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PDF anzeigen[X.]/02vom2. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 13. Juni 2002 wird als unzulässig verwor-fen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung desangefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelver-zicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen undvon ihr genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar([X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind siesonst ersichtlich. Der Angeklagten wurde zwar laut Protokoll keine Rechtsmit-telbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn- 3 -eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte ([X.], 329; [X.],Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Die Revision war daher als [X.] zu verwerfen.[X.] [X.]Rothfuß Elf
Meta
02.10.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. 2 StR 350/02 (REWIS RS 2002, 1328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1328
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