Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 372/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 935

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[X.] [X.]in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. Juni 2000 mit [X.] aufgehoben.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der [X.]; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.Nach den Feststellungen zog der Angeklagte nach einem Streit mit Ma-rek [X.]"die Pistole 'Zastawa' aus dem Hosenbund oder einer Hosentasche,lud durch, indem er den Schlitten zurückzog und richtete die Pistole mit demausgestreckten rechten Arm auf den Oberkörper seines vor ihm stehendenKontrahenten." Dieser "zog mit dem rechten Arm die rechte Seite seiner Jackein Kopfhöhe und drehte sich nach links". Der Angeklagte gab mit [X.] "auf die ihm zugewandte rechte Oberkörperseite seines- 3 -Gegners einen Schuss ab, der [X.]aus einer Entfernung von [X.] halben Meter - gerechnet ab der Mündung der Pistole - unterhalb derrechten Achsel etwa in Höhe der rechten Brustwarze traf." Anschließend gingder Angeklagte unter Mitnahme der Pistole eilig weg. [X.]überlebte die er-littene Verletzung dank sofortiger ärztlicher Hilfe, allerdings mußte der durchden Schuß weitgehend zerstörte rechte untere Lungenlappen teilweise entferntwerden.Die Beweiserwägungen, auf Grund derer das [X.] bedingtenTötungsvorsatz angenommen hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. [X.] so gefährlichen Gewalthandlung, wie es das Schießen aus kurzer Entfer-nung auf den Oberkörper eines anderen darstellt, konnte der Angeklagte [X.] des Schusses nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen.Dagegen hält die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts - wie [X.] im Ergebnis zu Recht geltend macht - rechtlicher Prüfungnicht stand. Das [X.] hat einen beendeten [X.] ange-nommen und dazu ausgeführt:"Es ist möglich, dass die Pistole mit mehr als nur einer Patrone geladenwar, so dass der Angeklagte vielleicht noch weiter auf [X.]hätte schießenkönnen, wenn er dies gewollt hätte. Die Tat war aber aus Sicht des Angeklag-ten mit der Abgabe des einen Schusses beendet, wie daraus folgt, dass er [X.] sogleich umwandte und fortging ... . Er hatte aus sehr kurzer Entfer-nung einen gezielten Schuss gegen den Oberkörper des anderen abgegeben.Er rechnete deshalb als sehr naheliegend damit, dass er [X.]getroffen undlebensbedrohlich verletzt hatte, auch wenn dieser nicht sogleich zusammen-- 4 -brach, und auch wenn er dessen taumelnden Gang nach Erhalt der Schuss-wunde vielleicht nicht mehr wahrnahm."Damit ist die Annahme eines beendeten Versuchs aber nicht [X.] mit Tatsachen belegt. Ein [X.] ist erst dann im Sinne des§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausfüh-rungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (zumindest) fürmöglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 299;39, 221, 227 f.). Dies ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen,denn danach hat der Angeklagte weder gesehen, wo der Schuß das Opfer ge-troffen hat, noch war die äußere Situation unmittelbar nach der [X.]so, daß der Angeklagte daraus die lebensgefährliche Verletzung seines Opferserkennen konnte, zumal es sich im Augenblick der [X.] wegdrehte.Bei dieser Sachlage geben die bisherigen Feststellungen auch dafür, daß sichder Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungenüber die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein been-deter Versuch anzunehmen wäre (BGHSt 40, 304 f.), keinen hinreichendenAnhalt.Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich [X.] rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-- 5 -gangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;vgl. auch [X.] in [X.]. § 353 Rdn. 12).Maatz [X.] Athing

Meta

4 StR 372/00

10.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 372/00 (REWIS RS 2000, 935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 935

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