Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IX ZB 264/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10545

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[X.][X.]/09 vom 13. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die mit Schriftsatz vom 3. November 2009 eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprach-gebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Entsprechend dem Verständnis der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2009 durch das [X.] legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners eigene Rechte geltend macht. Das [X.] hat dies daraus abgeleitet, dass die [X.] in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung des Schuldners verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch betrifft der durch die Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf des "Stalking" 2 - 3 - durch Zustellung per Postzustellungsurkunde offenbar allein die anwaltliche Be-rufstätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten und nicht die Rechtsposition des Schuldners im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 1 [X.] unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die In-solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der Fall. Die Rücknahmefiktion ist daher nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzge-richt ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 195/08, [X.], 2326, 2327 Rn. 10). Die mit der Verfügung des Insolvenzgerichts vom 8. September 2009 verlangten Ergänzungen des Antrags sind offensichtlich weder unerfüllbar noch willkürlich. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier [X.] Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerde-befugnis fehlt. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: AG [X.]ingen-Schwenningen, Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 30.10.2009 - 62 T 148/09 -

Meta

IX ZB 264/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IX ZB 264/09 (REWIS RS 2010, 10545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10545

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