Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. AK 37/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4161

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die [X.]schuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 (1 [X.] 785/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, die [X.]schuldigte habe seit spätestens Ende März 2022 in [X.].       und andernorts eine [X.] unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von Mord (§ 211 St[X.]B) oder Totschlag (§ 212 St[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 St[X.]B.

3

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat den [X.]ftbefehl durch [X.]schluss vom 2. März 2023 im [X.] an eine mündliche [X.]ftprüfung unverändert aufrechterhalten und in Vollzug belassen (1 [X.] 364/23).

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Die [X.]schuldigte ist der Unterstützung einer terroristischen [X.] in zwei Fällen dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

Wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten gehörte die [X.]schuldigte der sogenannten [X.] an. Jene schlossen sich spätestens im November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen staatliche [X.]präsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der staatlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer [X.]gierungen, Streitkräfte und [X.]eheimdienste.

8

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des Staates mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben [X.]teiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

9

aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mitbeschuldigten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger staatlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. So verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären [X.]gierung - über die von einzelnen Mitbeschuldigten besetzten [X.]ssorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der Mitbeschuldigte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen [X.]gen Kontakt zur [X.] [X.]gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.]ager Landkriegsordnung fort.

bb) Da den Mitgliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem [X.]g zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitbeschuldigte   P.     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. [X.]il er in dieser Funktion zugleich Mitglied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. [X.]itere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst [X.], der an der [X.]ründung des Kommando Spezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der Mitbeschuldigte   P.     den „[X.]“ ein, der unter seiner [X.]itung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den [X.]ihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites System unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der [X.]teiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und Schusswaffen ausgeführte [X.]seitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des freiheitlich-demokratischen [X.]chtsstaats. Nach der „[X.]freiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. [X.]absichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppen existierten bereits.

cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, [X.]gierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in [X.]ndschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substanzielle Vorbereitungen.

dd) Für die Mitglieder der [X.]ruppierung waren die Anerkennung der neuen Staatsführung durch die [X.] und der Abschluss eines [X.] mit dieser bedeutsame [X.]sziele. Zu diesem Zweck vermittelte die [X.]schuldigte dem Mitbeschuldigten    [X.]am 13. Juni 2022 einen zweistündigen [X.]such im [X.] [X.]eneralkonsulat in [X.].   , an dem beide teilnahmen. Daneben half sie bei der [X.]schaffung und Aktivierung von [X.]n sowie bei deren Verteilung an [X.]smitglieder, um im Fall des Zusammenbruchs des öffentlichen Telefonnetzes Kontakt innerhalb der Führungsebene der [X.] halten zu können. Ferner dienten die Telefone der abhörsicheren gruppeninternen Kommunikation.

Der [X.]schuldigten waren die Struktur und die personelle Zusammensetzung der [X.]ruppierung sowie deren Ziele bekannt. Sie billigte diese und wusste, dass ihre [X.]ndlungen sowohl für den sich an der Organisation als Mitglied beteiligenden Mitbeschuldigten    [X.]als auch für diese selbst vorteilhaft waren.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 27. November 2022 und dessen Zuschrift vom 19. Mai 2023 [X.]zug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im [X.]sentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der Landeskriminalämter [X.]den-Württemberg, [X.]yern, [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 St[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer Mitbeschuldigter und gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung, Ziele der [X.] und der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des [X.]amtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz [X.], wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der Mitbeschuldigten    [X.]  ,   P.      , Pf.    , [X.]und [X.]      sowie der gesondert verfolgten   H.     und [X.].    . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke und Chats, außerdem durch die Angaben der Mitbeschuldigten [X.], Z.      und M.           sowie der gesondert verfolgten S.     und [X.].    .

bb) Aufbau und Struktur der [X.], deren terroristische Zwecksetzung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des [X.]tes werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der Mitbeschuldigten [X.]und M.            , sichergestellte Chats, Protokolle der [X.]tssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und [X.]esamtübersichten zu entnehmen, die bei den Mitbeschuldigten   P.     und [X.].    sowie beim gesondert verfolgten [X.].   sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des Mitbeschuldigten [X.]und des gesondert verfolgten Hep.   bestätigt.

Die Ausrichtung auf die [X.]gehung von [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B wird belegt durch zahlreiche bei den Mitbeschuldigten [X.].    und [X.].   sowie den gesondert verfolgten [X.].   und S.     aufgefundene Unterlagen zur Einrichtung und [X.]waffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse werden ihrerseits bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S.     und [X.].    . Die [X.]mühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus [X.] und Observationsmaßnahmen. Im [X.]hmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche [X.] sichergestellt worden.

Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der [X.] durch Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der [X.]eokoordinaten ihrer Mobiltelefone, verschiedene Unterlagen, die Angaben des Mitbeschuldigten [X.]sowie der gesondert verfolgten Hep.   und [X.].   . Die [X.] einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die [X.]kundungen des Mitbeschuldigten [X.]und der gesondert verfolgten S.     und [X.].   . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle [X.]werber richten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über [X.], innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben des Mitbeschuldigten [X.]sowie der gesondert verfolgten S.     und [X.].    . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der [X.] beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus [X.] und [X.]. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten S.     und [X.].   sowie des Mitbeschuldigten [X.]. Ferner sind auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten [X.] mehrere - im [X.]isein der Mitbeschuldigten M.             gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-[X.]us und dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie vom Inneren des Plenarsaals des [X.] sichergestellt worden.

dd) Die individuell die [X.]schuldigte betreffenden objektiven und subjektiven Tatumstände werden belegt durch die Ergebnisse der Auswertung ihres Mobiltelefons und durch überwachte Telefongespräche des Mitbeschuldigten    [X.]  . Die vorgenannten [X.]weismittel stützen die Annahme, dass der [X.]schuldigten die Struktur, die personelle Zusammensetzung und die ideologischen Ziele der [X.]ruppierung bekannt waren und sie diese billigte. Soweit die [X.]schuldigte die von den Ermittlungsbehörden gewonnenen Erkenntnisse und die daraus auf den Tatvorwurf gezogenen Schlüsse, insbesondere zum Hintergrund der angeschafften [X.] und des [X.]suchs des [X.] [X.]eneralkonsulats in Zweifel gezogen hat, rechtfertigt dies keine abweichende [X.]wertung des dringenden Tatverdachts. Für die von der Verteidigerin der [X.]schuldigten vorgebrachten Varianten des [X.]eschehens besteht nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anhalt. Ob weitere [X.]weiserhebungen zu einer abweichenden [X.]wertung führen könnten, ist für die hier nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu beurteilende Verdachtslage im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne maßgebliche [X.]deutung.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, seinen [X.]ftfortdauerbeschluss vom 2. März 2023, die Antragsschrift des [X.] vom 27. November 2022 und dessen Zuschrift vom 19. Mai 2023 verwiesen.

c) Die [X.]schuldigte ist zumindest der Unterstützung einer terroristischen [X.] in zwei Fällen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 53 St[X.]B dringend verdächtig. Es kann dahinstehen, ob daneben ein dringender Tatverdacht wegen einer [X.]teiligung an der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 St[X.]B besteht.

aa) [X.]i der [X.]ruppierung um die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch B[X.]H, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, B[X.]HSt 66, 137 Rn. 19 ff.; [X.]schlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

bb) Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen durch die [X.]gehung von [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B erreichen. Sie wussten und fanden sich um des von ihnen verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ zu vorsätzlichen Tötungen von [X.]präsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 St[X.]B kommen werde. Dies war der [X.]schuldigten bekannt.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung die [X.]gehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die [X.]gehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen [X.]gehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die [X.]tätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. St[X.]B bestimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur [X.]gehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. B[X.]H, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], B[X.]HSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], B[X.]HSt 49, 268, 271 f.; MüKoSt[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, St[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten in Kenntnis und mit Billigung der [X.]schuldigten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen - teils von der [X.]schuldigten geförderten - Vorbereitungshandlungen der Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaffen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der [X.]alisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines konkreten und unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die [X.]gehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als Startsignal zur Umsetzung ihrer Umsturzpläne zu werten sein sollte. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver [X.]trachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184).

cc) Die Förderungshandlungen der [X.]schuldigten unterfallen dem Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen [X.] im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1 St[X.]B.

(1) Unter einem solchen Unterstützen ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die [X.]alisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner [X.]ise positiv auswirkt und damit die ihr eigene [X.]efährlichkeit festigt. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.]teiligungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur [X.]chaft verselbständigte [X.]ihilfe zur mitgliedschaftlichen [X.]teiligung. Zum anderen greift der [X.]griff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 St[X.]B auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen oder vereinigungstypischen Tätigkeit eines Mitglieds hilfreich beitragen muss.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene [X.]ndlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne [X.]lang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes gegeben sein. Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche [X.]teiligung eines Mitglieds an der [X.], bedarf es für das Unterstützen in der [X.]gel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der [X.]ndlungen des [X.] für die Organisation. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. zum [X.]anzen B[X.]H, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, B[X.]HSt 63, 127 Rn. 17 ff. [X.]; ferner B[X.]H, Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], B[X.]HSt 54, 69 Rn. 134 ff.; [X.]schluss vom 19. Oktober 2022 - 3 [X.]/21, juris Rn. 11 f. [X.]).

