Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 24.03.2023, Az. 2 BvR 431/22

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 1490

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde


Tenor

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des [X.] vom 14. Februar 2022 verhängte vorläufige Untersagung der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Aufhebung des Beschlusses durch das [X.] für erledigt erklärt hat.

2

2. Die Auslagenerstattung war auf Antrag des Beschwerdeführers anzuordnen.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 [X.] grundsätzlich nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. [X.] 133, 37 <38 Rn. 2>). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>).

4

b) Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Das [X.] hat der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und die Entscheidung des [X.] mit Beschluss vom 17. März 2022 aufgehoben (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2022 - 4 [X.] -). Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das [X.] bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des [X.] gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich. Das [X.] des [X.] ist der Auferlegung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen auch nicht entgegengetreten.

Meta

2 BvR 431/22

24.03.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Karlsruhe, 14. Februar 2022, Az: 7 Ds 740 Js 14081/21, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 24.03.2023, Az. 2 BvR 431/22 (REWIS RS 2023, 1490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1490

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvQ 8/22

1 BvR 614/20

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