Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2011, Az. VI E 11/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 10645

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Gegenstand

Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung


Leitsatz

1. NV: Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist in der Kostenrechnung zutreffend der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden, wenn eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich ist.

2. NV: Das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar, das sich eine auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern daraus nicht feststellen lässt.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1. Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden [X.] anzusetzen (Beschlüsse des [X.] vom 29. Juli 2009 [X.], [X.], 1823; vom 28. August 1989 [X.], [X.] 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.[X.]). Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden [X.] aus den aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen im Einzelfall zu schätzen. Ist eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden [X.] nicht möglich, ist der [X.] von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Dem entspricht die Kostenrechnung im Streitfall.

3

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) stellt das [X.] der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Zwar weist der Kostenschuldner darauf hin, dass sich aus dem [X.] jedenfalls ableiten lasse, dass keine Verdoppelung der bislang geleisteten Steuern zu erwarten sei, diese aber bei Ansatz des [X.] faktisch zugrunde gelegt würde; eine auch nur halbwegs vertretbare Schätzung kann indessen auf ein derartiges Vorbringen nicht gestützt werden. Die auch nur ungefähre Höhe der [X.] lässt sich aus dem [X.] nicht feststellen. Weitere geeignete Schätzungsgrundlagen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Da auch der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte enthält, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen, ist in der Kostenrechnung zutreffend ein Streitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden.

4

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet(§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

VI E 11/10

11.01.2011

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

§ 52 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2011, Az. VI E 11/10 (REWIS RS 2011, 10645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10645

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