Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. V ZR 28/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1129

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
28/13

vom

14. November
2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November
2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
und die
Richter [X.], Prof.
Dr.
SchmidtRäntsch, [X.] und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 12.
Dezember
2012 wird auf Kosten der Beklagten
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000

Gründe:
I.
Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter [X.]. Das Grundstück des Beklagten zu 1 wird von dem
Beklagten zu 2 [X.].
In einem gerichtlichen Vergleich vom 24. August 2005 räumte der Kläger t-zungsrecht

an seinem Grundstück ein. Dadurch konnten die Stellplätze und Garagen sowie ein Gartenbereich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 mit Kraftfahrzeugen erreicht werden. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte der Kläger das im Vergleich eingeräumte Nutzungsrecht. Zudem erklärte er die An-fechtung des Vergleichs.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass den [X.] kein Nutzungsrecht an seinem Grundstück zusteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] zurück-gewiesen.

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2

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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten weiterhin die Klageabweisung
erreichen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig
zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
(§ 26 Nr. 8 EGZPO)
den Betrag von

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend ([X.], Beschluss vom 30. November 2005

IV ZR 214/04, [X.], 1142).
Bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich dieser nach dem Wert des geleugneten Anspruchs (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007

[X.], Rn. 8 mwN, juris). Maßgebend für die Beschwer des Beklagten zu 1 ist
daher der Wert des Wegerechts für sein Grundstück (vgl. Senat, [X.] vom 3. Mai 2012

[X.], Rn. 3, juris).
Für den Beklagten zu 2 ist auf die wertmäßige Minderung seines Nutzungsrechts an dem Grundstück des Beklagten zu 1 durch das Entfallen des Wegerechts abzustellen.
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von vom 20. April 2005

[X.], NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002

V
ZR
118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a)
Der Beklagte zu 1 trägt zu dem Wert seines Grundstücks mit und ohne dem streitgegenständlichen Nutzungsrecht nichts vor. Die Kosten für die Her-stellung eines Wegs und für die Anlage neuer sowie den Rückbau der vorhan-denen
Stellplätze auf dem
Grundstück
des Beklagten zu 1, die sich auf belaufen sollen, sind hier kein
geeigneter
Anhaltspunkt für die Er-mittlung des Wertes der Beschwer. Da das durch den Vergleich gewährte [X.] rein schuldrechtlicher Natur ist, also nur zwischen den Parteien wirkt, konnte der Beklagte zu
1 nämlich nicht damit rechnen, das Nachbar-3
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grundstück dauerhaft zu nutzen und daher keine Kosten für das Anlegen neuer Stellplätze aufbringen zu müssen.
b) Der Beklagte zu 2
hat zu der wertmäßigen Minderung der Nutzungs-möglichkeit des Grundstücks des Beklagten zu 1 nichts
vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte mit

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
20 C 21/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
21 [X.]/11 -

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Meta

V ZR 28/13

14.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. V ZR 28/13 (REWIS RS 2013, 1129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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