Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012, Az. X R 42/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 5447

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Gegenstand

Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung - Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags - Verfolgbarkeit in der Buchführung


Leitsatz

1. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) setzt der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus .

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang stehen der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer [X.] wurden. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit der Betriebs-GmbH.

2

Am 21. Dezember 2007 unterbreitete die ... [X.] dem Kläger einen Kostenvoranschlag für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit 29,225 kWp (167 Module zu je 175 Wp) für 127.987 € netto. Ein als "Angebot / Auftragsbestätigung" bezeichnetes Schreiben der [X.] vom 24. Januar 2008 sieht eine Anlagenleistung von 39,56 kWp (172 Module eines anderen Herstellers zu je 230 Wp) und einen Preis von 169.158,56 € netto vor. Diese Anlage bestellte der Kläger am 12. Februar 2008. Sie wurde am 2. April 2008 installiert. Die Schlussrechnung, die hinsichtlich des Leistungsgegenstandes und des Preises identisch mit dem Angebot vom 24. Januar 2008 ist, datiert vom selben Tage.

3

Die Kläger gaben ihre Einkommensteuererklärung 2007 am 8. Mai 2009 ab. Am 29. Juli 2009 reichten sie eine Anlage EÜR nach, in der sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 67.321,29 € für einen neuen Betrieb "Photovoltaikanlage" erklärten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 4. August 2009 auf 39.026 € fest, ohne einen Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen.

4

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das [X.] berief sich darauf, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem Abschluss der Eröffnung eines neu gegründeten Betriebes liegen, die Investitionsabsicht nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen konkretisiert werden könne (Schreiben des [X.] --[X.]-- vom 8. Mai 2009, [X.], 633, Rz 29). Daran fehle es hier.

5

Im Klageverfahren vertrat das [X.] ergänzend die Auffassung, auch der erforderliche Finanzierungszusammenhang sei nicht gegeben. Denn ein Investitionsabzugsbetrag könne für eine bereits getätigte Investition nur in Anspruch genommen werden, wenn er bereits in der ursprünglichen Steuererklärung geltend gemacht werde. Hier sei der Antrag aber nachgereicht worden.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2011, 1964). Das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen sei zu § 7g des Einkommensteuergesetzes in der vor den Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ([X.]) vom 14. August 2007 ([X.], 1912) geltenden Fassung (EStG a.[X.]) entwickelt worden, auf § 7g EStG i.d.[X.] des [X.] (EStG n.[X.]) aber nicht übertragbar. Das genannte Erfordernis sei im Kontext der damaligen Gesetzesfassung zu sehen, die großen Raum zu Steuergestaltungen bzw. Missbräuchen geboten habe. Diese Gefahren seien im Anwendungsbereich des § 7g EStG n.[X.] aufgrund der gesetzlichen Neukonzeption der Rechtsfolgen in Fällen des Unterbleibens der zunächst als beabsichtigt behaupteten Investition deutlich reduziert worden. Auch der Gesetzeszweck --die [X.] spreche gegen eine Benachteiligung neu gegründeter Betriebe. Denn diese bedürften der durch § 7g EStG n.[X.] angebotenen Steuererleichterung in besonderer Weise, weil Bankkredite für sie häufig schwerer zu erlangen seien als für bestehende Betriebe.

7

Das [X.] sei davon überzeugt, dass der Kläger bereits zum Ende des Jahres 2007 "beabsichtigt" (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.[X.]) habe, die Photovoltaikanlage innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen. Der als Zeuge vernommene [X.] des [X.], der auf einem benachbarten Gebäude zum selben Zeitpunkt eine gleichartige Anlage habe errichten lassen, habe geschildert, dass die beiden örtlichen Handwerksbetriebe bereits im Oktober 2007 Besichtigungen der Gebäude durchgeführt hätten, die für die Errichtung der Dachanlagen in Betracht gekommen seien. Er und der Kläger hätten sich dann aber auf die [X.] konzentriert, weil diese größer gewesen sei und bessere Gewährleistungsbedingungen geboten habe. Sie seien im November 2007 die einzigen Besucher einer Informationsveranstaltung der [X.] gewesen und hätten eine Woche später einen Vertreter dieses Unternehmens empfangen. Bei diesem Anlass sei bereits über die Konditionen des späteren Angebots gesprochen worden; anschließend habe die [X.] den Kostenvoranschlag vom 21. Dezember 2007 erstellt.

