Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZB 112/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14749

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020317BVZB112.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 112/16
vom

2. März 2017

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 16.
Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt für die Gerichtskosten 115.440

und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 190.000

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Schuldners an und setzte den Verkehrswert auf 190.000

fest. In dem Versteigerungstermin vom 17.
Mai 2016 blieben die Beteiligten zu 3 und 4 Meistbietende mit einem Gebot von 115.440

e-teiligten hat
das Vollstreckungsgericht den
Meistbietenden den Zuschlag
erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die im [X.] auf die Behauptung gestützt worden ist, die Rechtspflegerin habe [X.]
-
3
-
lich, nämlich ausschließlich im Interesse der betreibenden Gläubigerin agiert,
hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und beantragt, den Zuschlag zu versa-gen.
II.

Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund insbesondere nach §
83 Nr.
6 [X.] nicht gegeben sei. Die Rüge des Schuldners, die Rechtspflegerin sei bei der Durchführung des Versteigerungstermins parteilich gewesen, bleibe ohne Erfolg. Der Schuldner habe die Rechtspflegerin nicht vor der Verkündung der [X.] als befangen abgelehnt. Seine im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behaup-tung, die Rechtspflegerin habe den Beteiligten zu 3 und 4 den Hinweis erteilt, das [X.] müsse um 20

könne, habe er nicht glaubhaft gemacht;
der
pauschale Verweis
auf Zeugen-aussagen der im Saal anwesenden Personen
sei unzureichend.

III.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Nachprüfung stand. Ein nach §
100 Abs.
1
u.
3 [X.] zu berücksichtigender [X.] liegt nicht vor.

1. Der Zuschlag darf nach §
83 Nr.
6 [X.] (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (Senat, Beschluss vom 21.
Juni 2007 -
V [X.], [X.], 111). 2
3
4
-
4
-
Hiervon geht auch das Beschwerdegericht aus, stellt aber zugleich fest, dass der Schuldner ein solches Ablehnungsgesuch vor Erteilung des Zuschlags nicht angebracht hat, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte. Diese Feststellung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

2. Die von dem Beschwerdegericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob erstmals mit der Zuschlagsbeschwerde vorgebrachte
Gründe für die Befangenheit des
Rechtspflegers (§
10 Satz
1 RpflG i.V.m. §
44 ZPO) zur Versagung des Zuschlags nach § 100 Abs. 1 u.
3, § 83
Nr. 6 [X.] führen können, wenn sie bereits vor dem Zuschlag bekannt waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine auf die etwaige Befangenheit
der Rechtspflegerin gestützte Versagung des Zuschlags kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schuldner das Verhalten, welches ihre
Befangenheit begründen soll, nicht glaubhaft gemacht hat (§
44 Abs.
2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit dieser selbständig tragenden Er-wägung des [X.] nicht auseinander. Der Schuldner vertritt vielmehr die Ansicht, die Verfahrensakten belegten das von ihm gerügte Verhal-ten der Rechtspflegerin. Mit dieser
pauschalen
Bezugnahme auf die
Ver-fahrensakten ohne Angabe einer konkreten Aktenstelle wird ein Rechtsfehler des [X.]
nicht aufgezeigt
(vgl. §
577 Abs.
2 Satz
4 i.V.m.
§
559 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
Sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass das Be-schwerdegericht Angebote des Schuldners
zur Glaubhaftmachung der Befan-genheit übergangen oder die Anforderungen des §
44 Abs.
2 ZPO an eine sol-che Glaubhaftmachung überspannt hätte. Das gerügte Verhalten der Rechts-pflegerin, das diese im Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich in Abrede gestellt hat, wird auch nicht durch das Protokoll des [X.] (vgl. §
577 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
5
6
-
5
-

3. Eine Verletzung der nach § 100 Abs. 3 [X.] im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 6
u.
7 [X.] liegt nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] auch im Übrigen
nicht vor.

IV.

Eine [X.]ostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier,
nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V [X.], [X.], 378, 381 mwN). Der Gegenstandwert ist nach §
47 Abs.
1 Satz
1, §
54 Abs.
2 Satz
1 G[X.]G nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem [X.] entspricht. Der Wert der anwaltlichen Vertretung des Schuldners richtet sich gemäß §
26 Nr.
2 [X.] nach dem Verkehrswert des Grundstücks.

Stresemann

Schmidt-Räntsch [X.]azele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2016 -
400 [X.] 355/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2016 -
16 [X.] -

7
8

Meta

V ZB 112/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZB 112/16 (REWIS RS 2017, 14749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14749

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