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PDF anzeigen[X.] ZR 177/01vom24. Januar 2002in dem [X.] hat am 24. Januar 2002 durch [X.]:Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung [X.] Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wirdabgelehnt.Die Revision der Beklagten bietet keine hinreichendeAussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterlassung derbeabsichtigten Rechtsverfolgung läuft im übrigen auch nichtallgemeinen Interessen zuwider (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).Erdmann[X.]BornkammBüscherSchaffertBeglaubigt:
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZR 177/01 (REWIS RS 2002, 4848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4848
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