8

Das [X.] hat diese Bekundungen des Zeugen als glaubhaft angesehen und ergänzend ausgeführt, der Kostenvoranschlag stamme von dem später tatsächlich beauftragten Unternehmen und habe weitgehend der späteren Bestellung entsprochen. Weil eine Photovoltaikanlage witterungsbedingt erst wieder im Frühjahr habe installiert werden können und die einzelnen Schritte hier zeitlich sehr eng aufeinander gefolgt seien, könne aus der tatsächlichen Vornahme der Investition geschlossen werden, dass der Kläger sich schon im [X.] ernsthaft mit der Investition befasst haben müsse. Dies sei für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale "beabsichtigt" und "voraussichtlich" ausreichend.

9

Auch der erforderliche Finanzierungszusammenhang sei gegeben. Dieser sei von der Rechtsprechung nur verneint worden, wenn die Geltendmachung eines Abzugs nach § 7g EStG a.[X.] entweder erstmals nach Ablauf des damals zweijährigen Investitionszeitraums oder ersichtlich aus Gründen der Steuergestaltung erfolgt sei. Beides sei hier nicht der Fall.

Mit seiner Revision verweist das [X.] darauf, dass § 7g EStG n.[X.] --anders als die [X.] ausdrücklich eine Investitionsabsicht erfordere und mit dem [X.] die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dieses Merkmals nicht etwa abgesenkt, sondern im Gegenteil hätten verschärft werden sollen. Da im Gesetz keine Einzelheiten zur Glaubhaftmachung geregelt seien, könne auf die Rechtsprechung zu § 7g EStG a.[X.] zurückgegriffen werden. Das Urteil des [X.] ([X.]) vom 19. September 2002 [X.] ([X.]E 200, 343, [X.], 184), das sich mit dem Erfordernis der verbindlichen Bestellung befasst habe, werde in den Gesetzesmaterialien zum [X.] (BTDrucks 16/4841, 52) ausdrücklich zitiert. Jedes Aufweichen der bisher geltenden Anforderungen werde zu einer Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung führen.

Auch die Neufassung habe nicht sämtliche Missbrauchsgefahren beseitigen können: So bleibe dem Steuerpflichtigen auch nach einer rückwirkenden Rückgängigmachung des [X.] in [X.] ein Zinsvorteil, weil der [X.] erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Rückgängigmachung beginne. Dies würde erst recht gelten, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung in den hierzu anhängigen Verfahren die Auffassung vertreten sollte, dass eine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Verzinsung der Steuernachzahlung fehle. Zudem bestehe die Gefahr, dass das [X.] den Rückzahlungsanspruch bei einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Steuerpflichtigen nicht realisieren könne.

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, die vom [X.] genannten Gesichtspunkte (Zinsvorteil und Insolvenzgefahr) seien nicht auf neu gegründete Betriebe beschränkt, sondern würden für sämtliche Fälle gelten, in denen später tatsächlich keine Investition getätigt werde. Dann seien diese Gesichtspunkte aber nicht geeignet, zusätzliche [X.] zu begründen, die allein für neu gegründete Betriebe gelten sollten.

Das beigetretene [X.] hat keinen Antrag gestellt, unterstützt in der Sache aber die Auffassung des [X.]. Ergänzend bringt es vor, § 7g EStG n.[X.] setze nach seinem Wortlaut das Bestehen eines "Betriebs" voraus und sei daher zugunsten noch nicht eröffneter Betriebe von vornherein nicht anwendbar. Da die Förderung hier außerhalb des Gesetzes gewährt werde, müsse dies zu denjenigen Voraussetzungen geschehen, die die Finanzverwaltung hierfür vorsehe. Der Verwaltung stehe insoweit ein Ermessen zu.

Entscheidungsgründe

II. Die [X.]ision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Zu Recht hat das [X.] erkannt, dass hinsichtlich der Photovoltaikanlage alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des [X.] im Streitjahr 2007 erfüllt waren. § 7g EStG n.[X.] wirkt auch zugunsten solcher Betriebe, deren Eröffnung noch nicht abgeschlossen ist (dazu unten 1.). Die Würdigung des [X.], der Kläger habe bereits zum Ende des Jahres 2007 beabsichtigt, die Photovoltaikanlage anzuschaffen, lässt keine Rechtsfehler erkennen (unten 2.). Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum [X.] stehen dem Abzug nicht entgegen (unten 3.).

1. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG n.[X.]). Die Inanspruchnahme eines solchen [X.] setzt gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG n.[X.] weiter voraus, dass der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen sowie mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen, und er das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim [X.] einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.

Anders als das [X.] meint, ist § 7g EStG n.[X.] auch zugunsten noch in Gründung befindlicher Betriebe anwendbar. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 7g EStG a.[X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, [X.], 170, [X.], 182, unter 1.), die dieses Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung abgeleitet, nicht aber als Billigkeitsmaßnahme angesehen hat. Danach habe mit der Verwendung des Wortes "Betrieb" in § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG a.[X.] nichts darüber ausgesagt werden sollen, ab wann ein "Betrieb" bestehen müsse. Vielmehr habe dieser Begriff lediglich der Übertragung der Betriebsgrößengrenzen gedient. Ergänzend lässt sich für die frühere Gesetzesfassung anführen, dass ausdrücklich eine besondere Förderung von "Existenzgründern" vorgesehen war.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n.[X.] Auch insoweit ist der Begriff des "Betriebs" mit den Betriebsgrößengrenzen verknüpft. Zwar ist die besondere Existenzgründerförderung entfallen. Jedoch schließt der Gesetzeszweck --die Förderung der Liquidität, Eigenkapitalbildung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe (BTDrucks 16/4841, 51; vgl. zu den Normzwecken noch ausführlich unten 2.b [X.] (1))-- in Gründung befindliche Betriebe in mindestens gleichem Maße ein wie bereits etablierte Unternehmen.

Schließlich entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass bereits vor der Erzielung von entsprechenden Einnahmen vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ein ausreichender Zusammenhang vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2010 X R 30/07, [X.] 2011, 215).

2. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] die besonderen Anforderungen an den Nachweis der [X.], die für Betriebe gelten, deren Eröffnung zum Schluss des Wirtschaftsjahres, für das der [X.]betrag beansprucht wird, noch nicht abgeschlossen ist, als erfüllt angesehen.

a) Im Unterschied zur Auffassung des [X.] hält es der Senat allerdings auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.[X.] für erforderlich, bei der Prüfung der [X.] --die ein zwingendes gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellt-- in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen.

Nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. sind auch nach § 7g EStG n.[X.] nur "Betriebe" zur Vornahme eines [X.] berechtigt, wenngleich die Gründung des Betriebes noch nicht abgeschlossen sein muss. Die besondere Prüfung der [X.] dient vor allem der Feststellung, ob überhaupt mit einem Abschluss des Prozesses der Betriebseröffnung zu rechnen ist. Die Vornahme einer solchen Prüfung rechtfertigt sich schon daraus, dass --anders als im Regelfall der Geltendmachung eines [X.] durch einen aktiven Betrieb-- keine Plausibilitätskontrolle der [X.] am Maßstab des bisher verfolgten [X.] möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 [X.], [X.] 2011, 33, unter II.2.c aa).

Ohne eine besondere Prüfung der [X.] hätten es auch Steuerpflichtige ohne betriebliche Einkünfte, die gar nicht ernsthaft beabsichtigen, einen Betrieb zu gründen, in der Hand, ihre Einkommensteuerbelastung --zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das [X.] die auf § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n.[X.] beruhende Rückgängigmachung des Abzugs nach Ablauf von drei Jahren in [X.] umsetzt-- nach eigenem Gutdünken zu mindern. Eine solche beliebige --wenn auch dem Steuerpflichtigen nicht endgültig verbleibende-- Minderung der Einkommensteuerbelastung wäre aber im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.[X.] ebenso wenig mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst unausweichlichen Normierung steuerrechtlicher Be- und Entlastungsgründe vereinbar wie es die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bei § 7g EStG a.[X.] ohne die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Einschränkungen gewesen wären (vgl. hierzu Senatsurteil in [X.], 343, [X.], 184, unter [X.], m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nicht existierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er auch die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.[X.] aufgestellte Voraussetzung erfüllt, er also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen.

