Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. 4 StR 312/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6784

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 312/15

vom
12. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter
Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 12. August 2015
ge-mäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
April 2015 mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben

a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe,
b) im Strafausspruch
im Fall II. 1. der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn [X.] verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der 1
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Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die [X.] wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
a) Nach den Feststellungen veräußerten der Angeklagte und der geson-dert verfolgte

K.

aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses 800 Gramm Amphetamin, welches der Angeklagte zuvor gestreckt hatte,
an den gesondert verfolgten

S.

. Dieser

ie Lieferung; das Geld war für den zwischenzeitlich festgenommenen

Ü.

bestimmt. i-.
b) Damit ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln nicht
belegt. Dieser setzt [X.] voraus. [X.] handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2012 -
4 [X.] mwN). Finanzielle Vorteile erlangte der Angeklagte aus diesem Geschäft nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte gleich-wohl solche oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung
ver-sprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstüt-zen will,
ist Gehilfe ([X.], Beschluss vom 4.
August 2009 -
3 StR 305/09).
c)
Der Senat sieht
in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt
davon ab, den Schuldspruch auf Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurtei-lung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen.
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2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die [X.] eine mögliche Strafmilderung nach §
31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht erörtert hat.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits im Ermittlungsver-fahren "das äußere Tatgeschehen ... im Wesentlichen
eingeräumt." Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall des §
30 Abs.
2 BtMG vorliegt, hat die [X.] zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt, dass er "erhebliche Aufklärungshilfe" geleistet habe.
Er habe insbesondere die an der [X.] beteiligte Fahrerin benannt.
Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des §
31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfüllt sind. Das [X.] hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
im Einzelnen prüfen müssen. Als vertypten [X.] hat die [X.] indes §
31 BtMG weder in ihre Abwä-gung zum minder schweren Fall eingestellt noch eine Strafrahmenverschiebung nach §
49 Abs.
1 StGB geprüft.
3. Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
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4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer

Bender Quentin
10

Meta

4 StR 312/15

12.08.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. 4 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 6784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6784

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