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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 12/09
vom
16. Juni 2011
in dem Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12
Der Pkw eines gehbehinderten S[X.]huldners unterliegt ni[X.]ht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderli[X.]h ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompen-sieren und die Eingliederung des S[X.]huldners in das öffentli[X.]he Leben wesentli[X.]h zu erlei[X.]htern (im [X.] an [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
März
2004 -
IXa
ZB
321/03, NJW-RR 2004, 789).
[X.], Bes[X.]hluss vom 16. Juni 2011 -
VII ZB 12/09 -
AG [X.] ([X.])
LG [X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Juni
2011
dur[X.]h den
[X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.]
Dr.
[X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. Leupertz
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des S[X.]huldners wird der Bes[X.]hluss der 4.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom
19.
Januar
2009 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur erneuten Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens,
an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den S[X.]huldner die Zwangsvollstre[X.]kung aus einer
notariellen Urkunde.
Dem Titel liegt eine vorsätzli[X.]h begangene uner-laubte Handlung des S[X.]huldners gegen den Gläubiger zugrunde.
Der S[X.]huldner ist gehbehindert. Sein
Grad der Behinderung ist mit 70 festgestellt und ihm ist das
Merkzei[X.]hen "G"
(= erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt. Der Gläubiger beauftragte den Geri[X.]htsvollzieher mit der Pfändung des Pkw F.
des S[X.]huldners. Unter
Verweis auf die Behinderung des S[X.]huldners lehnte der [X.] die Pfändung ab.
1
2
-
3
-
Auf die
Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgeri[X.]ht -
Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht
-
die Pfändung des Fahrzeugs für
zulässig erklärt. Die dagegen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde des S[X.]huldners hat das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der S[X.]huldner sein Begehren weiter, unter Aufhebung der [X.] die Erinnerung gegen die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htsvollziehers [X.].
II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz 2 ZPO statthafte und au[X.]h im Übrigen zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde führt zur Aufhebung des [X.] Bes[X.]hlusses und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht.
1.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ma[X.]ht si[X.]h die Erwägungen des Amtsgeri[X.]hts zu eigen, mit denen dieses die Pfändbarkeit des Fahrzeugs begründet hat. [X.] treffe die Pfändung
den S[X.]huldner wegen seiner Behinderung zwar mit "verstärkter Härte". Es liege jedo[X.]h keine außergewöhnli[X.]he Gehbehinderung vor, wie sie dem
Bes[X.]hluss des [X.]
vom 19.
März
2004
(IXa
ZB
321/03, NJW-RR 2004, 789) zugrunde gelegen habe. Der [X.] habe dort die Pfändbarkeit des Fahrzeugs eines außergewöhnli[X.]h gehbehinderten S[X.]huldners abgelehnt. In Abgrenzung dazu komme unter Ab-wägung der Sozialstaatsbelange einerseits und des Befriedigungsinteresses des Gläubigers andererseits
letzterem bei einem "nur"
gehbehinderten S[X.]huld-ner
der
Vorrang zu. Die häufigen Arztbesu[X.]he des S[X.]huldners re[X.]htfertigten keine andere
Beurteilung. Er habe ni[X.]ht dargelegt, warum er sie
ni[X.]ht mit öffent-li[X.]hen Verkehrsmitteln erledigen könne.
Die
erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Bewegungsfähigkeit des S[X.]huldners im Straßenverkehr lasse
die Benutzung 3
4
5
-
4
-
öffentli[X.]her Verkehrsmittel zumutbar ers[X.]heinen.
Beeinträ[X.]htigungen müsse der S[X.]huldner hinnehmen, zumal das titulierte S[X.]huldanerkenntnis auf einer Straftat des S[X.]huldners gegen den Gläubiger beruhe.
[X.] na[X.]h §
765a ZPO komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die [X.] keine sitten-widrige Härte bedeute. Bei der Interessenabwägung sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Vollstre[X.]kung wegen einer Forderung aus einer vorsätzli[X.]h begange-nen unerlaubten Handlung betrieben werde. Das vom S[X.]huldner vorgelegte ärztli[X.]he Attest sei unzurei[X.]hend, weil si[X.]h daraus ni[X.]ht ergebe, warum der S[X.]huldner ni[X.]ht in der Lage sei, ortsübli[X.]he Wege zu Fuß zurü[X.]kzulegen.
2. Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
a) Die
[X.]e des
§
811 Abs.
1 ZPO dienen
dem S[X.]hutz des S[X.]huldners aus [X.] Gründen im öffentli[X.]hen Interesse und bes[X.]hränken die Dur[X.]hsetzbarkeit von Ansprü[X.]hen mit Hilfe staatli[X.]her Zwangsvollstre-[X.]kungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art.
