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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 wird im Tenor hinsichtlich des [X.] dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen hat (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
Weiter wird der vorgenannte Senatsbeschluss dahingehend berichtigt, dass die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 statt "[X.]" lautet "[X.]".
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2 am 25. Juli 2023 zugestellt worden. Mit am 27. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen habe. Zudem hat er unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 17. April 2023 angeregt, die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 zu berichtigen.
II.
Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - [X.], NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. [X.]; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - [X.]/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - [X.], juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 3 ff.).
Zudem ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 in dem vorgenannten Beschluss des Senats wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Liebert |
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Wiegand |
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Dr. Böhm |
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Meta
12.09.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: VIII ZR 171/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023, Az. VIII ZR 171/22 (REWIS RS 2023, 7536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7536
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