Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 317/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 899

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215BIIIZR317.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 317/15
vom

10. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Dezember 2015 durch [X.]
[X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Verfügungskläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 1. September 2015 -
Az. [X.]/15 -
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der außerdem gestellte Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Verfügungskläger haben einen ausdrücklich als solchen bezeichne-ten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die [X.] gestellt, der vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das [X.] mit Be-schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt.

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II.

Die gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des [X.] erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung -
wie es auch im Streitfall vorliegt -
ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzen-zugs die Rechtsbeschwerde und dementsprechend auch die Nichtzulassungs-beschwerde nicht statthaft (vgl. zur Rechtsbeschwerde [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 -
I [X.], [X.]Z 154, 102 f sowie Senatsbeschluss vom 10. September 2015 -
III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 3 mwN). Auch ein im Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann deshalb nicht mit der dafür vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 522 Abs.
3 ZPO) angefochten werden.

Die Verfügungskläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein "Klageverfahren"
durchgeführt worden. Sie haben ausdrück-lich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren ge-stellt. Das Amtsgericht hat dies im Rubrum ("in dem einstweiligen Verfügungs-verfahren") seines Urteils deutlich gemacht
und das Verfahren ebenso wie auch das [X.] in zweiter Instanz als Eilverfahren geführt. Zwar hat das [X.] letztlich die "Klage"
abgewiesen, jedoch auch in seiner Begründung deutlich gemacht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren han-delt.

Abgesehen davon erreicht auch die Beschwer der Verfügungskläger nicht den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von über 20.000

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Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos ist, kommt auch die Bestel-lung eines Notanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 a.E. ZPO).

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
2e [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.09.2015 -
[X.]/15 -

5

Meta

III ZR 317/15

10.12.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 317/15 (REWIS RS 2015, 899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 899

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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