1 GG und Art.
2 GG garantier-ten Mens[X.]henwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Sozialstaatsprinzips (Art.
20 Abs.
1, Art.
28 Abs.
1 GG).
Dem S[X.]huldner soll dadur[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]he Existenz
erhalten werden, um -
unabhängig von Sozialhilfe
-
ein bes[X.]heidenes, der Wür-de des Mens[X.]hen entspre[X.]hendes Leben führen zu können
([X.], Bes[X.]hluss vom 28.
Januar
2010 -
VII
ZB
16/09, NJW-RR 2010, 642 Rn.
11; Bes[X.]hluss vom 19.
März
2004 -
IXa
ZB
321/03, NJW-RR 2004, 789, 790 m.w.N.).
In diesem Rahmen ist bei der
Auslegung des [X.]s des §
811 Abs.
1 Nr.
12 ZPO das gewandelte Verständnis über die [X.] Stellung be-hinderter Mens[X.]hen
zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Aus den
Gesetzen
zu ihrer
Glei[X.]hstel-lung, namentli[X.]h aus dem Neunten Bu[X.]h
Sozialgesetzbu[X.]h, ergibt si[X.]h, dass behinderte Mens[X.]hen in das gesells[X.]haftli[X.]he Leben integriert und die mit
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-
5
-
ihrer Behinderung verbundenen Na[X.]hteile verringert werden sollen, soweit dies dur[X.]h medizinis[X.]he und te[X.]hnis[X.]he Maßnahmen mögli[X.]h ist. Der
Zwe[X.]k des
§
811 Abs.
1 Nr.
12 ZPO liegt vor diesem Hintergrund darin, die aus einem
Ge-bre[X.]hen
oder einer Behinderung resultierenden Na[X.]hteile auszuglei[X.]hen oder zu verringern und dem S[X.]huldner
so ein angemessenes Leben in der Gesell-s[X.]haft zu ermögli[X.]hen. Die Pfändung eines Fahrzeugs hat
demna[X.]h zu unter-bleiben, wenn sie dazu führt, dass der S[X.]huldner in seiner Lebensführung stark einges[X.]hränkt
und im Verglei[X.]h zu einem ni[X.]ht behinderten Mens[X.]hen ent-s[X.]heidend bena[X.]hteiligt wird. Es kommt dabei ni[X.]ht darauf an, dass das
Fahr-zeug
für den S[X.]huldner unentbehrli[X.]h ist. Vielmehr ist ein [X.]
an-zunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu erforderli[X.]h ist, um die
Gehbe-hinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentli[X.]he Leben wesentli[X.]h zu erlei[X.]htern (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
März
2004 -
IXa
ZB
321/03, NJW-RR 2004, 789, 790
m.w.N.).
b) Bei
Anwendung
dieser Grundsätze ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass für den Pkw des S[X.]huldners ein [X.] na[X.]h §
811 Abs.
1 Nr.
12 ZPO besteht.
aa) Der S[X.]huldner ist ni[X.]ht in der Lage, ortsübli[X.]he Wege zu Fuß zu be-wältigen. Das geht ni[X.]ht nur aus dem von ihm vorgelegten Attest hervor, son-dern folgt bereits aus der Zuerkennung des Merkzei[X.]hens "G". Die Anforderun-gen dafür ergeben si[X.]h aus der Anlage zu §
2 der [X.] vom 10
Dezember
2008 (Anlageband zum [X.] Teil
I Nr.
57 vom 15.
Dezember
2008, S.
114; so s[X.]hon zuvor BSG, [X.], 273, 274
ff.), deren Maßstäbe gemäß §
69 Abs.
1 Satz
5 SGB IX für die Feststellung des Grades der Behinderung entspre[X.]hend gelten. Dana[X.]h wird für
die Zuer-kennung des Merkzei[X.]hens "G"
vorausgesetzt, dass der Betroffene infolge [X.] Eins[X.]hränkung des [X.] ni[X.]ht ohne erhebli[X.]he S[X.]hwierigkeiten 9
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oder ni[X.]ht ohne Gefahren für si[X.]h oder andere Wegstre[X.]ken im Ortsverkehr zurü[X.]kzulegen vermag, die übli[X.]herweise no[X.]h zu Fuß zurü[X.]kgelegt werden. Als ortsübli[X.]he Stre[X.]ke gilt dabei eine Stre[X.]ke von zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde bewältigt wird. Na[X.]h dem Vortrag des S[X.]huldners waren für seine -
dur[X.]h Bes[X.]heinigungen der Ärzte belegte
-
Arztbesu[X.]he Entfernun-gen von 2,3
km und mehr zurü[X.]kzulegen. Das geht über das hinaus, was von ihm ohne eine Mobilitätshilfe in zumutbarer Weise leistbar ist.