b) Der Senat folgt der Finanzverwaltung ([X.]-Schreiben in [X.], 633, Rz 29 Satz 2) jedoch nicht darin, dass auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.[X.] die erforderliche Konkretisierung der [X.] bei der Inanspruchnahme von [X.]beträgen für wesentliche [X.]n noch zu eröffnender Betriebe ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen kann (ebenso --neben der [X.] die weiteren bisher zu dieser Frage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen; vgl. Urteile des [X.] München vom 26. Oktober 2010  2 K 655/10, E[X.] 2011, 521, [X.]. [X.], des Niedersächsischen [X.] vom 3. Mai 2011  13 K 12121/10, E[X.] 2011, 1601, [X.]. III R 37/11, und des [X.] Münster vom 8. Februar 2012  11 K 3035/10 E, E[X.] 2012, 825, rkr.; alle zur beabsichtigten Anschaffung von Photovoltaikanlagen).

aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.[X.] von allen Ertragsteuersenaten des [X.], die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden ([X.]-Urteile in [X.], 170, [X.], 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, [X.] 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im [X.]-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, [X.]E 218, 75, [X.], 704, unter [X.], und im Senatsurteil in [X.] 2011, 33, unter [X.]). An dieser Rechtsprechung ist --wie der Senat erst kürzlich erneut entschieden hat (Urteil in [X.] 2011, 33)-- für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG a.[X.] festzuhalten.

bb) Hintergrund der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung waren die Konstruktionsmängel des § 7g EStG a.[X.], die dazu geführt hatten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierung der steuerlichen Belastung durch eine --weitgehend voraussetzungslos mögliche-- Verschiebung von Steuerzahlungen in die Zukunft diente. Zwar stellte bei bereits bestehenden Betrieben der [X.] (§ 7g Abs. 5 EStG a.[X.]) ein gewisses Korrektiv dar, das allerdings versagte, wenn es gelang, die Steuerzahlungen in Veranlagungszeiträume mit niedrigeren Steuersätzen zu verschieben. Bei noch zu eröffnenden Betrieben --sofern der Steuerpflichtige zugleich die Anforderungen an einen "Existenzgründer" (§ 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.[X.]) erfüllte-- war indes kein [X.] vorzunehmen (§ 7g Abs. 7 Satz 1 letzter Satzteil EStG a.[X.]). In diesen Fällen konnte daher ein Teil der Einkünfte in Höhe des für § 7g EStG a.[X.] geltenden [X.] beliebig, voraussetzungslos und ohne jede Kompensation in denjenigen der fünf folgenden Veranlagungszeiträume verschoben werden, der die geringste steuerliche Belastung versprach. Entsprechend hat der [X.] in derjenigen Entscheidung, in der er für § 7g EStG a.[X.] bei in Gründung befindlichen Betrieben erstmals eine verbindliche Bestellung der wesentlichen [X.]n gefordert hat ([X.]-Urteil in [X.], 170, [X.], 182, unter 3.b), ausdrücklich darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige müsse "nicht einmal glaubhaft machen", dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei; die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung diene dazu, "eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der für bestehende oder zukünftige Betriebe vorgesehenen Förderung zu vermeiden".

cc) Diese Konstruktionsmängel, die sich in besonderer Weise bei "Existenzgründern" (neu zu eröffnenden Betrieben) auswirkten und Anlass der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung waren, hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 7g EStG weitestgehend beseitigt. Zum einen wird auf der Ebene der Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme der Vergünstigung geknüpft ist, erstmals ausdrücklich das Vorhandensein einer [X.] verlangt. Auf der [X.] ist eine endgültige Verschiebung von Steuerbelastungen nur noch insoweit möglich, als der Steuerpflichtige --im Einklang mit dem [X.] der [X.] die angekündigte Investition dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich vornimmt. Soweit die Investition unterbleibt, ist der vorgenommene Abzug hingegen rückwirkend zu versagen. Durch die Ankündigung einer Investition, die von vornherein nicht beabsichtigt ist oder tatsächlich nicht vorgenommen wird, kann daher keine endgültige Steuerminderung mehr erreicht werden.

