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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Der den [X.]sbeschluss vom 14. Oktober 2008 betreffende Antrag des Verurteilten [X.]
nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 1 2 2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2007 Œ 1 StR 233/07 m.N.). [X.] Raum [X.] Dölp
Meta
28.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 5 StR 479/08 (REWIS RS 2008, 1185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1185
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