bb) Die Erforderli[X.]hkeit des Na[X.]hteilsausglei[X.]hs dur[X.]h Belassung des Pkw
kann ni[X.]ht mit der
Begründung verneint werden, der
S[X.]huldner könne statt seines Pkw öffentli[X.]he
Verkehrsmittel benutzen.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht [X.] seine gegenteilige Auffassung mit der Erwägung, beim S[X.]huldner liege "nur"
eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Bewegungsfreiheit im Straßenver-kehr (Merkzei[X.]hen "G") vor, so dass ihm die Benutzung öffentli[X.]her Verkehrs-mittel mögli[X.]h und zumutbar sei. Diese Überlegung greift zu kurz. Sie berü[X.]k-si[X.]htigt die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]
ni[X.]ht hinrei[X.]hend, wona[X.]h der gehbehinderte S[X.]huldner si[X.]h na[X.]h obigen Grundsätzen (lit.
a) nur dann auf öffentli[X.]he Verkehrsmittel verweisen lassen
muss, wenn ihm deren Benutzung zugemutet werden kann und seine
behinderungsbedingten Na[X.]hteile hierdur[X.]h ausrei[X.]hend kompensiert werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
März
2004 -
IXa
ZB
321/03, NJW-RR 2004, 789, 790).
Dementspre[X.]hend s[X.]heitert die Be-willigung von Pfändungss[X.]hutz entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht bereits daran, dass der S[X.]huldner ni[X.]ht außergewöhnli[X.]h gehbehin-dert
ist (Merkzei[X.]hen "aG"). Maßgebli[X.]h sind die konkrete Behinderung und deren Auswirkungen, auf deren Grundlage der Ausglei[X.]hsbedarf dur[X.]h [X.] eines privat genutzten Pkw festzustellen ist. Dieser Ausglei[X.]hsbedarf kann au[X.]h für Personen mit sol[X.]hen Behinderungen bestehen, für die ledigli[X.]h das Merkzei[X.]hen "G"
zuerkannt ist.
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7
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Die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht getroffenen Feststellungen re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, den S[X.]huldner
auf die Benutzung öffentli[X.]her Verkehrsmittel zu [X.]. Er hat dur[X.]h Vorlage eines ärztli[X.]hen Attests dargetan, dass ihm wegen seiner Gehbehinderung die Benutzung öffentli[X.]her Verkehrsmittel ni[X.]ht zuge-mutet werden
kann. Diese Eins[X.]hätzung ers[X.]heint mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die im Be-s[X.]heid des Versorgungsamtes vom 12.
März
2008 wiedergegebenen körperli-[X.]hen Ursa[X.]hen für seine Gehbehinderung und den Umstand, dass der S[X.]huld-ner in einer ländli[X.]hen
Gegend mit naturgemäß s[X.]hwa[X.]h ausgeprägter Infra-struktur wohnt, ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.
Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht dem ärztli[X.]hen Attest keine hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage für die von ihm na[X.]h
§
811 Abs.
1 Nr.
12 ZPO zu tref-fende Ents[X.]heidung hat entnehmen können, hätte es die gebotene Beurteilung ni[X.]ht ohne eine sol[X.]he
Tatsa[X.]hengrundlage zum Na[X.]hteil des S[X.]huldners vor-nehmen dürfen. Dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss ist
ni[X.]ht zu entnehmen, auf wel[X.]her Grundlage das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu der Erkenntnis hat gelangen können, dass die im zur Akte gerei[X.]hten Attest dokumentierte Eins[X.]hätzung eines Arztes ni[X.]ht zutrifft. Eigene medizinis[X.]he Sa[X.]hkunde nimmt es ni[X.]ht für si[X.]h in Anspru[X.]h
(vgl.
dazu
[X.], Urteil vom 21.