Dem [X.] ist zwar zuzugeben, dass der Fiskus trotz der späteren Rückgängigmachung des Abzugs [X.] erleiden kann und für den nachzufordernden Steuerbetrag das Risiko einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Steuerpflichtigen trägt. Diese Risiken bestehen aber --worauf die Kläger zutreffend hinweisen-- bei jedem Fall einer auf § 7g Abs. 3 EStG n.[X.] beruhenden Rückgängigmachung gleichermaßen; sie sind nicht auf in Gründung befindliche Betriebe beschränkt, sondern existieren letztlich bei jeder nachträglichen Änderung einer Steuerfestsetzung. Schon deshalb können es die vom [X.] genannten verbleibenden fiskalischen Risiken nicht rechtfertigen, ausschließlich bei Betrieben, deren Eröffnung noch nicht abgeschlossen ist, die Inanspruchnahme der Begünstigung von einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen [X.]n abhängig zu machen.

[X.]) Auch der Normzweck spricht dafür, im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.[X.] zum Nachweis der erforderlichen [X.] bei in Gründung befindlichen Betrieben auch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien als ausschließlich eine verbindliche Bestellung der wesentlichen [X.]n zuzulassen.

(1) § 7g EStG n.[X.] soll durch die Vorverlagerung von [X.] in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.[X.] mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien [X.]-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, [X.]E 198, 415, [X.], 181, unter [X.]; vom 8. November 2006 I R 89/05, [X.] 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, [X.]E 221, 211, [X.], 747, unter [X.]b).

Diese Förderungszwecke, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 7g EStG verfolgen wollte, unterscheiden nicht danach, ob die Investition durch ein bestehendes Unternehmen erfolgen soll oder durch ein in Gründung befindliches Unternehmen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erlangung der Steuerbegünstigung durch [X.] --abgesehen von der erforderlichen Prüfung, ob der bisher keinen Betrieb unterhaltende Steuerpflichtige überhaupt ernsthaft eine Gründung beabsichtigt-- von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden sollte als im Falle eines bestehenden Betriebes. Zu Recht weist das [X.] darauf hin, dass [X.] aufgrund der fehlenden Praxiserprobung ihres Konzepts typischerweise größere Schwierigkeiten als die Inhaber etablierter Betriebe haben werden, eine Bankfinanzierung zu erhalten, und daher der steuerlichen Begünstigung in besonderer Weise bedürfen.

(2) Anders als das [X.] meint, hat sich der Gesetzgeber dadurch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs das Senatsurteil in [X.], 343, [X.], 184 zitiert wird, nicht das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung zu eigen gemacht.

Die vom [X.] angeführte Passage der Entwurfsbegründung lautet im Zusammenhang (BTDrucks 16/4841, 52): "Die Geltendmachung eines Abzugsbetrags setzt --wie bisher-- die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden zwei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen ([X.]). Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Investition ist somit --entsprechend der bisherigen [X.] nicht möglich.

Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten zu fordern ([X.]-Urteil vom 19. September 2002, BStBl 2004 II S. 184). Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des [X.]. Zu diesem Zeitpunkt muss die Investition auch noch durchführbar sein. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts ist dagegen auch weiterhin regelmäßig nicht erforderlich."

Danach ist der Gesetzgeber [X.] wie auch der erkennende Senat (vgl. oben a)-- der Auffassung, dass der Tatbestand des § 7g EStG n.[X.] eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen erfordert. Diese --auch in Abgrenzung zur vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung umfangreich begründete-- Aussage bildete den Kerninhalt des [X.] in [X.], 343, [X.], 184; nur hierfür ist diese Entscheidung in den Gesetzesmaterialien zitiert worden. Hingegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber sich auch weitere Detailaussagen dieser Entscheidung --u.a. die Erkenntnis, dass im Anwendungsbereich des § 7g EStG a.[X.] auch in Fällen einer wesentlichen Erweiterung des Betriebes (Anlehnung an die seinerzeit geltende Vorschrift des § 269 des Handelsgesetzbuchs) eine verbindliche Bestellung der wesentlichen [X.]n erforderlich sei-- uneingeschränkt zu eigen machen wollte.

