Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 2 ARs 382/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 535

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[X.]/03vom26. November 2003in der [X.] u. a.[X.].: 6 BRs 63/01 Amtsgericht [X.][X.].: 3084 [X.] Staatsanwaltschaft [X.][X.].: 8 [X.] [X.][X.].: 1 Ws 453/03 [X.] Koblenz[X.].: [X.] ([X.])[X.].: 1 Ws 407/03 Pfälzisches [X.] Zweibrücken- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. November 2003 gemäß § 19 StPO beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit [X.] Amtsgerichts [X.] vom 13. August 2001 bewilligten Straf-aussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer [X.] [X.].Gründe:Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der ausgeführt [X.] Voraussetzungen des § 19 StPO liegen vor ([X.]. § 19 Rdnr. 2).Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] ist nach § 462aAbs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den [X.] (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem [X.] Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 18. November 2002([X.]. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt [X.] vollzogene Untersu-chungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Jus-tizvollzugsanstalt [X.] zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38,63; [X.], 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und [X.] [X.] 334/99 und 2 [X.] 41/00 [X.]). Die Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts [X.] war seit diesem Tage auch mit der Frage des Be-- 3 -währungswiderrufs befasst. Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPOist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig wer-den, die die Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige [X.], 287, 188; 30, 189, 191; Beschluss vom 11.08.1999 [X.] 2 [X.]161/99 [X.]). Dies war hier der Fall, nachdem am 3. Dezember 2001 bei dem [X.] eine neue Anklage gegen den Verurteilten [X.], mit der ihm zur Last gelegt wurde, am 14. und 30. August 2001 zweiDiebstähle begangen zu haben ([X.]. 13 ff d. A.). Diese Anklage gab Anlass, dieFrage des [X.] wegen zu widerrufen, da der Ange-klagte durch das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. August 2001 unteranderem auch wegen Diebstahls verurteilt worden war. Die damit vorliegendeBefassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts[X.] begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammerdes Landgerichts [X.]. Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das [X.] für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 [X.] 2 [X.] 41/00 m. w.N.).Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren [X.] in die [X.] unberührt, denn- 4 -die Befassung des Landgerichts [X.] mit der Widerrufsfrage war, wie [X.], bereits vor der Verlegung eingetreten (BGHR StPO § 462a Abs. 1Befasstsein 4; Senatsbeschluss vom 04.08.1999 [X.] 2 [X.] 234/[X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 382/03

26.11.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 2 ARs 382/03 (REWIS RS 2003, 535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 535

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