März
2000 -
VI
ZR
158/99, [X.], 1946, 1947). Dass dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht weitergehende [X.] zu den konkreten Auswirkungen der beim S[X.]huldner vorliegenden Geh-behinderung oder zur Verfügbarkeit von öffentli[X.]hen Nahverkehrsmitteln am Wohnort des S[X.]huldners vorlagen, ist ebenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht
dem
S[X.]huldner vorwirft, er habe ni[X.]ht dargelegt, warum er die erforderli[X.]hen Arztbesu[X.]he ni[X.]ht mit öffentli[X.]hen [X.] erledigen könne, ist ni[X.]ht klar geworden, wel[X.]her weiteren [X.] es für seine Überzeugungsbildung bedurft hätte. Der S[X.]huldner, der si[X.]h auf die attestierte medizinis[X.]he Unzuträgli[X.]hkeit der Nutzung des öffentli[X.]hen 12
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-
Personenverkehrs berufen hat, hatte daher keinen Anlass, etwa zu Fahrplänen und Busverbindungen vorzutragen, um ein den Vollstre[X.]kungsbelangen des Gläubigers vorgehendes Interesses darzulegen, über einen eigenen Pkw verfü-gen zu können.
Sol[X.]hen
Vortrag halten zu sollen, musste si[X.]h dem S[X.]huldner weder aufdrängen
no[X.]h hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sol[X.]hes Vorbringen dur[X.]h einen hinrei[X.]hend konkreten Hinweis als notwendig ers[X.]heinen lassen.
[X.]) Der [X.] kann ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden, da der Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht hin-rei[X.]hend geklärt ist. Die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he wird dem Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht Gelegenheit geben,
seine Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h des Attestes in einem Hinweis klar zu formulieren, sodass dazu ergänzend vorgetragen werden kann. Dasselbe gilt gegebenenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der Verfügbarkeit öffentli[X.]her Ver-kehrsmittel.
3. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
Bei der erneuten Prüfung
wird das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht
zu bea[X.]hten ha-ben, dass im Rahmen des §
811 Abs.
1 Nr.
12 ZPO eine
ausrei[X.]hende
Kom-pensation
behinderungsbedingter
Na[X.]hteile dur[X.]h den Verweis auf öffentli[X.]he Verkehrsmittel dann ni[X.]ht mehr gewährleistet ist, wenn dies
für den S[X.]huldner bei seinen
häufigen, teils tägli[X.]hen
Fahrten zu Ärzten und Therapeuten
mit un-gewöhnli[X.]h langen Fahr-
und Wartezeiten verbunden wäre
(vgl. [X.], Be-s[X.]hluss vom 28.
Januar
2010 -
VII
ZB
16/09, NJW-RR 2010, 642 Rn.
16 zu §
811 Abs.
1 Nr. 5 ZPO).
Weiterhin kommt
es für die Frage der Unpfändbarkeit na[X.]h §
811 Abs.
1
Nr.
12 ZPO ni[X.]ht darauf an, ob der Vollstre[X.]kungstitel auf Forderungen aus [X.] vorsätzli[X.]h begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28.
Aufl., §
811 Rn.
5; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
811 Rn.
2 und 7).
Denn das [X.] si[X.]hert das Existenzminimum des S[X.]huld-ners ([X.], ZPO, 22.
Aufl., §
811 Rn.
2; Gaul/S[X.]hilken/
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9
-
Be[X.]ker-Eberhard, Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht, 12.
Aufl., §
52 Rn.
24), in das ni[X.]ht im Wege der Zwangsvollstre[X.]kung eingegriffen werden
kann (vgl.
[X.], Bes[X.]hluss vom 25.
November
2010 -
VII
ZB
111/09, Rpfleger 2011, 164 Rn.
13
ff.).
Demgegenüber kann im Rahmen der umfassenden Abwägung na[X.]h
§
765a ZPO, wenn es auf diese Vors[X.]hrift wegen einer Verneinung des Pfän-dungss[X.]hutzes na[X.]h §
811 ZPO ankäme,
neben allen
anderen zu berü[X.]ksi[X.]hti-genden Umständen der deliktis[X.]he Re[X.]htsgrund des Titels Bedeutung erlangen (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28.
Aufl., §
765a Rn.
10;
Stein/[X.]/
Münzberg, ZPO, 22.
Aufl., §
765a Rn.
7 m.w.N.).
Kuffer
[X.]
[X.]
[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Ents[X.]heidung vom 01.10.2008 -
1 M 1669/08 -
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.01.2009 -
43 [X.] -
19
Meta
16.06.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. VII ZB 12/09 (REWIS RS 2011, 5694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5694
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 12/09 (Bundesgerichtshof)
Pfändungsverbot für den Pkw eines gehbehinderten Schuldners
IXa ZB 321/03 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 5/22 (Bundesgerichtshof)
Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners
6 M 1436/19 (Amtsgericht Ahaus)
VII ZB 114/09 (Bundesgerichtshof)