Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. 2 StR 490/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2732

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[X.]/99vom22. März 2000in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2000einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 1999 und die sofortigen [X.] der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vor-bezeichneten Urteils werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer [X.] zu tragen.Es wird jedoch angeordnet, daß die in der [X.] vom 11. und vom 17. Februar 1999entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erho-ben werden.[X.] Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bezüglich der [X.] S. A. beträgt entsprechend dem verkündeten [X.] Jahr.- 3 -2. Mit ihren sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung [X.] machen die Angeklagten geltend, daß ihnen zu Unrecht die Kosten [X.] insgesamt auferlegt worden seien; denn die Hauptverhandlung ha-be am 11. und 17. Februar 1999 in unvorschriftsmäßiger Besetzung des [X.] stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 2StPO), jedoch nicht begründet.Die Kostenentscheidung des [X.] entspricht dem Gesetz; da-nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig-keitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere not-wendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auf-erlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus-gegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.In dem Beschluß vom 26. Oktober 1998, mit dem die Jugendkammer des[X.] Koblenz das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer die-ses [X.] eröffnete, wurde gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung ei-nes dritten Richters bestimmt. Die 4. große Strafkammer verhandelte [X.] und 17. Februar 1999 gleichwohl mit zwei Berufsrichtern, stellte allerdingszu Beginn des zweiten Verhandlungstages die falsche berufsrichterliche Be-setzung fest und begann am 18. Februar 1999 die Hauptverhandlung neu [X.] [X.] -Die beiden ersten Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzunghätten vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wärendiese Kosten nicht entstanden. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhe-bung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl.[X.], 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG;vgl. u.a. [X.], 191; [X.], Beschluß vom 21. April 1998 - 4 [X.]/98). Die den Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen [X.] allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. [X.] aaO).Jähnke Detter [X.]

Meta

2 StR 490/99

22.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. 2 StR 490/99 (REWIS RS 2000, 2732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2732

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