ee) In Fällen der Neueröffnung von Betrieben ist daher einerseits aufgrund des Fehlens eines erprobten [X.] eine über den Regelfall hinausgehende besondere Prüfung der [X.] erforderlich (vgl. bereits oben a). Auf der anderen Seite lässt sich dem Tatbestand des § 7g EStG n.[X.] aber keine Eingrenzung der näheren Ausgestaltung dieser Einzelfallprüfung --insbesondere nicht das zwingende Erfordernis einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen [X.]n-- entnehmen. Der Tatrichter hat daher über das Vorhandensein oder Fehlen der [X.] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O); er ist dabei weder an feste [X.] noch an Typisierungen oder unwiderlegbare Vermutungen gebunden.

c) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Annahme des [X.], der Kläger habe trotz der im Streitjahr noch nicht vollendeten Eröffnung des Betriebes mit [X.] gehandelt, als revisionsrechtlich zutreffend.

aa) Das [X.] hat es zwar in rechtlicher Hinsicht nicht für erforderlich gehalten, bei in Gründung befindlichen Betrieben eine strengere Prüfung der [X.] vorzunehmen als bei bestehenden Betrieben. Diese Abweichung von der Auffassung des Senats hat jedoch keine Bedeutung, weil die Entscheidung der Vorinstanz auch bei Anlegung der genannten strengeren Maßstäbe zutreffend ist.

Das [X.] hat sich entscheidend auf die Einholung des Kostenvoranschlags, den Nachweis einer umfassenden Beratung samt Teilnahme an einer Informationsveranstaltung sowie das Parallelverhalten des Zeugen in Bezug auf dessen eigene Photovoltaikanlage gestützt; alle diese Indizien sind noch im Streitjahr verwirklicht worden. Ergänzend hat das [X.] die weitere Entwicklung nach dem Stichtag herangezogen, nämlich den Umstand, dass die Anlage --noch dazu von demselben Unternehmen, das den Kostenvoranschlag erstellt hatte, und weitgehend zu den Bedingungen dieses Kostenvoranschlags-- tatsächlich installiert worden ist, und darauf abgestellt, dass die verschiedenen Schritte hier zeitlich sehr eng aufeinander gefolgt seien.

bb) Diese Interpretation hält auch den erhöhten Anforderungen an den Nachweis der [X.] vor Betriebseröffnung stand.

(1) Allerdings hätte der Senat Bedenken, allein die Einholung von [X.] oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung als Nachweis der erforderlichen [X.] ausreichen zu lassen. Aus einem solchen eher unspezifischen Erkundungsverhalten wird sich [X.] wie aus einer Kreditanfrage-- in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene [X.] ableiten lassen. Entsprechend sind die genannten Maßnahmen in der bisherigen Rechtsprechung lediglich als "erste Vorbereitungshandlungen" bezeichnet worden ([X.]-Urteil in [X.] 2006, 2058, unter II.2.). Die Einholung von [X.] und die Beantragung von Krediten ist für den Steuerpflichtigen in aller Regel kostenfrei und daher risikolos. Auch Steuerpflichtige, die tatsächlich gar keine Investition beabsichtigen, könnten dem [X.] Kostenvoranschläge oder Darlehensanfragen vorlegen, ohne dass ihnen dadurch ein besonderer Aufwand entstünde. Mit dem Aufwand wären vielmehr die betroffenen Ersteller der Kostenvoranschläge oder die den [X.] bearbeitenden Kreditinstitute belastet.

(2) Das [X.] hat sich indes nicht mit der Vorlage formaler Anfragen des Klägers bei Installationsunternehmen und deren Beantwortung begnügt, sondern ergänzend auf die weitere Entwicklung kurzfristig nach Ende des Streitjahres abgestellt. Eine solche ergänzende und begrenzte Berücksichtigung auch der künftigen Entwicklung ist im Tatbestand des § 7g EStG n.[X.] angelegt und daher zulässig.

§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG n.[X.] knüpft die Inanspruchnahme der Begünstigung daran, dass der Steuerpflichtige "beabsichtigt", das Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen.