(2) Indem die [X.]schuldigte dem Mitbeschuldigten    [X.]einen Kontakt zu [X.]präsentanten der [X.] vermittelte, förderte sie vorsätzlich dessen [X.]teiligungshandlungen sowohl physisch als auch psychisch. Auf diese [X.]ise trug sie zur Tätigkeit, mit welcher der Mitbeschuldigte die ihm vom [X.]t übertragene Aufgabe erfüllte, in Vorbereitungen zu Friedensverhandlungen mit der [X.] [X.]gierung zu treten, bewusst hilfreich bei. Wie die [X.]schuldigte wusste, war dies ebenfalls nützlich für die [X.] selbst. [X.]leiches gilt für die [X.]schaffung, Verteilung und Aktivierung von [X.]n. Diese Tätigkeiten der [X.]schuldigten ermöglichten eine abgeschottete und abhörsichere Kommunikation innerhalb der Organisation.

dd) Auf [X.]rundlage des der [X.]schuldigten vorzuwerfenden Sachverhalts liegen jedenfalls zwei tatmehrheitliche Fälle der Unterstützung einer terroristischen [X.] vor.

Für das Konkurrenzverhältnis mehrerer Unterstützungshandlungen zueinander finden die allgemeinen [X.]rundsätze Anwendung. Denn im [X.]egensatz zu der Tatvariante des § 129a Abs. 1 Alternative 2 St[X.]B werden bei derjenigen des § 129a Abs. 5 Satz 1 St[X.]B verschiedene Förderungshandlungen des [X.] nicht zu einer tatbestandlichen [X.]ndlungseinheit verknüpft (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 19. Oktober 2022 - 3 [X.]/21, juris Rn. 17 [X.]). Nach den allgemeinen konkurrenzrechtlichen [X.]geln liegen jedenfalls zwei Unterstützungen - die Kontaktvermittlung zur [X.] und der Umgang mit den [X.]n - vor, bei denen die gleichgearteten Einzelhandlungen der [X.]schuldigten jeweils in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.

2. Es besteht der [X.]ftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich die [X.]schuldigte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde. Sie hat im Falle ihrer Verurteilung angesichts der Schwere des [X.] und des [X.]ewichts ihrer mutmaßlichen [X.] selbst unter [X.]rücksichtigung ihrer bisherigen Straflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Sie ist [X.] Staatsangehörige und ging in [X.] vor ihrer Festnahme keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Sie hat im Inland keinen festen Wohnsitz, sondern lebte bis zu ihrer Inhaftierung ohne behördliche [X.]ldung beim Mitbeschuldigten    [X.]in [X.].       . Zudem verfügt sie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über enge Kontakte zu staatlichen [X.]präsentanten der [X.], wo auch Teile ihrer Familie leben. Außerdem lehnt sie die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die [X.]gitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem [X.]ndeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte [X.]ichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die staatliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Sie kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die sie im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden.

b) Dieser Fluchtgefahr kann entgegen dem Vorbringen ihrer Verteidiger durch andere fluchthemmende Anordnungen in [X.]estalt einer [X.]ldeauflage, Abgabe von [X.]isedokumenten oder Kautionszahlung nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden kann.

3. Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.]ftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]ftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme der [X.]schuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in [X.]ftsachen gebotenen besonderen [X.]schleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 [X.]schuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen der [X.]schuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 Speichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen [X.]urteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

[X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 19. Mai 2023 [X.]zug genommen.

5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der [X.]schuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der [X.]deutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des amtsärztlichen [X.]utachtens des [X.]esundheitsamts der [X.].           vom 17. Mai 2023 bestehen keine Zweifel an der [X.]ftfähigkeit der [X.]schuldigten. Ihre körperliche Untersuchung hat keine pathologischen [X.]funde ergeben; die erhobenen Vitalparameter (Blutdruck, Herzfrequenz) haben sich im Normbereich befunden. Auch die leichte [X.]ewichtsabnahme hat nach dem Ergebnis der amtsärztlichen [X.]gutachtung keinen Krankheitswert.

[X.]                    [X.]rg                    [X.]

Meta

AK 37/23

13.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. AK 37/23 (REWIS RS 2023, 4161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4161

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3 StR 286/17

3 StR 233/14

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