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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 537/13
vom
18. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Juli 2013 -
15 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1.
Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 -
III ZR 1
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322/98, [X.], 72 f und vom 23. Februar 2006 -
III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt. Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beklagte nach seinem eigenen -
unstreitigen -
Vorbringen zum Zwecke des Nachweises des Erbrechts der Brüder Sch.
([X.]) beauftragt [X.] und somit in deren Interesse tätig geworden ist.
2.
Einen bereicherungsrechtlichen Durchgriff der Klägerinnen gegen den Beklagten entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB -
gerichtet auf Rückzahlung des Honorars, das der Beklagte von den [X.] aus Mitteln des Nachlas-ses erhalten hat -
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Der [X.] hat bei rechtsgrundloser Verfügung des [X.] einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber ([X.]) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber ([X.]) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden ([X.], Urteil vom 12. Juli 1962 -
VII ZR 28/61, [X.]Z 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Ge-winnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom
25. April 1967 -
VII ZR 1/65, [X.]Z 47, 393, 395 f). Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Linie verfolgt der [X.] generell für bereicherungs-rechtliche Ansprüche im [X.]. Ob die Rückabwicklung "im [X.]" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des [X.] und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensver-schiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 -
III ZR 3
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56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; [X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
I [X.], NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).
b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zu Recht einen "Durchgriff" der Klägerinnen gegen den Beklagten analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gebilligt. Dem Beklagten werden hierdurch keine [X.] genommen, die er (wie bei einer Doppelkondiktion, s. § 404 BGB) sonst gegen die Brüder Sch.
geltend machen könnte. Den Brüdern Sch.
(sei-nen Auftraggebern) gegenüber hat der Beklagte keine Befugnis zum Behalten-dürfen des
streitigen Honorars. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das Ho-norar nur dann zustehen soll, wenn den Brüdern Sch.
das Nachlassvermö-gen dauerhaft und rechtmäßig -
als wirklichen
Erben -
zufällt (vgl. für einen ähn-lich gelagerten Fall auch KG, [X.], 497 f). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat der Beklagte das Honorar ohne rechtlichen Grund erlangt und ist er mithin zur Herausgabe des Honorars verpflichtet. Auch sonst
stehen ihm [X.] Gegenrechte gegen die Brüder Sch.
zu. Er hat diesen mit seinen Nach-forschungen zur Erbberechtigung insbesondere keinen vermögenswerten Vor-teil zugewendet, da sie nicht Erben sind. Weder von den Brüdern Sch.
noch von den Klägerinnen kann der Beklagte Aufwendungsersatzanspruch aus Ge-schäftsführung ohne Auftrag verlangen (s.o., unter 1). Daher wird dem [X.] mit der Gestattung des "[X.]" nichts genommen. Er ist also nicht schutzbedürftig. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichts-hofs dürfen die Klägerinnen mithin direkt beim Beklagten kondizieren.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2012 -
4 O 55/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.07.2013 -
15 [X.] -
6
Meta
18.06.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. III ZR 537/13 (REWIS RS 2014, 4714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4714
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