.] auf Arbeitge-berseite neben der Klägerin beteiligt war. Somit waren hinsichtlich dieser [X.] des Dienstverhältnisses - das im übrigen keinen geheimhaltungsbe-dürftigen Inhalt hat - auch diejenigen Landesverbände, die nicht Gesellschafterder Klägerin sind, informationsberechtigt. Dementsprechend hat das Schieds-gericht der [X.] zutreffend festgestellt, daß auch der für einen späteren [X.] wiederholte inhaltsgleiche Antrag Nr. 3 in die Tagesordnung hätte- 12 -aufgenommen und sämtlichen Verbandsmitgliedern zugänglich gemacht wer-den müssen.Der Hinweis des [X.], wonach im Aktienrecht Angaben zurVergütung der Vorstandsmitglieder nicht zu individualisieren sind, vermag nichtzu überzeugen. Es handelt sich dabei um eine - nicht unumstrittene (siehe dazuauch die gegenteilige Anregung im [X.]) - Besonderheit des Aktienrechts.Einen pflichtwidrigen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht [X.] der Klägerin hat der Beklagte durch die Versendung der [X.] daher nicht begangen.B. Hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge kann dahinstehen, obdenjenigen Landesverbänden der [X.], die nicht Gesellschafter der Klägerinsind, bezüglich der darin genannten Einzelheiten ein Auskunftsrecht zustehenwürde. Denn insoweit läßt sich - entgegen der Ansicht des [X.] -aus den Schreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 oder aus dem Prozeß-verhalten des Beklagten eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nichtherleiten.1. Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs muß die Wiederholungs-gefahr objektiv vorliegen. Dabei müssen Indiztatsachen gegeben sein, die [X.] zulassen, daß eine Wiederholung des Eingriffs wahrscheinlich ist [X.] zumindest eine naheliegende Möglichkeit bildet ([X.]/[X.],[X.]. § 1004 [X.]. 206). Die Frage, ob eine ernstliche Besorgnis weite-rer Störungen besteht, ist zwar tatsächlicher Natur; sie ist jedoch in der [X.] nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem [X.] -fochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangenworden ist ([X.]Z 14, 163,167). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat - wievorstehend unter A ausgeführt - zu Unrecht angenommen, daß der Beklagtedurch die Übermittlung der Rundschreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe. [X.] insoweit schon mangels Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr aus.2. Auch aus dem Prozeßverhalten des Beklagten ergibt sich damit- mangels Erstbegehung - keine Wiederholungsgefahr. Sofern das Berufungs-gericht mit seiner nicht näher begründeten Erwägung zum Prozeßverhalten(auch) auf die sog. Erstbegehungsgefahr abstellen wollte, tragen die [X.] die Entscheidung jedoch ebenfalls nicht. Ein auf Erstbegehungsgefahrgestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafteund greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Beklagtewerde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig [X.] ([X.], Urt. v. 15. April 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1563, 1564m.w.[X.]). Eine Erstbegehungsgefahr kann sich zwar unter Umständen auch ausdem Prozeßverhalten der in Anspruch genommenen Partei ergeben. Die [X.] allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die [X.] äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist [X.] als Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet; [X.] würde der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seines Rechts, ineinem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltenswei-sen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt(vgl. [X.], Urt. v. 31. Mai 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 1483, 1484m.w.[X.]). Allein aus dem Prozeßverhalten des Beklagten kann somit im [X.] Fall nicht auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der übrigen [X.] geschlossen werden.- 14 -II[X.] Da die Sache aufgrund der bisherigen, umfassenden Tatsachenfest-stellungen des [X.] entscheidungsreif ist, hatte der Senat in [X.] selbst zu entscheiden und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen(§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO n.F.).Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

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II ZR 125/02

11.11.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2002, Az. II ZR 125/02 (REWIS RS 2002, 767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 767

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