Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 5 StR 253/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1681

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. September 2003in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. September 2003 be-schlossen:1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwaltsgemäß § 154a StPO hinsichtlich der Fälle I.1 und I.2 der [X.] auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daßder Angeklagte der Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in [X.] in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig [X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Steuerhin-terziehung in 17 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte [X.] materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt abgesehen von einergeringfügigen Schuldspruchänderung ohne Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] hinterzog der Ange-klagte im Zeitraum von Juli 1995 bis April 2000 Steuern in Höhe von [X.] 1,6 Mio. DM, indem er für insgesamt vier Unternehmen ungerechtfer-tigte [X.] geltend machte. Den Anmeldungen lagenangebliche, tatsächlich jedoch nicht durchgeführte Ankäufe von [X.] im Inland mit [X.] zugrunde, deren [X.] 3 -schließender umsatzsteuerfreier Export nach [X.] oder in die [X.] behauptet wurde. Zum Nachweis seiner angeblichen [X.] ließ er im Rahmen von [X.] diezuvor von ihm selbst gefälschten Einkaufsrechnungen, Lieferscheine [X.] vorlegen oder dem Finanzamt auf dessen Anforderungübersenden.2. Rechtlich zutreffend geht das [X.] davon aus, daß in [X.], in denen der Täter zum Nachweis seiner unrichtigen Angaben ge-genüber dem Finanzamt diesem gefälschte Urkunden vorlegt, eine tatein-heitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 [X.] undUrkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht kommt. Insoweit steht auchdas Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 [X.] einer Verurteilung wegen Ur-kundenfälschung nicht entgegen.Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 [X.] soll als prozessualeAusgestaltung des Steuergeheimnisses nach § 30 [X.] dem Steuerpflichtigenermöglichen, seiner Verpflichtung nachzukommen, alle steuerlich relevantenTatsachen zu offenbaren, auch soweit sie auf strafbarem Verhalten beruhen.Ein Verwertungsverbot ergibt sich indes nicht in den Fällen, in denender Täter zum Nachweis seiner falschen Angaben dem Finanzamt [X.] im Sinne des § 267 StGB vorlegt (vgl. [X.], 341;[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung § 393 Rdn. 138,160 ff.; [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 5. Auflage § 393 [X.]Rdn. 54 b; [X.], Abgabenordnung 8. Auflage § 393 Rdn. 28; a.[X.] 1996 353; 1998, 117 und 197; [X.] Steuerstrafrecht 30. Lfg.§ 393 [X.] Rdn. 76 ff.). Gemäß § 90 Abs. 1 [X.] sind die Steuerpflichtigen zurvollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die [X.] verpflichtet. Weiterhin sieht § 150 Abs. 2 [X.] vor, daßdie Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wis-sen und Gewissen zu machen sind. Danach erfüllt ein Steuerpflichtiger, der- 4 -vorsätzlich falsche Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht, seineErklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht; die Vorlage von unechten Urkun-den erfolgt damit gerade nicht in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz nemo tene-tur se ipsum accusare. Der Angeklagte befand sich zwar in einer [X.]: Entweder bekräftigte er die bisher gemachten falschen Angaben durchdas Gebrauchmachen der vorher durch ihn hergestellten unechten Urkun-den, indem er sie dem Finanzamt (auf Anforderung) vorlegte, oder er liefGefahr, sich durch eigene [X.] wahrheitsgemäße [X.] Angaben oder Verweige-rung der Zusammenarbeit mit dem Sonderprüfer einem Steuerstrafverfahrenauszusetzen. Dies löst jedoch nicht das Eingreifen des nemo tenetur [X.]Grundsatzes aus. Dieser findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um [X.] begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen [X.] geht (vgl. BGHSt 47, 8; [X.], 1134). Der [X.] die durch seine Verweigerung der Mitwirkung möglicherweise einset-zende Strafverfolgung wegen der begangenen Steuerhinterziehung hinneh-men (vgl. [X.] aaO § 393 Rdn. 170).3. Jedoch hat das [X.] nicht bedacht, daß zwischen den aus-geurteilten Steuerhinterziehungen durch Abgabe falscher Umsatzsteuerjah-reserklärungen und den Urkundenfälschungen keine Tateinheit vorliegt,wenn die unechten Urkunden nicht mit der Umsatzsteuerjahreserklärung,sondern bereits zuvor ausschließlich zum Nachweis der mit den [X.] geltend gemachten Vorsteuerbeträge beim Finanz-amt vorgelegt werden.Der [X.] hat aus diesem Grund das Verfahren mit Zustimmung [X.] in den Fällen I.1 und I.2 auf den Vorwurf der [X.] beschränkt, zumal auch die Anklage in diesen Fällen nicht [X.] tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung ausgegangen ist. [X.] ist der Angeklagte im Fall II.1 durch die Annahme von Tateinheit [X.] 5 -schen der Steuerhinterziehung und der (angeklagten) Urkundenfälschungnicht beschwert.Die Beschränkung der Strafverfolgung hat keine Auswirkungen aufden Strafausspruch. Der [X.] kann ausschließen, daß das [X.] dasUnrecht der Tat oder die Schuld des [X.] bei zutreffender rechtlicher Wür-digung geringer bewertet hätte, da es sich bei der Verhängung der Einzel-strafen erkennbar maßgeblich an der Summe der hinterzogenen Steuernorientiert hat.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 253/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 5 StR 253/03 (REWIS RS 2003, 1681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1681

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