Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. 1 StR 451/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1505

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Antragsschrift des [X.] ist ergänzend auszuführen:

1. Der – an einen Hilfsbeweisantrag anknüpfenden – Verfahrensrüge, das [X.] habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, dass es den Finanzbeamten [X.]nicht zum Inhalt eines Gesprächs am 20. August 2010 vernommen habe (Revisionsbegründung S. 84-88), verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer (erst) in seinen Ausführungen zum Beruhen eine weitere Behauptung aufgestellt hat. Auch insoweit greift der Vortragsmangel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass der Angeklagte den – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vermerk des Steuerberaters [X.]über sein Gespräch mit dem Vorsteher des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B.    nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus ist das Gespräch auf [X.] f., 275 aus revisionsrechtlicher Sicht erschöpfend abgehandelt. Erst recht vor diesem Hintergrund sind dem Vortrag, der Steuerberater [X.]und der Rechtsanwalt S.     hätten im Auftrag des Angeklagten mit dem Vorsteher [X.]gesprochen, um „alle Prüfungsmaßnahmen“ umzusetzen, die aus dessen Sicht an die Überprüfung der Lieferanten im Altgoldhandel zu stellen waren, keine weitergehenden ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen zu entnehmen, die zu [X.]s Vernehmung gedrängt hätten, ungeachtet der Frage, warum solche nicht bereits Gegenstand des Hilfsbeweisantrags waren.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das [X.] – neben der nicht zu beanstandenden Einstufung der Zeugin      A.  als „Scheinlieferantin“ (vgl. dazu nur [X.], Urteile vom 14. Februar 2019 – [X.], [X.]E 264, 76 Rn. 20, 25 und vom 10. September 2015 – [X.] Rn. 27; Beschluss vom 15. Juli 2020 – [X.]/19 Rn. 7 f.; je mwN) – bezüglich des Gesichtspunkts einer „vorhergehenden Umsatzstufe“ rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass die Verantwortlichen der (unmittelbaren) Lieferanten der [X.] – nicht etwa die der Vorlieferanten – gegen ihre umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten – durch Nichtabgabe, Abgabe von unvollständigen Umsatzsteuererklärungen oder unberechtigten Vorsteuerabzug aus [X.] – in strafbarer Weise verstießen. Allein in Bezug auf die [X.].      GmbH ist das – dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugerechnete – „mehrwertsteuerbetrugsrelevante“ Verhalten in der Lieferkette bei deren Lieferantin, der [X.], festzustellen ([X.] 198).

Sofern der steuerstrafrechtliche Verstoß der Verfügungsbefugten einer Lieferantin, der Al.     AG, (allein) darin bestanden haben sollte, gewerbsmäßig Umsatzsteuerzahllasten nicht zu erfüllen (vgl. [X.] 90), lässt dies den Schuldspruch bei den Taten 6 und 7 schon deswegen unberührt, weil die [X.] auch in den Monaten November und Dezember 2010 ohnehin unberechtigt Vorsteuer aus den an andere Lieferanten gestellten Gutschriften geltend machte. Auf der [X.] sind die von der Al.     AG nicht abgeführten [X.] (die etwas mehr als 1 % des Gesamtvorsteuerbetrags im November 2010 und fast 13 % im Dezember 2010 entsprechen) dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.

Jäger     

      

[X.]     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Allgayer     

      

Meta

1 StR 451/22

26.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 1. Dezember 2021, Az: 514 KLs 1/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. 1 StR 451/22 (REWIS RS 2023, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1505

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