Zwar ist die Prognoseentscheidung grundsätzlich aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags bzw. des Endes des [X.] zu treffen (so zu § 7g EStG a.[X.] bereits Senatsurteil in [X.], 343, [X.], 184, unter [X.] vor a). Eine begrenzte Heranziehung der künftigen Entwicklung ist aber auch anderen einkommensteuerrechtlichen Tatbeständen nicht fremd, wenn allein die bis zum Stichtag offen zutage getretenen äußeren Umstände für eine sichere Beurteilung des Vorliegens oder [X.] innerer Tatsachen noch nicht ausreichen. So hat der [X.] bei der Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger mit der erforderlichen Einkunftserzielungs"absicht" gehandelt hat, häufig auch die weitere Entwicklung nach den jeweiligen Streitjahren herangezogen (vgl. [X.]-Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, [X.]E 118, 447, [X.] 1976, 485: für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den Jahren 1959 bis 1962 wird auch die Entwicklung bis ins Jahr 1973 betrachtet; ausdrücklich für eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung in diesen Fällen auch [X.]-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, [X.]E 145, 375, [X.] 1986, 289, unter 2.d; zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ferner [X.]-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, [X.]E 208, 235, [X.] 2005, 211, unter [X.]a, und vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, [X.] 2008, 202, beide m.w.N.). Der Feststellung einer inneren Tatsache dient auch die Gesamtwürdigung, ob ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Vertrag vorrangig durch die Einkunftserzielung oder aber durch private Erwägungen veranlasst ist (so ausdrücklich [X.]-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, [X.]E 158, 563, [X.] 1990, 160, unter [X.]). Bei dieser Prüfung sind ebenfalls Umstände außerhalb des jeweiligen Steuerabschnitts --sowohl vor als auch nach dem [X.] heranzuziehen (ausführlich hierzu Senatsurteil vom 3. März 2004 [X.], [X.]E 205, 451, [X.], 722, unter [X.], m.w.N.).

Auch im Anwendungsbereich des § 7g EStG werden Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten bzw. offenbar werden, für die steuerrechtliche Beurteilung am Maßstab der genannten Norm herangezogen. So darf eine Ansparabschreibung bzw. ein [X.] nicht mehr vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung beim [X.] --und damit ggf. weit nach dem Bilanzstichtag-- den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb aufzugeben oder zu veräußern ([X.]-Urteile vom 20. Dezember 2006 [X.], [X.]E 216, 288, [X.], 862, unter [X.]; vom 1. August 2007 XI R 47/06, [X.]E 218, 509, [X.], 106, unter [X.], und vom 28. November 2007 [X.], [X.] 2008, 554, unter [X.]).

Daher kann der Nachweis der [X.] als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der [X.] vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen [X.] geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres --ggf. über weitere Zwischenschritte, deren zeitlicher Abstand den bei ernsthaft geplanten Investitionen üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreitet-- tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden.

(3) Auch ohne verbindliche Bestellung der wesentlichen [X.]n sind danach typische und gewichtige Indizien für eine [X.] bei in Gründung befindlichen Betrieben darin zu sehen, dass beispielsweise der Steuerpflichtige im Rahmen der von ihm in Gang gesetzten Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, oder dass die einzelnen Schritte, die der Steuerpflichtige zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits in dem Jahr unternommen hat, für das er den [X.] beantragt, sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem absehbaren Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen, auch wenn die letzten Teilakte bis zur rechtsverbindlichen Investitionsentscheidung nicht mehr zwingend in dem genannten Jahr liegen müssen.

Letzteres ist vom [X.] für den Streitfall angenommen worden. Einwendungen gegen diese auf tatsächlichem Gebiete liegende Überzeugungsbildung, insbesondere gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, sind weder vom [X.] vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

(4) Dem [X.] ist zwar zuzugeben, dass der prozessuale Grundsatz der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) stets mit einer gewissen Rechtsunsicherheit für die Beteiligten verbunden ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, dem Steuerpflichtigen auch im zeitlichen Anwendungsbereich der zielgenau ausgestalteten Neufassung des § 7g EStG die Möglichkeit einer anderweitigen Darlegung seiner vorhandenen [X.] zu nehmen. Im Übrigen sind Gesamtwürdigungen --und die damit notwendig verbundenen [X.] nicht nur im Steuerrecht, sondern im gesamten Rechtsleben alltäglich und in einer vielgestaltigen Lebenswirklichkeit unverzichtbar, ohne dass die Rechtspraxis dadurch übermäßig belastet würde. Rechtssicherheit kann der Steuerpflichtige insofern erlangen, als eine verbindliche Bestellung der wesentlichen [X.]n auch im Anwendungsbereich des § 7g EStG n.[X.] regelmäßig für die Darlegung der [X.] ausreichen wird.

