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PDF anzeigen[X.] StR 476/00vom9. November 2000in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 12. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach§ 174 Abs. 1 StGB in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe ist gemäßArt. 315a Abs. 2 [X.] keine Verjährung eingetreten (vgl. [X.], Ur-teil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00), so daß eine [X.] nicht in Betracht kommt. Der anderslautende [X.] [X.]s steht einer Entscheidung nach § 349Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchände-rung nichts an dem vom [X.] angestrebten Ergebnisder Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Be-schluß des [X.] ändert (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2Antrag 1 und Verwerfung 4).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Maatz Athing
Meta
09.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 4 StR 476/00 (REWIS RS 2000, 568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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