Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZB 43/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8344

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 43/12

vom

7. Februar 2013

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2, § 270a
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im
Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Be-schwerde angefochten werden.

[X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 -
IX ZB 43/12 -

LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
7. Februar 2013
beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. April 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Am 3. März 2012 hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 5. März 2012 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 hat die Schuldnerin beantragt, ihr zu gestatten, mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Massekredit
zur Vorfinanzierung des
Insolvenzgeldes aufzu-nehmen, welcher
im Falle der Eröffnung eine Masseverbindlichkeit darstellen solle.
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Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, dem vorläufigen Sachwalter die Aufnahme des [X.] zu gestatten.
Die sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Schuldnerin
ihre bisherigen Anträge weiter.

Am 1. Mai 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.

II.

[X.] ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Be-schwerde unzulässig war. Gemäß § 6 [X.] unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.
Das ist hier nicht der Fall.

1. Das Beschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der sofortigen Be-schwerde aus § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] hergeleitet. Nach dieser Vorschrift steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufi-gen Sicherungsmaßnahme zu. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Das Insolvenzgericht hat keine Maßnahme nach § 21, 22 [X.] angeordnet, welche in die Rechte des Schuldners eingreift.

2. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Ein Antrag auf Ermächtigung zur [X.] ist in § 270a [X.] ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen.
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Außerdem sind die Interessenlagen
nicht vergleichbar.
Die nach §§ 21, 22 [X.] angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen können nachhaltig in die Rechtsposition des Schuldners eingreifen, ihm etwa vollständig die Verwal-tungs-
und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen. Hiergegen muss sich der Schuldner gerichtlich zur Wehr setzen können (vgl. BT-Drucks. 14/5680, [X.] zu [X.]). Folgerichtig ist die sofortige Beschwerde nur gegen die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen statthaft. Das Unterlassen von Si-cherungsmaßnahmen ist hingegen auch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] unan-fechtbar (HK-[X.]/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 59).
Hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten kann nichts anderes gelten. Überdies sehen
die Vorschriften
der §§ 270a, 270b [X.]
insgesamt
keine
Rechtsmittel gegen
die im Rahmen des Eröffnungs-
oder des
Schutzschirmverfahrens getroffenen
Entscheidungen des Insolvenzgerichts vor. Es handelt sich um eilbedürftige, zügig durchzuführende Verfahren, in de-nen nicht auf die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts gewartet werden kann. Dass die Frage der Zulässigkeit und Ausgestaltung der beantragten [X.] einheitlich geklärt werden sollte, führt nicht zur Statthaftigkeit der im Gesetz nicht vorgesehenen sofortigen Beschwerde.

3. [X.] ist nur statthaft, wenn bereits die sofortige Be-schwerde statthaft war ([X.], Beschluss vom 4. März 2004 -
IX ZB 133/03,
[X.]Z 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 -
IX ZB 161/08, [X.], 553 Rn. 5; vom 17. November 2009 -
VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 ff). War die Ausgangsentscheidung für den Beschwerdeführer unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts. Eine 7
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Entscheidung, die der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei [X.] Rechts-mittelzulassung unanfechtbar ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], [X.], 944
mwN).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
92 IN 8/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.04.2012 -
5 T 65/12 -

Meta

IX ZB 43/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZB 43/12 (REWIS RS 2013, 8344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8344

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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