3. Darüber hinaus hat das [X.] zutreffend angenommen, dass der erforderliche [X.] zwischen der Investition und der Geltendmachung des [X.] vorliegend gewahrt ist. Der Umstand, dass der Kläger die Begünstigung nicht in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst nachträglich --allerdings noch vor Ergehen des erstmaligen Einkommensteuerbescheids für das [X.] geltend gemacht hat, steht der Gewährung des [X.] nicht entgegen.

Durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 7g EStG nicht auf die erstmalige Einreichung der Steuererklärung beschränkt ist, sondern auch später im Rahmen einer Bescheidänderung nachgeholt werden kann (so ausdrücklich [X.]-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 43/06, [X.]E 230, 517, unter II.2.c, und vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, [X.] 2012, 933).

Auch nach der --insoweit strengeren-- Auffassung der Finanzverwaltung ([X.]-Schreiben in [X.], 633, Rz 19 Satz 4) soll der [X.] "regelmäßig" vorliegen, wenn der [X.]betrag zwar nachträglich, aber noch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist des § 355 der Abgabenordnung geltend gemacht wird. Der Kläger hat diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Entsprechend hat das [X.] seine im Klageverfahren vertretene Auffassung, der [X.] sei nicht gewahrt, im [X.]isionsverfahren nicht mehr wiederholt.

           

Gleichwohl weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den [X.] in Fällen, in denen die durch § 7g EStG a.[X.]/n.[X.] eingeräumte Begünstigung in der ursprünglichen Gewinnermittlung noch nicht geltend gemacht worden war, nur verneint hat, wenn

–       

entweder die Investitionsfrist bereits abgelaufen war und tatsächlich keine Investition vorgenommen worden war ([X.]-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, [X.]E 202, 250, [X.], 187),

–       

zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag ([X.]-Urteile in [X.]E 198, 415, [X.], 181, unter II.2.; in [X.] 2007, 671, und in [X.]E 230, 517, unter [X.])

–       

oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das [X.] vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung --also einem nicht investitionsbezogenen Grund-- dienen sollte ([X.]-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05, [X.] 2007, 40, unter 2.b: Bildung fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung; [X.]-Urteil in [X.]E 221, 211, [X.], 747, unter II.2.: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).

Mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht einmal ansatzweise vergleichbar. Der [X.] stellt keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung durch eine Steuererstattung dar ([X.]-Urteile in [X.] 2007, 671, unter [X.], und in [X.]E 230, 517, unter II.2.d). Schon deshalb besteht kein Anlass, die Einschränkungen, die aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den [X.] folgen, dahingehend auszudehnen, dass jegliche nachträgliche Geltendmachung von [X.]beträgen ausgeschlossen ist. Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen für die Verwirklichung ihrer [X.] eine Zeitspanne von drei Jahren eingeräumt hat (dieser Gesichtspunkt wird auch im [X.]-Urteil in [X.]E 198, 415, [X.], 181, unter II.2. hervorgehoben).

4. Das [X.] weist zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, der [X.] habe sowohl zu § 7g EStG a.[X.] ([X.]-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, [X.]E 212, 208, [X.] 2006, 462, unter [X.]) als auch zu § 7g EStG n.[X.] ([X.]-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10, [X.]E 234, 130, unter [X.] bb) gefordert, dass die Nachweise, auf die die Geltendmachung der Ansparabschreibung bzw. des [X.] gestützt werden, bei der Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung bereits vorhanden gewesen sein müssen. Ebenso wie in den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall war. Im Streitfall sind die wesentlichen "Nachweise" in dem Kostenvoranschlag vom 21. Dezember 2007, dem endgültigen Angebot vom 24. Januar 2008 und der verbindlichen Bestellung vom 12. Februar 2008 zu sehen; diese Unterlagen waren im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aber zweifellos vorhanden. Eine Verfolgbarkeit in der --ggf. zeitnah zu erstellenden-- Buchführung (so § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG a.[X.]) ist für den außerbilanziell vorzunehmenden [X.]betrag nach § 7g EStG n.[X.] nicht mehr erforderlich.

Meta

X R 42/11

20.06.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 28. Juli 2011, Az: 7 K 655/10, Urteil

§ 7g EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012, Az. X R 42/11 (REWIS RS 2012, 5447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5447

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