Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 495/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 489

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 495/14

vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2014
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 2.
Juli 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist bereits unzulässig erhoben (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Verfahrensgang nicht hinrei-chend konkret mitteilt, aus dem sich ergeben soll, dass das Amtsgericht den -g im Fall 8 veranlasst hat. Insoweit legt die Revision nicht dar, ob bereits vor der Verfahrensverständigung die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen stattgefunden hat und gegebe-nenfalls mit welchem vorläufigen Ergebnis. Auch fehlt es an dem Vortrag, ob der Angeklagte vor Zustimmung zu der [X.] über die Folgen einer Abweichung des Gerichts vom Inhalt der Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist. Schließlich wird der Inhalt des [X.] nach § 270 StPO, insbesondere aufgrund welcher Umstände es die Voraussetzungen des § 63 StGB für gegeben erachtet, nicht mitgeteilt.
-
3
-
Die Rüge ist aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil das [X.] den
hat, dass es an die [X.] vor dem Amtsgericht nicht gebunden sei, und den Angeklagten über die daraus resultierende Unverwertbarkeit sei-nes Geständnisses vor dem Amtsgericht belehrt hat (UA S. 37).

Sander

[X.] Dölp

Berger Bellay

Meta

5 StR 495/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 495/14 (REWIS RS 2014, 489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 489

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